Sitzungsvorlage - V/2024/398
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath:
hier: Anpassung der Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath hinsichtlich des Mitführens von Hunden auf Friedhöfen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 66 - Tiefbau, Verkehrs- und Betriebsamt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Bürgermeister-Büro; Dezernat 2; Amt 10 - Haupt- und Personalamt; Amt 10 - Abt. 10.1 - Zentraler Service; Amt 66 - Abt. 66.2 - Tiefbau und Verkehr; Dezernat 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität und Tiefbau
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Entscheidung
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28.11.2024
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau nimmt die Bürgeranregung zu Kenntnis.
Er beauftragt die Verwaltung, die Städte Eschweiler und Würselen zu befragen, welche Erfahrungen sie mit ihren jeweiligen Regelungen gemacht haben, nach denen Hunde auf Friedhöfen erlaubt sind, solange diese an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als 2 m (Eschweiler) bzw. 1,5 m (Würselen) geführt werden.
Im Lichte dieser Erkenntnisse sowie des Diskussionsergebnisses der aktuellen Sitzung ist für die nächste Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Tiefbau eine beschlussfähige Änderungssatzung vorzulegen, in der zumindest das Mitführen von anerkannten Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) auf Herzogenrather Friedhöfen erlaubt wird.
Die Entscheidung des Ausschusses ist den Antragstellern bekanntzugeben.
Sachverhalt
Die Antragsteller beantragen mit Schreiben vom 20.10.2024 die Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath dahingehend zu ändern, dass das Mitführen von angeleinten Hunden auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath gestattet wird.
Als Begründung führen die Antragsteller im Wesentlichen aus:
Die jetzt gültige Friedhofsatzung untersage prinzipiell Hunde auf Friedhöfen mitzubringen, ausgenommen seien lediglich Blindenhunde. Diese Regelung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht mehr den heutigen Lebensgewohnheiten und -umständen. Die heutige Bezeichnung „Assistenzhund“ und deren Definition mache überaus deutlich, dass sich die Betrachtung von Hunden im Leben von Menschen in der Zwischenzeit verändert habe. Es werde wahrgenommen, dass Hunde im Leben vieler Menschen emotional bedeutsam und in ganz besonderer Weise von Vereinsamung und ihren negativen Begleiterscheinungen wirksam schützen können. Aus diesem Grund möchten Menschen gemeinsam mit ihren Hunden zu den Grabstätten ihrer Angehörigen gehen. Auf sie wirke die jetzt autoritär signalisierte Verbotspraxis unverständlich, ausgrenzend und verletzend.
Weiter könnten Verunreinigungen kein generelles Hundeverbot rechtfertigen. Verstöße gegen die allgemeinen Regeln und Auflagen für Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer führen auch an anderen Orten nicht zu einem Aufenthaltsverbot. Mittlerweile werde das Thema auch in anderen Städten und Gemeinden diskutiert, so z.B. in Munster oder Niddertal.
Bezüglich des genauen Wortlauts der Bürgeranregung wird an dieser Stelle auf den in der Anlage beigefügten Antrag verwiesen.
Die Verwaltung sieht den Antrag und das dahinterstehende Thema als außerordentlich komplex an. Dabei ergibt sich die Komplexität weniger aus dem Umstand, dass die in Rede stehenden Regelungen komplex wären. Vielmehr ist festzustellen, dass eine Regelung, die alle Trauerbedürfnisse und -gewohnheiten gleichermaßen berücksichtigt, beinah unmöglich ist.
So ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es Trauernde gibt, die gerade im Mitführen ihres Hundes zum Grab eines geliebten Menschen Trost finden und sich durch die jetzige Regelung eines Verbots benachteiligt sehen.
Umgekehrt kann ebenso mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es Trauernde gibt, die sich durch den mitgeführten Hund eines anderen in ihrer Trauer gestört fühlen würden und für die Abschaffung des aktuell geltenden Mitführverbotes kein Verständnis aufbrächten.
Der höchstpersönliche Charakter individuell empfundener Trauer und der gebotene Respekt vor der Situation trauernder Mitbürgerinnen und Mitbürger bei gleichzeitig auseinandergehenden Trauergewohnheiten machen es erforderlich, die Angelegenheit in der gebotenen Gründlichkeit zu beraten und die zur Verfügung stehenden Argumente zur Findung der bestmöglichen Lösung auszuloten.
