13.02.2025 - 3 Einwohnerfragestunde gemäß § 48 GO NRW in Verbi...

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Wortprotokoll

Zuerst meldet sich die Bürgerin Frau S. zu Wort und erkundigt sich nach der Schneeräumpflicht für Fahrradwege im Stadtgebiet Herzogenrath.

Ihr war aufgefallen, dass viele Ecken in Herzogenrath nach dem Schneefall auch nach mehreren Tagen nicht geräumt waren, insbesondere Fahrradwege. Sie hätte sich bei der Verwaltung nach der Regelung erkundigt und die Aussage erhalten: „Es gäbe keinen Auftrag des Stadtrates an die Verwaltung.“

 

Die Verwaltung legt dar, dass jeweils gegen 3.30 Uhr morgens das Betriebsamt verschiedene festgelegte Stellenpunkte kontrolliert, dann entscheidet ob die Winterdienstbereitschaft aktiviert wird oder nicht. Ab 4.00 Uhr beginnt dann die Räumung bzw. das Streuen bestimmter Straßen, und zwar derer, die sich im Zuständigkeitsbereich der Stadt Herzogenrath befinden. Die Zuständigkeiten im Bereich der Winterwartung sind in der „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)“ geregelt. Abhängig von der Straßenklasse wird die Winterwartung auf der Fahrbahn, den Geh- und Radwegen entweder durch den jeweiligen Straßenbaulastträger (Land, StädteRegion oder Stadt) erbracht oder auf die Eigentümer anliegender Grundstücke übertragen.

 

Die Bürgerin regt eine Prüfung an, inwieweit zukünftig eine Regelung zur Räumung der Fahrradwege erstellt werden kann, da sich Herzogenrath letztlich als „fahrradfreundliche Stadt“ versteht. Es bestehe Handlungsbedarf gerade für die Radwege, die gleichzeitig Schulwege darstellen.