Sitzungsvorlage - V/2024/419
Grunddaten
- Betreff:
-
Hundesteuersatzung der Stadt Herzogenrath ab dem 01.01.2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Beteiligt:
- Amt 21 - Stadtkasse und Steueramt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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19.11.2024
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Durch die Anpassung der Hundesteuer wird die diesbezügliche, bereits beschlossene Konsolidierungsmaßnahme umgesetzt.
Folgeerträge [Euro]:
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Sachkosten |
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Personalkosten |
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Finanzaufwand |
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Folgelasten gesamt: |
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Folgeerträge |
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450.000 |
450.000 |
450.000 |
Folgelasten saldiert: |
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Hinweis: Jährliche Gesamteinnahmen bei gleichbleibender Anzahl der Hunde im Stadtgebiet
Sachverhalt
Eine der mit dem Haushaltsplan 2024/2025 vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahme ist die Anhebung der Hundesteuer.
Diese war zunächst bereits für Mitte des Jahres 2024 in Vorbereitung. Da der hiermit einhergehende Verwaltungsaufwand und die entstehenden Kosten einer zusätzlichen Bescheid-Erstellung und Versendung die zu erwartenden Mehreinnahmen wieder erheblich reduziert hätten, wurde hiervon Abstand genommen und die Anpassung der Hundesteuersatzung der Stadt Herzogenrath zum 01.01.2025 vorbereitet.
Die letzte Anpassung der Hundesteuersätze wurde für das Stadtgebiet Herzogenrath zum 01.01.2013 vorgenommen.
Die nun erarbeitete geänderte Hundesteuersatzung ist zum einen zu unterteilen in die Anpassung der Hundesteuersätze und zum anderen in die Aufnahme und Erweiterung von Befreiungstatbeständen, die in der Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2025 Berücksichtigung finden sollen.
Bezüglich der Hundesteuersätze wurde nach Diskussion im Haupt-und Finanzausschuss eine Kompromisslösung erarbeitet.
Für normale Hunde beträgt demnach die Hundesteuer im Durchschnitt für „normale“ Hunde für einen Hund 110,00 €, bei zwei gehaltenen Hunden für jeden Hund 125,00 € und wenn drei und mehr Hunde gehalten werden für jeden Hund 140,00 €.
Für gefährliche Hunde wird der bestehende Satz um 10% erhöht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die beabsichtigte Erhöhung sich die Steuer für Hundehalter mit einem Hund um 1,17€/monatlich erhöht, für Haushalte mit zwei Hunden führt die Erhöhung zu einem monatlichen Mehrbetrag von 1,42 €/Hund und für Haushalte mit drei und mehr Hunden würde die Erhöhung zu einer monatlichen Mehrbelastung von 1,67 €/Hund führen.
Zur Erzielung der für die kommenden Haushaltsjahre eingeplanten Erträge und Umsetzung der beschlossenen Konsolidierungsmaßnahme werden die hier dargestellten Erhöhungen unter Verwendung der augenblicklichen Hundezahlen für erforderlich gehalten. Der Vorschlag bleibt nach aktuellem Stand mit ca. 5.000 € unter dem geplanten Konsolidierungsbetrag zurück.
Eine für 2024 vorgenommene Abfrage der Hundesteuersätze der umliegenden Kommunen zeigt folgende Werte im Vergleich:
Hundesteuer |
Durchschnitt |
Herzogenrath |
Herzogenrath |
Baesweiler |
Eschweiler |
Monschau |
Roetgen |
Simmerath |
Stolberg |
Würselen |
Übach- Palenberg |
Geilenkirchen |
Alsdorf |
Aachen |
ein Hund |
110,00 € |
110,00 € |
96,00 € |
84,00 € |
86,00 € |
108,00 € |
108,00 € |
102,00 € |
102,00 € |
100,00 € |
72,00 € |
70,00 € |
96,00 € |
120,00 € |
zwei Hunde |
166,00 € |
125,00 € |
108,00 € |
108,00 € |
105,00 € |
135,00 € |
132,00 € |
136,00 € |
150,00 € |
140,00 € |
84,00 € |
90,00 € |
120,00 € |
144,00 € |
drei + Hunde |
206,00 € |
140,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
123,00 € |
162,00 € |
156,00 € |
144,00 € |
204,00 € |
170,00 € |
96,00 € |
110,00 € |
144,00 € |
156,00 € |
ein gefährlicher Hund |
500,00 € |
845,00 € |
768,00 € |
672,00 € |
614,00 € |
648,00 € |
600,00 € |
650,00 € |
750,00 € |
720,00 € |
480,00 € |
420,00 € |
660,00 € |
720,00 € |
zwei gef. Hunde |
645,00 € |
1.055,00 € |
960,00 € |
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767,00 € |
864,00 € |
750,00 € |
762,00 € |
|
960,00 € |
720,00 € |
575,00 € |
816,00 € |
560,00 € |
drei + gef. Hunde |
647,00 € |
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900,00 € |
975,00 € |
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1.152,00 € |
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900,00 € |
1.152,00 € |
Es ist bekannt, dass andere Kommunen aktuell auch an einer Erhöhung der Hebesätze arbeiten.
