22.04.2008 - 5 Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB für die G...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Stadtverordneter Billmann erklärt sich grundsätzlich mit dem Beschlussvorschlag einverstanden. Er bittet allerdings um Prüfung, ob es sinnvoll sei, dass Grundstück auf der Planskizze schräg links ebenfalls in die Satzung aufzunehmen.

 

Tech. Dezernent Staron macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sich Grundstück Nr. 236 bereits im städtischen Besitz befindet und insofern die Einbeziehung in die Vorkaufsrechtssatzung nicht mehr erforderlich sei. Da die angesprochenen Flächen zurzeit nur landwirtschaftlich genutzt werden, sei eine Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung nicht erforderlich.

 

Stadtverordneter Neitzke führt aus, dass nach entsprechender Rückfrage bei der Verwaltung ein „Sonder“-Vorkaufsrecht durch Satzung festzulegen sei. Bei den übrigen Fläche gelte bei einer veränderten Nutzung das „allgemeine“ Vorkaufsrecht, so dass für die landwirtschaftlichen Flächen zum jetzigen Zeitpunkt eine Sondervorkaufsrecht entbehrlich sei.

 

Diese Rechtsauffassung wird durch die Verwaltung bestätigt. Weiterhin wird die Verwaltung zur Sitzung des Rates eine Planskizze vorlegen, aus der die bereits im städtischen Besitz befindlichen Grundstücke erkennbar sind.

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Beschluss

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gem. § 60 I GO NRW die Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gem. Anlage. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:              einstimmig:             

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Anlagen zur Vorlage