Dabei ist Folgendes festzustellen:
In Herzogenrath ist es schon seit sehr vielen Jahren nicht gestattet, Tiere auf den Friedhöfen mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Leitend für diesen Gedanken war und ist der Respekt vor den Verstorbenen und ihren Angehörigen. Friedhöfe sind hiernach Orte, die Würde und Stille erfordern. Die Anwesenheit von Hunden könnte als störend oder respektlos empfunden werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Hygiene. Trotz der besten Absichten der Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer kann es vorkommen, dass Hunde urinieren oder Kot hinterlassen. Dies kann als unhygienisch und respektlos gegenüber den Gräbern und Besucherinnen und Besucher angesehen werden. Zudem finden auf den Friedhöfen regelmäßig Pflegemaßnahmen statt. Hier muss verhindert werden, dass von der Notdurft von Hunden eine Gesundheitsgefahr für die Mitarbeitenden im gärtnerischen Bereich, für andere Friedhofsgewerbe und für alle Personen, die Grabpflege ausführen, ausgeht.
In vielen Kulturen und Religionen werden Friedhöfe zudem als heilige oder sakrale Orte betrachtet. Die Anwesenheit von Hunden auf einem Friedhof wird bisweilen als Verletzung religiöser oder kultureller Normen angesehen.
Schließlich kann die Anwesenheit von Hunden auch eine Sicherheitsfrage sein. Im Übrigen sind Auswirkungen auf die natürliche Tier- und Pflanzenwelt zu beachten, da Hunde durch Jagen oder Graben Flora und Fauna eines Friedhofes beeinflussen können.
Nicht zu vergessen ist ferner, dass es auch Menschen gibt, die schlicht Angst vor Hunden haben. Während es Menschen mit Angst vor Hunden im Allgemeinen möglich ist, Hunde im öffentlichen Raum schlicht zu meiden, wäre dies auf einem Friedhof nicht umsetzbar, ohne den Trauerprozess empfindlich zu stören.
Demgegenüber stehen die in der Bürgeranregung gemachten Argumente.
So ist den Antragsstellern sicher darin zuzustimmen, dass Assistenzhunde, wozu heute auch Blindenführhunde gehören, als Ausnahme von der Regel anerkannt werden sollten, weil sie eine außerordentlich wichtige Rolle für ihre Besitzerinnen und Besitzer spielen.
Der Begriff „Assistenzhunde“ geht auch deutlich über die bereits zulässigen Blindenführhunde hinaus:
Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:
- Blindenführhund: Für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,
- Mobilitätsassistenzhund: Für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,
- Signalassistenzhund: Für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,
- Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und
- PSB-Assistenzhund: Für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
Insofern ist es jedenfalls geboten, die Friedhofsatzung anzupassen und zukünftig den Begriff „Assistenzhunde“ zu verwenden. Durch diese Änderung wird der Anwendungsbereich bereits erweitert und gewährleistet, dass Personen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, den Friedhof mit Hund besuchen dürfen.
Ob und inwieweit Hunde darüberhinausgehend auf Friedhöfen zugelassen werden sollen, ist aufgrund der beschriebenen Argumente und ihrer individuell unterschiedlichen Gewichtung nicht eindeutig zu beantworten und sollte aus Sicht der Verwaltung gründlich abgewogen und breit diskutiert werden.
Eine kursorische Durchsicht der Friedhofssatzungen umliegender Städte hat ergeben, dass etwa in Eschweiler (§ 6 Abs. 3 Buchstabe i.) der Friedhofssatzung der Stadt Eschweiler) und in Würselen (§ 7 Abs. 2 Buchstabe i.) der Friedhofssatzung der Stadt Würselen) Regelungen existieren, die das Mitführen von Hunden auf Friedhöfen erlauben, solange diese an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als 2 m (Eschweiler) bzw. 1,5 m (Würselen) – mithin sprichwörtlich „an der kurzen Leine“ – geführt werden.
Insofern ist im Sinne der Antragssteller schon auch erkennbar, dass sich Vorstellungen und Trauergewohnheiten liberalisieren und der Hund nicht ausschließlich als potenzielle Störung für einen Trauerprozess, sondern ggf. auch als Teil eines solchen gesehen wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, Erfahrungswerte der Städte Eschweiler und Würselen einzuholen und im Lichte der Diskussion des hiesigen Ausschusses einen Vorschlag für die nächste Sitzung zu unterbreiten. Darin sollte zumindest das Mitführen von anerkannten Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) auf Herzogenrather Friedhöfen berücksichtigt werden, da dieser Punkt aus der Bürgeranregung aus Sicht der Verwaltung ohne Weiteres befürwortet werden kann.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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602,6 kB
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