Sitzungsvorlage - V/2024/330
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsätze zur Übertragung der Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 22 Abs. 1 KomHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 20 - Kämmerei
- Grundlage:
- §75 GO, §22 KomHVO NRW
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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19.11.2024
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Sachverhalt
In seiner Sitzung vom 10.12.2012 hat der Stadtrat erstmalig die Grundsätze zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen beschlossen und diese mehrfach, zuletzt am 16.02.2017, modifiziert.
Bisher gelten folgende Grundsätze zur Ermächtigungsübertragung:
- Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
- Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene, aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
- Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen für die Dauer eines Jahres zugelassen, um im Haushaltsplan eine Netto-Neuverschuldung von Null zu erreichen.
- Dem Stadtrat ist gem. §22 Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
- Wenn sich die Stadt nicht in der Haushaltssicherung bzw. im Nothaushalt befindet und somit einen ausgeglichenen Haushalt gem. §75 Abs. 2 GO bzw. eine genehmigungsfähige Haushaltssatzung gem. §75 Abs. 4 S.1 GO aufstellt, werden entsprechend Ziffer 3 keine Ermächtigungsübertragungen durchgeführt.
Aufgrund der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2024/2025 ist es nicht möglich, die im ersten Jahr des Doppelhaushaltes nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen im Folgejahr neu zu veranschlagen. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung nötig, die Regelungen zu Ermächtigungsübertragungen erneut anzupassen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung wie folgt zu formulieren:
- (Unverändert): Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
- (Unverändert): Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene, aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
- (Unverändert): Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen für die Dauer eines Jahres zugelassen, um im Haushaltsplan eine Netto-Neuverschuldung von Null zu erreichen.
- Im Falle der Aufstellung eines Doppelhaushaltes wird im ersten Jahr des Doppelhaushaltes ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive Auszahlungen, die einen Betrag von 40.000€ übersteigen, für die Dauer eines Jahres zugelassen.
- (Unverändert): Dem Stadtrat ist gem. §22 Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
- Wenn sich die Stadt nicht in der Haushaltssicherung bzw. im Nothaushalt befindet und keinen Doppelhaushalt aufgestellt hat, werden keine Ermächtigungsübertragungen i.S.d. Ziffern 3 und 4 durchgeführt.
Die Verwaltung wird von den o.a. Regelungen nur in dem Maße Gebrauch machen, wie es zwingend erforderlich ist.
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die bisherigen Regelungen zur Übertragung der Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sollen erweitert werden, um bei einem Doppelhaushalt zusätzlich zu den bisherigen Regelungen auch ohne die Gefahr eines Haushaltssicherungskonzept Ermächtigungsübertragungen vornehmen zu können.
Durch die Erweiterung können nicht genutzte Haushaltsmittel des ersten Jahres eines Doppelhaushaltes im investiven Bereich und einer Mindestsumme von 40.000 € ins folgende Jahr übertragen werden und somit über den 31. Dezember des Haushaltsjahres (hier: 2024) genutzt werden. Durch die Übertragungen wird das Ergebnis als auch der Cashflow des folgenden Jahres (hier: 2025) belastet.
Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO ist die Zustimmung des Rates über die Regelungen einzuholen und die durchgeführten Ermächtigungsübertragungen sind nach § 22 Abs. 4 KomHVO zeitnah nach Beginn des neuen Haushaltsjahres dem Rat vorzulegen und die Auswirkungen mitzuteilen.
Gegen die vorgeschlagene Erweiterung der Ermächtigungsübertragung nach § 22 KomHVO bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
