Sitzungsvorlage - V/2024/376

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der beabsichtigten Anpassung der Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2025 zur Kenntnis. 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Anpassung der Hundesteuer wird die diesbezügliche, bereits beschlossene Konsolidierungsmaßnahme umgesetzt.

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

 

positive Auswirkungen

 

negative Auswirkungen

 

 

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Sachverhalt

Eine der mit dem Haushaltsplan 2024/2025 vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahme ist die Anhebung der Hundesteuer.

 

Diese war zunächst bereits für Mitte des Jahres 2024 in Vorbereitung. Da der hiermit einhergehende Verwaltungsaufwand und die entstehenden Kosten einer zusätzlichen Bescheid-Erstellung und Versendung die zu erwartenden Mehreinnahmen wieder erheblich reduziert hätten, wurde hiervon Abstand genommen und die Anpassung der Hundesteuersatzung der Stadt Herzogenrath zum 01.01.2025 vorbereitet.

 

Die letzte Anpassung der Hundesteuersätze wurde für das Stadtgebiet Herzogenrath zum 01.01.2013 vorgenommen.

 

Die nun erarbeitete geänderte Hundesteuersatzung ist zum einen zu unterteilen in die Anpassung der Hundesteuersätze und zum anderen in die Aufnahme und Erweiterung von Befreiungstatbeständen, die in der Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2025 Berücksichtigung finden sollen.

 

Bezüglich der Hundesteuersätze wurde sich von Seiten der Verwaltung an den aus der Kommunalen Steuer-Zeitschrift 2024 Nr.6 zu entnehmende Durchschnittswerten für NRW orientiert.

Für normale Hunde betrug demnach die Hundesteuer im Durchschnitt für „normale“ Hunde für einen Hund 110,00 €, bei zwei gehaltenen Hunden für jeden Hund 166,00 € und wenn drei und mehr Hunde gehalten werden für jeden Hund 206,00 €. Diese Beträge wurden entsprechend übernommen.

 

Für gefährliche Hunde wurde an den bestehenden Sätzen festgehalten, da mit der derzeitigen Höhe die dargestellten durchschnittlichen Werte bereits überschritten werden.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die beabsichtigte Erhöhung sich die Steuer für Hundehalter mit einem Hund um 1,17€/monatlich erhöht, für Haushalte mit zwei Hunden führt die Erhöhung zu einem monatlichen Mehrbetrag von 4,83 €/Hund und für Haushalte mit drei und mehr Hunden würde die Erhöhung zu einer monatlichen Mehrbelastung von 7,17 €/Hund führen.

 

Zur Erzielung der für die kommenden Haushaltsjahre eingeplanten Erträge und Umsetzung der beschlossenen Konsolidierungsmaßnahme werden die hier dargestellten Erhöhungen unter Verwendung der augenblicklichen Hundezahlen für erforderlich gehalten.

 

Eine für 2024 vorgenommene Abfrage der Hundesteuersätze der umliegenden Kommunen ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Es ist bekannt, dass andere Kommunen aktuell auch an einer Erhöhung der Hebesätze arbeiten.

 

Hinsichtlich der Steuerbefreiungstatbestände wurde die Satzung dahingehend erweitert, dass Rettungs- und Therapiehunde bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ab Ausbildungsbeginn befreit werden können und dann nach entsprechendem Prüfungsabschluss bis zum Tod des Hundes gilt. Mit dieser Regelung soll das wahrgenommene Ehrenamt entsprechende Würdigung erfahren.

 

Ferner wurde eine Regelung in die Satzung mit aufgenommen, wonach Hunde die aus dem Tierheim Aachen übernommen werden, die zum Zeitpunkt der Übernahme 8 Jahre und älter sind oder an einer chronischen Krankheit leiden, bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ebenfalls bis zum Lebensende von der Steuer befreit werden können. Bekanntermaßen sind diese Hunde schwer an neue Hundebesitzer zu vermitteln. Mit dieser Regelung soll dieser Situation entgegengewirkt werden.

 

Der an die Stadtverwaltung herangetragene Antrag bezüglich der Berücksichtigung von Wesenstests für Hunde nach §§3,10 LHundG NRW zur Reduzierung der Hundesteuer wurde im Rahmen der Prüfung auch an das hiesige Ordnungsamt weitergeleitet. Hier wurde im Ergebnis festgehalten, dass aus ordnungsbehördlicher Sicht die Bevorzugung dieser Hunde in der heutigen Zeit als nicht angemessen anzusehen ist. Aus diesem Grund fand der Antrag im vorliegenden Änderungsvorschlag keine Berücksichtigung.

 

Als Anlage 2 ist die textliche Gegenüberstellung der alten und beabsichtigten neuen Hundesteuersatzung zur besseren Veranschaulichung beigefügt.

 

 

 

 

Rechtslage:

Gemeindeordnung NRW, Landeshundegesetz NRW, Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath

 

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Anlagen

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