Sitzungsvorlage - V/2024/383

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 22. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 12.12.2023.

 

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2025 in Kraft.

 

Beschlussvorschlag für den Stadtrat:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 22. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 12.12.2023.

 

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2025 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

  1. Gesamtkosten

 

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

 

ja   nein

 

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto 542920

 

im Finanzplan bei Investitionsnummer

 

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen    259.550,-- Euro.

 

  1. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

 

Bei dem Produkt 1254510 – Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte

Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil zur Berücksichtigung des Allgemeininteresses in angemessener Höhe unberücksichtigt.

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

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Sachverhalt

1. Gebührenkalkulation für das Jahr 2025:

 

A.) Straßenreinigung:

 

Die maschinelle Straßenreinigung im Stadtgebiet Herzogenrath wurde im Jahr 2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2025 europaweit öffentlich ausgeschrieben. Der aktuell gültige Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2024.

 

Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2025 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet (+3,8 %). Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben, insbesondere bei den lohnintensiven Leistungen, zur Folge.

 

Sowohl die Kostenentwicklungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.

 

Aufgrund steigender Unternehmer- und Lohnkosten steigen die Gesamtkosten für die Straßenreinigung (ohne Winterdienst) ggü. dem Vorjahr um 5,0 % = 7,4 T€.

 

B.) Winterdienst:

 

Die durchschnittlichen Kosten für den Winterdienst sinken leicht (-3,96 %).

 

Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr allerdings wieder mehr Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2023 auf insgesamt 622 Stunden (2022: 326 Stunden).

 

Die Ausgaben für Streusalz steigen marginal an (0,7 T€).

 

Dagegen reduzieren sich die durchschnittlichen Kosten für den Personal- und Fahrzeugeinsatz (-3,7 T€).

 

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2025 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre, höchster/niedrigster Wert bleibt unberücksichtigt). Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.

 

Insgesamt führt die der Kalkulation zugrundeliegende Prognose daher zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst insgesamt um 3,8 % (= -3,4 T€) gegenüber dem Vorjahr niedriger ausfallen.

 

Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass im 10-Jahres-Durchschnitt, trotz höherer IST-Einsatzstunden im Vergleich 2022/2023, weiter reduzierte Einsatzstunden für den Winterdienst zugrunde gelegt werden (2024: durchschnittlich 695 Personalstunden, 2025: 651 Personalstunden).

 

C.) Gebührennachkalkulation 2023:

 

Die Nachkalkulation des Jahres 2023 schließt unter dem Strich mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von 392,53 € ab, die sich auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche wie folgt verteilt:

 

1.

Sommerreinigung:

5.239,01 €

2.

Manuelle Straßenreinigung:

-2.427,01 €

3.

Winterdienst:

-3.202,53 €

 

Gesamt:

-392,53 €

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Das heißt, Kostenüber- und -unterdeckungen aus dem Jahr 2023 sind bzw. sollen bis zum Jahr 2027 abgerechnet werden.

 

In der Gebührenkalkulation des Jahres 2025 wird ein Betrag in Höhe von insgesamt 18.938,05 € aus der Rücklage in den Gebührenhaushalt zurückgeführt (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz KAG NRW), der sich wie folgt auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche verteilt:

 

1.

Sommerreinigung:

0,00 €

2.

Manuelle Straßenreinigung:

0,00 €

3.

Winterdienst:

18.938,05 €

 

Gesamt:

18.938,05 €

 

Zu 1.)

Im Bereich der Sommerreinigung werden dem Gebührenhaushalt keine Rücklagemitteln zugeführt. Es verbleibt ein Überschuss in Höhe von 5.239,01 €, der in den Jahren 2026 und 2027 zurückgezahlt werden soll. Hintergrund ist die in 2025 erneut zu erfolgende europaweite Ausschreibung der maschinellen Straßenreinigung. Im Ergebnis wird ab 2026 mit steigenden Unternehmerentgelten gerechnet. Die verbleiben Rücklagemittel sollen dazu dienen, die prognostizierten Mehrkosten in 2026 und 2027 abzufedern.

 

Zu 2.)

Hier erfolgt nur anteilig der geforderte Ausgleich der Unterdeckungen aus den Jahren 2022 und 2023 nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW. Keine Rücklagenentnahme.

 

Zu 3.)

Im Winterdienst wurden 2.700,55 € aus dem Jahr 2021 und 16.237,50 € aus dem Jahr 2022 (= 18.938,05 €) der Rücklage entnommen und gleichzeitig die Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2023 in Höhe von 1.601,27 € abgerechnet.

 

Unter dem Strich erfolgt somit tatsächlich nur eine Erstattung an den Gebührenhaushalt in Höhe von 17.336,78 € (18.938,05 € - 1.601,27 €). Die dann noch vorhandene Rücklage aus den Jahren 2022/2023 muss bis zum Jahr 2026/2027 dem Gebührenhaushalt zurückgezahlt werden. Der Erhalt eines Teils der Rücklage für die Jahre 2026 und 2027 soll dazu dienen, etwaige Unwägbarkeiten in den kommenden Jahren abzufangen und Gebührensprünge bei stärker verlaufenden Wintermonaten zu verhindern bzw. abmildern.

