Sitzungsvorlage - V/2024/305

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau beauftragt die Verwaltung, bei Baumaßnahmen zur Erneuerung von Straßen im Stadtgebiet durch externe Straßenbaulastträger grundsätzlich die Modernisierung von Nebenanlagen für Fußgänger und Radfahrer anzustreben.

Im Hinblick auf die begrenzten eigenen personellen und finanziellen Ressourcen sollen zur Nutzung von Synergieeffekten entsprechend geeignete Vereinbarungen zwischen der Stadt, dem betreffenden Straßenbaulastträger und ggf. Fördermittelgebern getroffen werden.

Da, wo eine Modernisierung von Nebenanlagen nach den Standards der aktuell gültigen FGSV-Regelwerke nicht als integraler Bestandteil der Baumaßnahme möglich ist, sind die vorhandenen StVO-Regelungen in Bezug auf die Führung des Radverkehrs in Form von Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen an die geltende Rechtslage anzupassen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Die großflächige Anpassung der Nebenanlagen kann finanzielle Auswirkungen in nicht bezifferbarer Höhe hervorrufen. 

Als Baulastträger der Parkstreifen und Gehwege entlang klassifizierter Straßen, muss die Stadt die hierauf anfallenden Planungs- und Baukosten zahlen. Im Hinblick auf die Länge des in den nächsten Jahren zu sanierenden Straßennetzes, ist mit Kosten in Höhe von mehreren Millionen Euro zu rechnen, welche im jeweiligen Haushalt als investive Mittel vorzusehen sind. Ob eine anteilige Förderung möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

 

positive Auswirkungen

 

negative Auswirkungen

 

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Sachverhalt

Mit Datum vom 09.07.2024 wurde ein Antrag der SPD- und Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Fraktionen gestellt, die Führung des Rad- und Fußverkehrs auf den Nebenanlagen entlang zu sanierender, klassifizierter Straßen künftig zu prüfen und dort, wo Anpassungen durch die aktuellen Regelwerke erforderlich sind, diese baulich oder verkehrstechnisch vorzunehmen. Der genaue Wortlaut nebst Begründung ist dem Antrag zu entnehmen.

Auf dem Stadtgebiet befinden sich klassifizierte Straßen, welche durch zwei Baulastträger verwaltet werden. Baulastträger der Landesstraßen ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW (kurz: Straßen.NRW), wobei hierzulande die Regionalniederlassung Ville-Eifel mit dem Sitz in Euskirchen und der Außenstelle in Würselen zuständig ist. Baulastträger der Kreisstraßen ist die StädteRegion Aachen. Da die Einwohnerzahl der Stadt Herzogenrath unterhalb der Grenze von 80.000 Einwohnern liegt, sind die o. g. Baulastträger auch innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig (§ 44 Absatz 1 StrWG NRW), wobei die Baulast der Gehwege und Parkplätze in der Baulast der Kommune liegen (Absatz 4). Entlang dieser sogenannten „geteilten Baulast“ sind das Land und die StädteRegion im Umkehrschluss für die Fahrbahnen und Radverkehrsanlagen verantwortlich. Detaillierte Bestimmungen über dieses Miteinander schreiben die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) vor.

Umfangreiche Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen an den Kreisstraßen werden bislang durch die StädteRegion frühzeitig bekanntgegeben und durch diese im Einvernehmen mit der Stadt geplant. Ein besonderer Blick wird dabei, wie zuletzt bei beiden Maßnahmen auf der Kirchrather Straße auch auf den Fuß- und Radverkehr gelegt und bauliche Anlagen sowie StVO-Regelung möglichst an den heutigen Stand der Technik angepasst. Die im Beschlussvorschlag genannten Ziele werden demnach bereits heute in dieser Form gelebt.

Eine vergleichbare Vorgehensweise wäre auch im Hinblick auf die Landesstraßen erstrebenswert. In einem kürzlich stattgefundenen Gespräch wurde diese Thematik besprochen und der Landesbetrieb hat hierbei der Verwaltung seine Sicht hierauf dargestellt.

Grundsätzlich ist der Landesbetrieb gemäß dem neuen Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW (FaNaG) verpflichtet den Radverkehr bei Sanierungen der Fahrbahnen mitzudenken (§ 16 Absatz 4 Satz 2 FaNaG). In vielen Fällen ist es jedoch so, dass die hierfür erforderliche Planung aufgrund von begrenzten personellen Ressourcen weder im Hause noch extern durchgeführt werden könne.

Dringender Handlungsbedarf bestünde nur, wenn eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorläge (z. B. eine durch die Unfallkommission bestätigte Unfallhäufungsstelle). Im Herzogenrather Stadtgebiet ist dies (glücklicherweise) meist nicht der Fall.

Besteht kein dringender Handlungsbedarf, könne mittels einer Verwaltungsvereinbarung die Planungsaufgabe jedoch durch die Kommune erbracht werden. Die Kostenfrage ist hierbei von Maßnahme zu Maßnahme einzeln abzustimmen.

Konkrete Sanierungsmaßnahmen kann der Landesbetrieb der Verwaltung jedoch erst mitteilen, wenn ihm die finanziellen Mittel durch das Land im Rahmen des jährlich aufgelegten „Landesstraßenerhaltungsprogramms“ zur Verfügung gestellt wurden. Für eine gezielte Verkehrsanlagenplanung zur Berücksichtigung der Belange des Fuß- und Radverkehrs (ggf. auch durch die Kommune) fehlt dann jedoch die benötigte Zeit, sodass nur eine Sanierung zwischen den vorhandenen Bordsteinen erfolgt.

Der in dem Antrag und Beschlussvorschlag beschriebene Weg kann daher in Bezug auf die Landesstraßen nur begangen werden, indem die Verwaltung in Abstimmung mit dem Landesbetrieb über eine Verwaltungsvereinbarung die betreffenden Abschnitte der Landesstraßen durch ein externes Büro überplanen lässt. Hierfür sind in der städtischen Haushaltsplanung entsprechend finanzielle Ressourcen zu berücksichtigen und personelle Ressourcen vorzuhalten. Die derzeitige Personal- und Marktsituation lässt lediglich die Betreuung dringender Maßnahmen auf dem städtischen Straßennetz zu.

Rechtliche Grundlagen:

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (StrWG NRW)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR)

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Anlagen

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