04.12.2007 - 5 Abwasserbeseitigung hier: Leistung von erheblic...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Aufgrund der von einigen Ausschussmitgliedern gestellten Fragen zu den Berechnungsmodalitäten der durch die Bezirksregierung Düsseldorf erhobenen Niederschlagsabwasserabgabe teilt die Verwaltung mit, dass die Rechtsgrundlagen das Abwasserabgabengesetz des Bundes und das Landesabwassergesetz NRW sind.

Die Abwasserabgabe wird von der Bezirksregierung Düsseldorf zentral für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt und erhoben. Die Einnahmen sind zweckgebunden und werden für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.

Die Abwasserabgabe wird grundsätzlich in Schmutz- und Niederschlagswasserabgabe unterteilt.

 

Bei der Schmutzwasserabgabe richtet sich die Höhe des Abgabenbetrages nach der Schädlichkeit des Abwassers (Schmutzfracht). Hierfür sind feste Parameter durch das Land festgesetzt.

 

Die Schmutzfrachten werden aus den abwasserrechtlichen Überwachungswerten und den Jahresschmutzwassermengen ermittelt, die i.d.R. der Einleitungserlaubnis zu entnehmen sind.

 

Für die Einhaltung der Überwachungswerte im Einzugsgebiet der Kläranlagen und Sonderbauwerke zeichnet sich der Wasserverband Eifel-Rur verantwortlich. Gemäß Landeswassergesetz NRW wird die Abwasserabgabe von der jeweiligen Kommune, dessen Kläranlage beitragspflichtig ist, erhoben. Hierzu ergeht ein separater Beitragsbescheid des Wasserverbandes. Die Einhaltung der Überwachungswerte wird von der Bezirksregierung Düsseldorf überwacht. Überschreitungen führen nach einem im Abwasserabgabengesetz vorgesehenen System zur Erhöhung des Abgabensatzes.

 

Pro Schadeinheit wird hier aktuell ein Abgabensatz i.H.v. 35,79 € berechnet.

 

Für Kleineinleitungen und Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen werden die Schadeinheiten pauschal nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner bzw. bei Niederschlagwasser von gewerblichen Flächen nach der Größe der befestigten Fläche festgesetzt.

 

Der Beitrag für die Niederschlagswasserabgabe wird ebenfalls über den Wasserverband von der für das Kanalnetz verantwortlichen Kommune erhoben.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt im Rahmen eines Dringlichkeitsbeschlusses gemäß § 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 GO NRW und dem Ratsbeschluss vom 27.01.2001, der Leistung von erheblich überplanmäßigen Ausgaben bei den Haushaltsstellen „Kosten der Wasserverbrauchsermittlung“ und „Abwasserabgabe für Vorjahre“, im Haushaltsjahr 2007 zu.

 

Dieser Dringlichkeitsbeschluss ist dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:              20

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              0