26.06.2012 - 14 Straßenbauprojekt B 258 n; 1. Rückholrecht des ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14
- Gremium:
- Rat der Stadt Herzogenrath
- Datum:
- Di., 26.06.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Bürgermeister von den Driesch erläutert die Vorlage.
Stadtverordneter Billmann erläutert die Verkehrsprobleme in der Stadt Herzogenrath und befürwortet für seine Fraktion das Straßenbauprojekt B 258 n. Mit dem Bau der Straße sieht er überwiegend eine Entlastung für Herzogenrath-Mitte.
Er spricht sich für seine Fraktion für die Alternative 2 aus und beantragt geheime Abstimmung.
Für die Fraktion B90/Die Grünen verweist Herr Dr. Fasel auf die im Bau- und Verkehrsausschuss getroffene Entscheidung. Seine Fraktion ist für Straßenbau, legt aber harte Kriterien an. Daher scheitert die B 258 n an den Kriterien Nutzen, Kosten und Umwelt. Die Fraktion B90/Die Grünen wird daher dem Antrag nicht zustimmen.
Herr Ameis erkennt für die Stadt Herzogenrath keine Entlastung durch die B 258 n, daher benötigt Herzogenrath diese Straße nicht.
Zu diesem TOP verweist Herr Neitzke auf seine Ausführungen in seiner Haushaltsrede und stellt für die SPD-Fraktion fest, dass das Straßenbauprojekt zu den Akten gelegt wurde.
Herr Bock nimmt zur Faktenlage keine Stellung, da es hier nur darum geht, ob der Rat in der Angelegenheit zuständig ist und nochmals eine Aussprache hat.
Anschließend wird über die Alternative 2 in geheimer Abstimmung entschieden. Die Niederschrift über die Abstimmung ist als Anlage beigefügt.
Beschluss
Beschluss:
Der Stadtrat gibt dem Einspruch gegen die Entscheidung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 15.05.2012 hinsichtlich des Straßenbauprojektes B 258 n statt.
Der Stadtrat übt sein Rückholrecht bezüglich der Zuständigkeit des Bau- und Verkehrsausschusses in Sachen Straßenbauprojekt B 258 n aus und entscheidet hierzu in eigener Zuständigkeit.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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1
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