10.12.2024 - 8 Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrat...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Barth teilt mit, dass er die Bezeichnung “Grabpflege” als irreführend ansehe. Es werde kein Grab gepflegt, sondern eine eingeebnete Bestattungsfläche. Er bitte daher darum, zu prüfen, ob man die Bezeichnung ändern könne.

Des Weiteren fragt er nach, warum die Gebühr für die Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten erst für Wahlgräber gelte, die nach dem 31.12.2024 erworben würden bzw. ob die Gebühr nicht auch für Bestandsgräber rückwirkend erhoben werden könne.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Hierzu teilt die Verwaltung mit, dass wenn sich der Satzungsgeber zur Einführung eines neuen Gebührentatbestandes entscheidet, es so ist, dass neben einer genauen satzungsrechtlichen Abgrenzung der jeweils abzugeltenden Leistung vor allem entscheidend ist, ob die neue Benutzungsgebühr auch für bestehende Bestandsfälle (“rückwirkend”) gelten soll oder nur für alle künftigen Nutzungsberechtigten ab Satzungsänderung.

Eine Einführung dergestalt, dass nur künftige Nutzungsfälle von ihr erfasst werden, bleibt unbedenklich.

Eine Erstreckung auf Bestandsfälle begegnet dagegen dem Problem, dass diese Nutzer auch den Pflegeaufwand für vorzeitig zurückgegebene Gräber für die gesamte Laufzeit in ihrer (ehemaligen) Grabnutzungsgebühr zumindest teilweise abgegolten haben.

 

Ein Rückgriff auf Bestandsfälle kann deshalb nur dann und insoweit erfolgen, wie bisher eine Heranziehung zu Kosten für die vorzeitige Rückgabe nicht erfolgte.

Im einfachsten Falle ist dies gegeben, wenn bisher bestimmte Kosten für die vorzeitige Rückgabe gar nicht in der Kalkulation einbezogen wurden.

Dann wäre eine erstmalige Veranlagung zu einer Grabpflegegebühr auch für Bestandsnutzer zulässig.

Auch wenn damit theoretisch eine rückwirkende Erstreckung einer neu einzuführenden Grabpflegegebühr möglich wäre, sind doch die rechtlichen Anforderungen an die kalkulatorische Abgrenzung sowie die erwartbaren gebührenpolitischen Widerstände geeignet, für die Praxis von einer derartigen Vorgehensweise abzuraten, wenn nicht bisher eine Veranlagung der Kosten für die vorzeitige Rückgabe von den Gräbern gänzlich oder in wohldefinierten Teilbereichen verzichtet worden ist.

Entsprechend dem in Herzogenrath angewandten Gebührenmodell für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath sind zumindest in einem geringen Umfang bereits Kosten für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern in den einzelnen Gebühren für die Wahlgräber eingeflossen.

Gebührenpolitisch plausibler erscheint deshalb eine Vorgehensweise, die die Heranziehung von Bestandsnutzern erst für Grabvergaben in der Zukunft ab Satzungsänderung vorsieht.

 

Auch seitens der CDU-Fraktion wird die Vorlage begrüßt.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

Reduzieren

Beschluss

Beschluss:

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage 1 beigefügte 5. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.09.2024.

 

Die 5. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.09.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 45

Nein-Stimmen: ---

Enthaltungen: ---

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.herzogenrath.de/public/to020?SILFDNR=1519&TOLFDNR=1001301&selfaction=print