19.03.2024 - 2 Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 A...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Einstimmig sprechen sich Vertreter*innen aller Fraktionen für den Erlass der Vorkaufsrechtssatzung „Weberstraße“ aus. Die Intention, das Erscheinungsbild dieses Entree der Stadt Herzogenrath aus Aachen kommend, verbessern zu wollen und zudem die glichkeit, frühzeitig Zugriff auf vakante Grundstücke erhalten zu können, findet großen Anklang.

Herr Bock von der Fraktion FDP kündigt an, für die nächste Sitzung einen Antrag stellen zu wollen mit dem Auftrag, eine Übersicht über die derzeit gültigen Vorkaufsrechtssatzungen erstellen zu lassen sowie Überlegungen anzustellen, an welcher Stelle weitere Satzungen sinnvoll sein könnten. Aus seiner Sicht könne gegenüberliegend der Vorkaufsrechtssatzung „Weberstraße“ an der Roermonder Straße eine Satzung ebenfalls Sinn ergeben, um das Erscheinungsbild beidseitig zu verbessern.

 

Seitens der Fraktion CDU wird nachgefragt, ob für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung ein Grund angeführt werden müsse und ob die Gültigkeitsdauer einer solchen Satzung begrenzt sei.

 

Herr Türck-Hövener bestätigt, dass es für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung einer Begründung bedürfe. Ursprünglich habe man den Geltungsbereich größer fassen wollen, um jedoch hinreichend begründbar zu sein mit einem unmittelbaren Zusammenhang mit der TPH-Erweiterung, sei der Bereich zunächst kleiner gewählt worden. Eine spätere Erweiterung sei jedoch denkbar.

Eine zeitliche Begrenzung einer solchen Satzung sei ihm nicht bekannt, eine Beantwortung könne in der Niederschrift ergänzt werden.

 

 

Information der Verwaltung:

 

Eine Vorkaufsrechtssatzung wird grundsätzlich zeitlich nicht befristet. Im Falle des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verliert die Satzung jedoch ihre Sicherungsfunktion, wenn die städtebauliche Maßnahme, zu deren Sicherung die Vorkaufsrechtssatzung erlassen wurde, wirksam bzw. umgesetzt wurde.

 

Herr Ebert beendet die Sitzung um 17:41 Uhr.

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Beschluss

Beschluss:

Beschlussvorschlag Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Weberstraße“ nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag Stadtrat:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Weberstraße“ nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich der Satzung ist kartographisch bestimmt und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen: 21

Nein- Stimmen: -

Enthaltungen: -

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Anlagen zur Vorlage