Hinsichtlich der Steuerbefreiungstatbestände wurde die Satzung dahingehend erweitert, dass Rettungs- und Therapiehunde bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ab Ausbildungsbeginn befreit werden können und dann nach entsprechendem Prüfungsabschluss bis zum Tod des Hundes gilt. Mit dieser Regelung soll das wahrgenommene Ehrenamt entsprechende Würdigung erfahren.
Ferner wurde eine Regelung in die Satzung mit aufgenommen, wonach Hunde, die aus dem Tierheim Aachen übernommen werden, die zum Zeitpunkt der Übernahme 8 Jahre und älter sind oder an einer chronischen Krankheit leiden, bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ebenfalls bis zum Lebensende von der Steuer befreit werden können. Bekanntermaßen sind diese Hunde schwer an neue Hundebesitzer zu vermitteln. Mit dieser Regelung soll dieser Situation entgegengewirkt werden.
Der an die Stadtverwaltung herangetragene Antrag bezüglich der Berücksichtigung von Wesenstests für Hunde nach §§ 3,10 LHundG NRW zur Reduzierung der Hundesteuer wurde im Rahmen der Prüfung auch an das hiesige Ordnungsamt weitergeleitet. Von dort wurde aus ordnungsbehördlicher Sicht die steuerliche Bevorzugung dieser Hunde aktuell nicht befürwortet (s. Anlage). In diesem Zuge fand die Idee einer Reduzierung bei Wesenstests zunächst keine Berücksichtigung, wobei dann jedenfalls eine Erhöhung des ohnehin hohen Listenhundesteuersatzes verwaltungsseitig ausschied. Mit Blick auf den Umstand, dass die Aachener Hundesteuersatzung eine Reduzierung des Listenhundesteuersatzes bei Wesenstests enthält (§ 2 Abs. 5) und hier keine Bedenken gegen die Durchführbarkeit einer solchen Regelung bekannt sind, bestehen jedoch auch Argumente, die für eine solche steuerliche Bevorzugung von Hunden mit Wesenstest sind; dies insbesondere dann, wenn die Mehrheit des Rates eine Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes auch für Listenhunde vorsehen sollte. Die Lenkungswirkung bestünde sodann darin, Listenhunde ohne bestandenen Wesenstest im Besonderen zu besteuern, für jene mit bestandenem Wesenstest aber eine Reduzierung auf den allgemeinen Steuersatz ermöglichen.
Als Anlage ist die textliche Gegenüberstellung der alten und beabsichtigten neuen Hundesteuersatzung, sowie die neue Satzung zur Veranschaulichung beigefügt.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung NRW, Landeshundegesetz NRW, Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Am 29.10.2024 war die beabsichtigte Änderung der Hundesteuersatzung im Haupt- und Finanzausschuss vorgestellt worden. Es sollte – neben der Ausweitung von Steuervergünstigungen - die Hundesteuer für normale Hunde auf 110,00 € (für 1 Hund), auf je 166,00 € (für 2 Hunde) und auf je 206,00 € (für 3 oder mehr Hunde) erhöht werden und die Steuer für gefährliche Hunde beibehalten werden. Der Haupt- und Finanzausschuss hat dies gemäß der Niederschrift zur Kenntnis genommen.
Nunmehr soll zum 01.01.2025 die Satzung unter anderem dahingehend geändert werden, dass der Satz für 2 Hunde 125,00 € und für 3 oder mehr Hunde 140,00 € je Hund beträgt. Der Hundesteuersatz für gefährliche Hunde soll nun doch angehoben werden und – bei entsprechendem positivem Wesenstest – eine Reduzierung auf den Satz für „normale Hunde“ ermöglicht werden. Das Ordnungsamt spricht sich aus ordnungsrechtlicher Sicht ganz klar gegen eine Reduzierung des Hundesteuersatzes für gefährliche Hunde aus (auf die beigefügte Stellungnahme von A32 wird verwiesen).
Gegen die Neufassung der Hundesteuersatzung bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,1 MB
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2
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öffentlich
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163,6 kB
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(wie Dokument)
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339,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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7,6 MB
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