Sitzungsvorlage - V/2024/293
Grunddaten
- Betreff:
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Sachstand zur Entwicklung der Windenergie in Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Amt für Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung
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Entscheidung
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03.09.2024
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die weiteren notwendigen Schritte zur Entwicklung von Windenergiestandorten und Umsetzung der bereits beschlossenen Bürgerleitlinien zügig fortzuführen und Gespräche mit den potenziellen Flächeneigentümern und Projektentwicklern aufzunehmen.
Sachverhalt
Die Stadt Herzogenrath beabsichtigt über eine sog. Positivplanung die Ausweisung zusätzlicher Windenergiebereiche, da der Vorentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln lediglich einen kleinen Windenergiebereich an der nördlichen Stadtgebietsgrenze vorsieht.
Mit der vom Planungsbüro BKR aus Aachen im Januar 2024 erstellten „Potenzialstudie Erneuerbare Energien“ wurden Flächen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen ermittelt, die grundsätzlich für die Erzeugung erneuerbarer Energien geeignet sind. Hinsichtlich der Potenzialflächen für Windenergie wurden fünf Teilflächen im gesamten Stadtgebiet ermittelt. In dieser Potenzialstudie wurden Abstände von 500 m zu Wohngebieten und 250 m zu Mischgebieten angesetzt, Wohngebäude im Außenbereich wurden mit einem Abstand von 250 m versehen. Im Falle eines deutlich größeren Abstands von 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich würden die ermittelten Potenzialflächen erheblich kleiner ausfallen.
Vor dem Hintergrund, dass die angestrebte Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete im Sinne einer Positivplanung durch Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen soll, hat die Verwaltung im Mai 2024 eine Rechtsberatung bei Herrn RA Dr. Pauli (Lenz & Johlen) eingeholt, um unter Berücksichtigung der derzeitigen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen die erforderliche abwägungsgerechte Ausweisung von Windenergiebereichen rechtssicher durchführen zu können.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Falle einer isolierten Positivplanung im Vorgriff auf den Regionalplan die Grundzüge des Flächennutzungsplans von 1999 nicht verletzt werden, sofern die zusätzlichen Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 % der bislang ausgewiesenen Konzentrationsflächen betragen. Bei Überschreitung dieser Regelvermutung nach § 245e Abs. 1 BauGB ist zu begründen, dass die Grundzüge des geltenden Plans nicht verletzt werden. Hinsichtlich der Abstände der Positivplanung gegenüber Wohngebäuden im Außenbereich wird seitens Herrn RA Dr. Pauli ein Abstand von 250 m als zu knapp eingeschätzt. Bei Annahme einer wirtschaftlich zu betreibenden Referenz-Windenergieanlage mit 200 m Gesamthöhe, ist in Anwendung von § 249 Abs. 10 BauGB ein Mindestabstand von 400 m zum nächstgelegenen Wohngebäude als abwägungsgerecht einzuschätzen.
Vor diesem Hintergrund sind vor Abgrenzung der einzelnen Geltungsbereiche und Einleitung von Bauleitplanverfahren aus Sicht der Verwaltung die infrage kommenden Windenergiebereiche hinsichtlich einer sinnvollen, auf das notwendige Maß beschränkten Abgrenzung, der Wirtschaftlichkeit und Größe der Windenergieanlagen näher zu betrachten. Aus diesem Grund ist es erforderlich, im Vorfeld Gespräche sowohl mit den Flächeneigentümern als auch mit den potenziellen Projektentwicklern zu führen und die Vorhaben sowie die in den Leitlinien beschlossene Übernahme der Planungskosten für alle anfallenden Bauleitplanverfahren vertraglich zu regeln.
Notwendig sind diese Gespräche auch unter dem Aspekt der Umsetzung als Bürgerwindpark. In der Sitzung des Klima- und Umweltschutzausschusses am 26.06.2024 wurden sog. „Bürgerleitlinien“ zur Entwicklung der Windenergie in Herzogenrath vorgestellt (s. Drucks.-Nr. V/2024/199). Dabei stehen die Grundgedanken einer transparenten Bürgerbeteiligung vor Ort und finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die beeinträchtigten Bürgerinnen und Bürger im Vordergrund, die in sogenannten Bürgerwindparks realisiert werden sollen. Bürgerwindparks sind Windparks, an denen sich neben den Flächeneigentümerinnen und –eigentümern, direkten Anwohnerinnen und Anwohnern auch die ortsansässigen Bürgerinnen und Bürgern, die Kommune oder kommunale Einrichtungen konzeptionell und finanziell beteiligen können. Die in der o.g. Sitzung des Klima- und Umweltschutzausschusses vorgestellten Leitlinien sind ebenso mit den Beteiligten vertraglich zu sichern, um eine Fehlentwicklung, die den Leitlinien widerspricht, zu vermeiden. Hierzu fand am 19.08.2024 (nach Fertigstellung dieser Vorlage) ein Beratungstermin mit einem Büro, welches Erfahrungen mit der Entwicklung von Bürgerwindparks und deren Leitlinien hat, statt.
