Dringlichkeitsentscheidung - V/2024/276
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmaktionsplan, 4. Runde
hier: Beschluss der Offenlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung
- Federführend:
- Amt 66 - Tiefbau, Verkehrs- und Betriebsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Klima- und Umweltschutzausschuss
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Genehmigung
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05.11.2024
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Beschlussvorschlag
Die Unterzeichner beschließen im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung,
die Offenlage des Entwurfes „Lärmaktionsplan der Stadt Herzogenrath, 4. Runde“. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und die Offenlage im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Herzogenrath bekannt zu machen.
Da die nächste Sitzung des Klima- und Umweltausschusses erst am 05.11.2024 stattfindet und die Offenlage aufgrund rechtlicher Vorgaben sehr zeitnah erfolgen muss, wird gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW dieser
Dringlichkeitsbeschluss
gefasst.
Sachverhalt
Erstmalig wurde im Jahr 2008 die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes durch den Umwelt- und Planungsausschuss für die Stadt Herzogenrath beschlossen. Die gesetzlich vorgegebene Fortschreibung der 3. Stufe wurde im Jahr 2022 vom Rat der Stadt Herzogenrath beschlossen. Ein Entwurf der Fortschreibung für die 4. Runde der Lärmaktionsplanung liegt zwischenzeitlich vor und wird hiermit für die weitere Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Sachverhalt erfolgt auszugsweise eine verkürzte Fassung der gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen. Der vollständige Entwurf ist der Anlage zu entnehmen.
Zuständige Behörde:
Für die Erstellung der strategischen Lärmkarten Straßenverkehr und Flughäfen ist in Nordrhein-Westfalen das LANUV zuständig. Die Berechnung der Lärmbelastung von Schienenverkehr auf Schienenwegen des Bundes erfolgt durch das EBA.
Die Zuständigkeit für den Lärmaktionsplan regelt § 47e BImSchG. Sie liegt in den Nicht-Ballungsräumen für den Straßenverkehr bei den Gemeinden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Land Nordrhein-Westfalen bestätigt das Landesrecht die Zuständigkeit der Gemeinden.
Seit dem 1. Januar 2015 ist gemäß § 47e BImSchG das EBA in den Nicht-Ballungsräumen auch zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit.
Der Lärmaktionsplan ist als Lang- und Kurzfassung von der Gemeinde dem zuständigen Landesministerium zu übergeben. Dieses ist zuständig für die Mitteilung der Kurzfassung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie nach § 47d Abs. 7 BImSchG), das wiederum die Unterlagen an die EU-Kommission weiterleitet.
Rechtlicher Hintergrund:
Seit der 3. Runde der Lärmaktionspläne haben sich nahezu alle Richtlinien und Berechnungsverordnungen zum Lärmschutz auf EU- wie auch auf nationaler Ebene verändert. Als Folge ist der Lärmaktionsplan der 4. Runde nicht nur eine einfache Fortschreibung, sondern erfordert eine umfassende Überprüfung des Lärmaktionsplans der 3. Runde.
Offenlage:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt in § 47d (3) fest:
"Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen."
Verfahren, wie diese Mitwirkung zu gestalten ist, werden im Gesetz nicht genannt und es gibt hierzu auch keine dazugehörige Bundes-Immissionsschutzverordnung. Das Verfahren wird daher von den zuständigen Behörden (Gemeinden) festgelegt.
Die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit ist dreigeteilt vorzunehmen:
• Träger öffentlicher Belange
• allgemeine Öffentlichkeit
• politische Gremien
Im angehängten Entwurf des Lärmaktionsplans werden bereits vorhandene und geplante sowie künftig zusätzliche Maßnahmen zur Lärmminderung erläutert und vorgestellt. Seitens der Verwaltung wird nunmehr vorgeschlagen, mit dem vorliegenden Entwurf zum Lärmaktionsplan der Stadt Herzogenrath, 4. Runde, die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und die Offenlage im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Herzogenrath bekannt zu machen.
Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Fertigstellung des Entwurfes, der Offenlage und Mitwirkung der Öffentlichkeit sowie dem Beschluss des Lärmaktionsplans im Rat sowie der Mitteilung an die übergeordneten Behörden, ist die Offenlage mittels dieser Dringlichkeitsentscheidung zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG)
BImschG
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,6 MB
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