21.02.2019 - 4 Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Teil...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Sitzung:
-
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 21.02.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Frau Prast stellt fest, dass das BTHG ein umfassendes Leistungsgesetz darstelle, dass mit vielen Fallstricken behaftet sei und insoweit einen nachvollziehbaren Fortbildungsbedarf der mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach sich ziehe. Sie hebt den auf § 14 SGB IX beruhenden Arbeitsdruck hervor, da die Verwaltung nach Eingang eines Rehabilitationsantrages lediglich zwei Wochen Zeit habe, eine umfassende Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Versäume sie diese Frist, trete unabhängig von der tatsächlichen Zuständigkeit kraft Gesetzes die Leistungszuständigkeit des erstangegangenen Trägers ein und damit verbunden nicht unerhebliche und nicht absehbare finanzielle Verbindlichkeiten zu Lasten der Kommune. Vor diesem Hintergrund bittet sie die Verwaltung ausdrücklich, den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erforderlichen Fortbildungen zu ermöglichen und den diesbezüglichen Fortbildungsbedarf kontinuierlich in den Blick zu nehmen.
Herr Becker moniert, dass die Umsetzung des Gesetzes exorbitante Kosten nach sich ziehe, die im Ergebnis ungefiltert auf die kommunalen Haushalte durchschlagen. Vor dem Hintergrund des Konnexitätsprinzips sei es nicht nachvollziehbar, dass der Bund Gesetze verabschiede, die im Ergebnis eine Ausweitung kommunaler Aufgaben nach sich ziehe, andererseits aber keine Kompensation der hierdurch entstehenden kommunalen Zusatzkosten vorsehe. Er bittet die Verwaltung, sich diesbezüglich mit dem Städte- und Gemeindebund ins Benehmen zu setzen.
Die Grundidee des Gesetzgebers sei zwar zu befürworten, die unausgewogenen Kostenfolgen sowie eine Überbürdung von Aufgaben sei jedoch aus kommunaler Sicht strikt abzulehnen. Er vermisse insbesondere die gebotene Verantwortung des Gesetzgebers gegenüber den Kommunen sowie deren Leistungsfähigkeit.
Für die Verwaltung führt Herr Philippengracht aus, dass in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes noch viele Fragen ungeklärt seien. Der Gesetzesbegründung sei zwar zu entnehmen, dass die Aufgabenerfüllung für die kommunale Familie kostenneutral sei, dennoch müsse man wachsam sein. Die Auswirklungen des Gesetzes sollen zu gegebener Zeit überprüft werden. Darüber hinaus berühre das Gesetz auch das Verhältnis zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Städteregion bezüglich der Aufbringung der umlagefinanzierten Sozialhilfekosten. Auch wenn dieses Rechtsverhältnis nicht unmittelbar die Stadt betreffe, müsse man dennoch aufpassen, dass dies für die Stadt kostenneutral bleibe.