Sitzungsvorlage - V/2024/352
Grunddaten
- Betreff:
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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW zum 31.12.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 20 - Kämmerei
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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19.11.2024
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Sachverhalt
Die Stadt Herzogenrath ist nach § 116 GO NRW verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Im Gesamtabschluss werden die Jahresabschlüsse der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Betriebe der Stadt mit dem Jahresabschluss der städtischen Kernverwaltung konsolidiert. Ziel und Zweck des Gesamtabschusses ist es, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage der Stadt zu gewinnen.
Eine Gemeinde ist gemäß § 116a GO NRW von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,
2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereichen nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Im Rahmen einer sachgerechten Abwägung muss die Stadt feststellen, ob zum Abschlussstichtag die örtlichen Gegebenheiten für einen Verzicht auf die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses vorliegen.
Die Stadt Herzogenrath hat zum 31.12.2023 zwei Aufgabenbereiche (Töchter):
Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG Stadtentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH
Die Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116 GO NRW ist als Anlage beigefügt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die verselbständigten Aufgabenbereiche der Stadt gemäß § 116a GO NRW nicht in einem Gesamtabschluss einbezogen werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung liegen somit vor.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 116 ff. GO NRW
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Nach § 116 a Abs. 1 GO NRW kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichtet werden, wenn die o.a. Bedingungen für die größenabhängige Befreiung vorliegen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung hat der Rat nach § 116 a Abs. 2 GO NRW bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu entscheiden.
Die Stadt Herzogenrath hat mit der Stadtentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG und der Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG zwei vollkonsolidierungspflichtige verselbständigte Aufgabenbereiche gem. § 116 Abs. 3 GO NRW. Die Werte für die Prüfung des Vorliegens der Befreiung wurden aus dem Entwurf des städtischen Jahresabschlusses 2023 und der jeweils geprüften Jahresabschlüsse der Gesellschaften entnommen.
Es wurden alle 3 Voraussetzungen für die größenabhängige Befreiung gem. § 116 Abs. 1 GO NRW erfüllt.
Gegen die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2023 bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Erfolgt der Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist gem. § 117 GO NRW ein Beteiligungsbericht zu erstellen, über den der Rat in öffentlicher Sitzung zu beschließen hat.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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186,4 kB
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