Eilentscheidung - V/2024/366
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Herzogenrath für das Kalenderjahr 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Eilentscheidung
- Federführend:
- Amt 21 - Stadtkasse und Steueramt
- Grundlage:
- gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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29.10.2024
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Gestoppt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Genehmigung
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW die der Vorlage als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Herzogenrath für das Kalenderjahr 2025.
Diese Entscheidung ist dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Sachverhalt
Aufgrund der augenblicklich vorliegenden Daten des Finanzministeriums zur Grundsteuerreform wurden von Seiten der Verwaltung Probeberechnungen hinsichtlich der Hebesatzhöhen der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 vorgenommen. Diese Berechnungen wurden unter Berücksichtigung der Maßgabe durchgeführt, eine Aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen zu erreichen.
Im Vorfeld wurde der zugrundeliegende Datenbestand im Rahmen des Möglichen überprüft und aufbereitet, wobei sich die tatsächliche Qualität der vorhandenen Werte erst mit der Umsetzung der Grundsteuerreform und der Versendung der Bescheide verifizieren wird.
Das Finanzministerium hat die aufkommensneutralen Hebesätze mit Stand vom 09/2024 noch einmal korrigiert und für Herzogenrath folgende Werte mitgeteilt:
Aufkommensneutrale Hebesätze ab 2025 laut Finanzministerium |
Aktuelle Hebesätze 2024 Stadt Herzogenrath |
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Grundsteuer A |
506 |
Grundsteuer A |
325 |
Grundsteuer B |
733 |
Grundsteuer B |
650 |
Grundsteuer B Wohnungsgrundstücke |
659 |
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Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke |
1.093 |
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Für die Grundsteuererhebung ab 2025 wurde von Seiten der Verwaltung hinsichtlich der Grundsteuer B zunächst die von der Landesregierung neu geschaffene Möglichkeit der differenzierten Grundsteuerfestsetzung nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken favorisiert.
Bereits von Beginn an wurde aber die Verfassungsmäßigkeit des differenzierten Hebesatzes hinsichtlich der Gleichbehandlung immer wieder von unterschiedlichsten Gremien und Institutionen in Frage gestellt und Zweifel daran geäußert, ob die Differenzierung einer rechtlichen Prüfung Stand halten würde.
Um diese Bedenken zu entkräften wurden vom nordrhein-westfälischen Ministerium der Finanzen ein Gutachten beauftragt und veröffentlicht, dass zusammengefasst zwar von einer Verfassungsmäßigkeit des Differenzierten Hebesatzes ausgeht, aber im Ergebnis ein Rest-risiko sieht, die dann die Kommune zu tragen hätte.
Zwischenzeitlich liegt ein weiteres Gutachten vor, das vom Städtetag NRW in Auftrag gegeben wurde.
Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine rechtssichere Anwendung der Regelungen des nordrhein-westfälischen Grundsteuerhebesatzgesetzes durch die Gemeinden ausscheidet.
Mit Schnellbrief 303/2024 fasst der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen die Folgen des neuen Gutachtens wie folgt zusammen:
„Das Vorhandensein zweier Rechtsgutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen unterstreicht, dass eine verlässliche Klärung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Hebesatzdifferenzierung auf Basis des hiesigen Landesrechts erst durch entsprechende Gerichtsentscheidungen zu erwarten ist.
Das diese Gutachter die mit einer Hebesatzdifferenzierung zusammenhängenden Rechtsfragen offenbar dezidiert anders bewerten als die Gutachter des Landesgutachtens, bestätigt noch einmal das Vorhandensein ungeklärter Rechtsfragen, das die kommunale Familie von Beginn an den Plänen des Landes für eine Hebesatzdifferenzierung entgegengehalten hatte. Noch in ihrer Bewertung des Landesgutachtens hatte die Geschäftsstelle an ihrer Kritik der Landesregelung grundsätzlich festgehalten und betont, dass das mit einer Differenzierung zusammenhängende Prozessrisiko auf die Gemeinden verlagert bleibe, sowohl mit Blick auf das materielle Risiko – also der Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechtslage möglicherweise anders einschätzt als die Gutachter des Landesgutachtens – als auch mit Blick auf das Risiko, dass die Differenzierung als solche zusätzliche Rechtsbehelfsverfahren auslösen könnte (vgl. Schnellbrief Nr. 295 vom September 2024, S6).
