25.06.2013 - 8 Austausch des Fahrbahnbelages im Bereich Kohlsc...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Stadtverordneter Dr. Fasel stellt fest, man werde von der Verwaltung in der Sache auf das Jahr 2015 vertröstet, weil die Zweckbindungsfrist noch bis dahin gelte. Hierzu zitiert er aus einer E-Mail der Verwaltung aus dem Jahr 2008 an seine Fraktion, dass der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid auf den 26.10.1987 datiere und von diesem Zeitpunkt an die Zweckbindungsfrist von 25 Jahre zu laufen beginne. Danach wäre die Zweckverbindungsfrist Ende 2012 abgelaufen. Er bittet um Aufklärung, welcher Sachverhalt richtig sei.

 

Fachbereichsleiter Kalmbach sichert eine umgehende Überprüfung des neuen Sachverhalts und sofortige Unterrichtung der Fraktionen zu.

 

Erste Beigeordnete Froese-Kindermann fügt hinzu, es müsse hier die Rechtsfrage geklärt werden, wann die Frist genau beginne, schon ab Bescheiderteilung oder erst nach Abschluss der Maßnahme.

 

Stadtverordneter Billmann weist noch darauf hin, dass in der Sache ggf. auch das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) und die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen beachtet und geprüft werden müsse. Schließlich sei die Straße noch nicht verschlissen.

 

Der Ausschussvorsitzende schlägt den anwesenden Ausschussmitgliedern vor, im Hinblick auf die erforderliche Klärung der Rechtslage die Beratung und Entscheidung über den TOP in die nächste Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses zu vertagen.

 

Dem stimmen alle Anwesenden zu.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

Der Bau- und Verlehrsausschuss fasst keinen Beschluss.

 

Die weitere Beratung und abschließende Beschlussfassung zu dem TOP wird in die nächste Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vertagt.

 

Information der Verwaltung:

 

Die Verwaltung hat am 26.06.2013 mit der Bezirksregierung Köln Kontakt aufgenommen. Diese bestätigte, dass die Zweckbindungsfrist nicht mit Datum oder Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides, sondern erst mit Fertigstellung/Abnahme der Maßnahme zu laufen beginnt. Maßgebender Fertigstellungszeitpunkt ist August 1990. Die Zweckbindungsfrist endet somit im Jahr 2015. Folglich ist die Angabe der Verwaltung in der Beratungsvorlage richtig.

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Anlagen zur Vorlage