29.11.2011 - 7 Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebie...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Stadtverordneter Dr. Fleckenstein bittet um Erläuterung der Berechnung des Bruchwertes auf den Seiten 7 und 8. Insbesondere bittet er um Mitteilung, wie die angegebenen Frontmeter errechnet wurden.

 

Bürgermeister von den Driesch sagt eine Beantwortung im Rahmen der Niederschrift zu.

 

 

Protokollnotiz der Verwaltung:

 

Die Bruchwerte auf den Seiten 7 und 8 der Gebührenkalkulation leiten sich wie folgt ab:

 

Mit Stand 16.09.2011 wurden insgesamt 125.490 m Frontmeter steuerlich veranlagt.

 

Diese Gesamtveranlagung setzt sich zusammen aus den drei grundlegenden Reinigungsklassen der Straßenreinigungssatzung:

Reinigungsklasse S1, S2:      81.190 m (Sommerreinigung und Winterdienst)

Reinigungsklasse S5:            39.497 m (Winterdienst)

Reinigungsklasse S6:              4.803 m (manuelle/maschinelle Sommerreinigung

                                                                und Winterdienst)

---------------------------------------------------

                              Summe: 125.490 m

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1.)

Der Gebührenbedarf für die Sommerreinigung (= maschinelle Straßenreinigung) beträgt laut Kalkulation 54.386,69 €.

 

Für die Umlage des Gebührenbedarfs für die Sommerreinigung stehen insgesamt 85.993 Frontmeter zur Verfügung (Reinigungsklassen S1,S2 und S6: 81.190 m + 4.803 m). Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 

Kosten für die Sommerreinigung: 54.386,69 €

--------------------------------------------------------------- = 0,63 €/m

Frontmeter Sommerreinigung:         85.993 m

 

2.)

Der Gebührenbedarf für den Winterdienst beträgt laut Kalkulation 85.343,81 €.

 

Für die Umlage des Gebührenbedarfs für den Winterdienst stehen insgesamt 125.490 Frontmeter zur Verfügung (Reinigungsklassen S1, S2, S5 und S6: 81.190 m + 39.497 m + 4.803 m). Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 

Kosten für den Winterdienst: 85.343,81 €

--------------------------------------------------------------- = 0,68 €/m

Frontmeter Winterdienst:          125.490 m

 

3.)

Der Gebührenbedarf für die manuelle Handreinigung beträgt laut Kalkulation 18.614,49 €.

 

Für die Umlage des Gebührenbedarfs für die Handreinigung stehen insgesamt 4.803 Frontmeter zur Verfügung (Reinigungsklassen S6: 4.803 m). Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 

Kosten für die Handreinigung: 18.614,49 €

--------------------------------------------------------------- = 3,88 €/m

Frontmeter Winterdienst:               4.803 m

 

Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die einzelnen Reinigungsklassen setzen sich schließlich aus der Addition der jeweiligen Leistungsbereiche zusammen:

 

Reinigungsklasse S1, S2:             Sommerreinigung: 0,63 €/m

                                                              Winterdienst: 0,68 €/m

                                       -------------------------------------------------

                                                                                    1,31 €/m

                                                                                ========

 

Reinigungsklasse S5:                            Winterdienst: 0,68 €/m

                                                                                 ========

 

Reinigungsklasse S6:                Manuelle Reinigung: 3,88 €/m

                                                      Sommerreinigung: 0,63 €/m

                                                              Winterdienst: 0,68 €/m

                                      --------------------------------------------------

                                                                                    5,19 €/m

                                                                                 ========

 

 

Stadtverordneter Billmann dankt der Verwaltung dafür, dass die Gebührenbedarfsberechnung jährlich vorgelegt wird und nur zu moderaten Erhöhungen führt.

 

Stadtverordneter Moschel fragt an, ob in den Wohnbereichen, in denen kein Winterdienst durchgeführt wird, ausnahmsweise auf Anfrage geräumt werden kann. Er könne sich vorstellen, dass die Anwohner auch bereit wären, hierzu einen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Bürgermeister von den Driesch antwortet, dass diese Thematik im Bau- und Verkehrsausschuss ausführlich besprochen wurde.

 

Stadtverordneter Billmann führt aus, dass vom Bürger erwartet wird, die Gehwege bis zu einer Breite von 1,50 m zu räumen. Viele dieser Gehwege haben keine Breite von 1,50 m. Falls der Gehweg schmaler ist als 1,50 m, wird dann erwartet, dass Anwohner bis zur Erreichung der Breite von 1,50 m auch die Straße räumen müssen?

 

Bürgermeister von den Driesch sagt eine Prüfung zu.

 

 

Protokollnotiz der Verwaltung:

 

Es ist richtig, dass in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Herzogenrath keine konkrete Regelung bezüglich der zu behandelnden Breite des Gehwegs im Rahmen des Winterdienstes enthalten ist. Lediglich eine „für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite“ wird gefordert.

Hinsichtlich des inhaltlichen Umfangs des Winterdienstes bei der Gehwegwartung ist allgemein von der Annahme auszugehen, dass dieser nicht das Ziel hat, jede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. Vielmehr muss sich der Fußgänger gerade im Winter sorgfältiger als sonst verhalten. Dabei reicht es, einen Bereich zu räumen oder zu streuen, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen. Keinesfalls ist es erforderlich, auf der gesamten Breite des Gehwegs tätig zu werden.

Es genügt in jedem Fall, einen ca. eineinhalb Meter breiten Streifen zu behandeln. Eine geringere Breite könnte sich als nicht mehr akzeptabel erweisen.

 

Hier sollte man an Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen denken. Für die Rechtsprechung ist allerdings bereits eine Breite von einem bis 1,20 m angemessen.

Um allen rechtlichen Unsicherheiten aus dem Weg zu gehen, orientiert sich die Verwaltung an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die eine Breite von 1,50 m festschreibt. Hiervon sollte auch nicht abgewichen werden. Dementsprechend ist der unbestimmte Rechtsbegriff in der städtischen Satzung dahingehend auszulegen, dass als „erforderliche Breite“ eine Breite von 1,50 m angesehen wird.

Die vorgenannte Regelung bezieht sich auf den „Gehweg“.

„Gehwege“ im Sinne der Satzung sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

Sind die Anlieger für die Wartung des „Gehwegs“ zuständig, ist nach dem Wortlaut auch grundsätzlich nur der Gehweg in seiner vorhandenen Breite zu räumen, wenn dieser eine geringere Breite als 1,50 m ausweist. Eine Reinigung der angrenzenden Fahrbahn bis zu einer Gesamtbreite (inkl. Gehweg) von 1,50 m ist generell nicht erforderlich, es sei denn, die angrenzende Fahrbahn wäre ebenfalls für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten, was jedoch äußerst selten der Fall sein dürfte. Auf Straßen ohne Gehweg und in Fußgängerzonen ist entsprechend dieser Verpflichtung auf den Banketten oder längs der Grundstücksfronten bzw. Platzgrenzen ein Streifen in „ausreichender Breite“ begehbar zu halten. Auch hier sollte als „ausreichende Breite“ eine Breite von 1,50 m angesehen werden.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 7. Änderung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath. Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2012 in Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig             

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.herzogenrath.de/public/to020?SILFDNR=374&TOLFDNR=7678&selfaction=print