Dass das Prozessrisiko nicht nur theoretisch besteht, wird durch das nun vorliegende weitere Gutachten unterstrichen. Städte und Gemeinden, die eine Hebesatzdifferenzierung erwägen, sind nun umso mehr dazu aufgerufen, ihre örtliche Abwägungsentscheidung im Bewusstsein des bestehenden Prozessrisikos und der möglichen Folgen einer unzulässigen Differenzierungsentscheidung zu treffen……“
Die fiskalischen Risiken werden vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen weiter wie folgt beschrieben:
„Das Landesgutachten ging im Falle einer gleichheitswidrigen Hebesatzdifferenzierung von der Nichtigkeit beider Hebesätze aus (ebd. S. 66). Bereits bestandskräftige Bescheide würden – bis auf ein Vollstreckungshindernis für noch nicht vollzogene Bescheide – von der Satzungsnichtigkeit zwar nicht berührt (ebd. S. 67). Umgekehrt könne die Gemeinde aber auch nicht rückwirkend ersetzen, so dass es bei der ursprünglichen Privilegierung bestandskräftiger Fälle bleibe, ohne die mit einer Neubescheidung streitbefangener Nichtwohngrundstücke auf Basis einer rückwirkenden Satzungskorrektur zusammenhängenden Steuerverluste durch eine Neujustierung beider Hebesätze (namentlich auch einer Erhöhung des Hebesatzes für Wohngrundstücke) ausgleichen zu können (ebd. S. 72 f.). Im Ergebnis verbliebe der Gemeinde damit ein Steuerausfall in ungewisser Höhe.“
Im Anbetracht der Darstellungen und Einschätzungen des Städte- und Gemeindebundes schlägt die Stadtverwaltung daher vor, zur Vermeidung des Prozessrisikos und den mit einer möglichen, nachträglichen Nichtigkeit verbundenen unbestimmbaren Einnahmeausfällen von der Verwendung des Differenzierten Hebesatzes Abstand zu nehmen und die Hebesätze ab 2025 wie folgt zu beschließen:
Grundsteuer A: 506%
Grundsteuer B: 733%
Hieraus wäre nach den derzeit vorliegenden Daten und vorgenommen Probeberechnungen ein Steueraufkommen und folgender Höhe zu erwarten:
Grundsteuer A: 63.145,61 €
Grundsteuer B: 10.012.374,92 €
Gesamt: 10.086.520,53 €
Im Vergleich sind die aktuellen Werte für 2024 wie folgt:
Grundsteuer A mit einem Hebesatz von 325% = 50.034,86 €
Grundsteuer B mit einem Hebesatz von 650% = 9.802.282,17 €
Gesamt für 2024: 9.852.317,03 €
Die sich trotz Verwendung des Aufkommensneutralen Hebesatzes im Vergleich zwischen 2024 und 2025 ergebende Differenz konnte trotz Bereinigung der Daten nicht in der Gänze aufgehoben werden. Von Seiten der Verwaltung wird aber davon ausgegangen, nicht alle Zerlegungen richtig berücksichtigt wurden und somit in der Berechnung Steuermessbeträge in Summe vorhanden sein werden, die noch anteilig aufzuteilen sind und somit das Steueraufkommen in etwa auf den Vorjahresbetrag reduzieren werden.
Insgesamt erwartet die Verwaltung in den ersten Jahren nach der Umstellung einen erheblichen Bereinigungsaufwand des derzeit zur Verfügung stehenden Datenmaterials. Die Korrekturen werden sich im Rahmen der Einzelfallbearbeitung aufgrund von Meldungen, Widersprüchen usw. der Bürgerinnen und Bürger sowohl bei der Verwaltung als auch bei den Finanzämtern ergeben.
Erst nach diesen Arbeiten wird hinsichtlich der Planbarkeit qualitativ ein annährend beständiger Datenbestand zur Verfügung stehen.
Rechtliche Grundlage
- Vorschriften im Rahmen der Grundsteuerreform wie z.B. das Bewertungsgesetz und das
Grundsteuergesetz
- § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
- Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath
Begründung der Eilbedürftigkeit
Von der Grundsteuerreform sind alle Kommunen betroffen. Die Daten sind vom iT-Dienstleister entsprechend aufzubereiten und zu bearbeiten, um sie zum Jahreswechsel zur Verfügung stellen zu können. Um dies zu gewährleisten und Planungssicherheit herzustellen, ist es erforderlich, dass ein Beschluss über die Höhe der Hebesätze frühzeitig vorliegt. Auf eine Entscheidung des Rates am 19.11.2024 kann daher nicht gewartet werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,2 kB
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