 

Insgesamt stehen damit für zukünftige Gebührenkalkulationen nach jetzigem Stand noch Rücklagemittel in Höhe von 21.476,51 T€ (Sommerreinigung 5.239,01 €, Winterdienst: 16.237,50 €) zur Verfügung (vorbehaltlich der Gebührennachkalkulation 2024).

 

Dem gegenüber steht noch ein zu berücksichtigender Fehlbetrag in Höhe von 3.962,59 € (Manuelle Reinigung -2.361,33 €, Winterdienst: -1.601,26 €).

 

D.) Zusammenfassung:

 

Zusammengefasst steigen die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst um 1,6 % (3,9 T€).

 

Auswirkungen für die Gebührenzahler:

 

Die oben geschilderten Kostenverläufe im Bereich der Sommerreinigung und dem Winterdienst sowie der Einsatz der Rücklagemittel im Winterdienst, führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 7 Cent, auf 1,83 € je Frontmeter und Jahr (4,0 %), erhöht werden müssen.

 

Ohne den Einsatz der Rücklagemittel sowie der Abrechnung des Fehlbetrags aus dem Jahr 2023 im Winterdienst wäre eine Gebühr von 1,96 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.

 

Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergibt sich für 2025 damit für die Grundstückseigentümer eine jährliche Gebührenerhöhung von 0,70 €.

 

Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine erhöhte Gebühr von 7,44 € je Frontmeter und Jahr festzusetzen (+20 Cent).

 

Ohne die Abrechnung der Kostenunterdeckungen 2022/2023 in diesem Dienstleistungsbereich sowie dem Einsatz der Rücklagemittel im Winterdienst wäre eine Gebühr von 7,34 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.

 

Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergibt sich für 2025 damit für die Grundstückseigentümer eine jährliche Gebührenerhöhung von 2,00 €.

 

Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, sinkt um 2 Cent auf 0,51 € je Frontmeter und Jahr (-3,8 %). Niedrigere prognostizierte Einsatzstunden und Fahrzeugkosten sind ursächlich hierfür.

 

Ohne die teilweise Abrechnung der Kostenüber- und unterdeckungen aus den Jahren 2021-2023 im Winterdienst wäre eine Gebühr von 0,64 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.

 

Damit einhergehend ist für 2025 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Minderbelastung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 0,20 €.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem 01.01.2025 wie folgt festzusetzen:

 

Reinigungsklasse

Gebühr 2024

Gebühr ab 01.01.2025

 

S1 (überörtliche Hauptverkehrsstraßen,

       wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst)

 

1,76 €

1,83 €

 

S2 (Haupterschließungs- und innerörtliche

      Verbindungsstraßen, wöchentliche Reinigung

      inkl. Winterdienst)

 

 

1,76 €

 

1,83 €

 

S5 (nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen

      durch die Stadt)

 

0,53 €

0,51 €

 

S6 (arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)

 

7,24 €

7,44 €

 

2. Änderung des Straßenverzeichnisses:

 

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetzten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.

 

Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete, Errichtung von Neubauten, der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath und aus der Praxis heraus, ist regelmäßig eine Aktualisierung des Straßenverzeichnisses erforderlich.

 

Das Straßenverzeichnis ist daher wie folgt zu ändern/ergänzen:

 

Stadtteil Kohlscheid (Anlage 2):

 

Straße:

Alte Einstufung in Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

Neue Einstufung in Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

 

Am Casinopark

 

---

U

 

Stadtteil Herzogenrath-Mitte (Anlage 1):

 

Straße:

Alte Einstufung in Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

Neue Einstufung in Reinigungsklasse

nach § 3 der Satzung:

 

Albert-Steiner-Straße Häuser Nr. 1-21

 

S1

wird gestrichen

 

Albert-Steiner-Straße Häuser 2-10 und 23-27

 

S6

wird gestrichen

 

Albert-Steiner-Straße

 

---

S2

Erläuterung zu der Änderung des Straßenverzeichnisses:

 

Die Einstufung der Straße „Am Casinopark“ erfolgt analog der übrigen reinen Anliegerstraßen im Stadtgebiet. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.

 

Die Einstufung der „Albert-Steiner-Straße“ erfolgt analog den übrigen Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungsstraßen im Stadtgebiet. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (Stichstraßen), den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und sachgerecht. Die Reinigung und Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen erfolgt weiterhin durch die Stadt.

 

Aus der Einstufung in die Reinigungsklasse U ergeben sich keine Gebührenbelastungen für die Anlieger. Die Einstufung in die Reinigungsklasse „S2“ ist mit Gebührenbelastungen für die Anlieger in Höhe von 1,83 €/Frontmeter verbunden.

 

Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 22. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 12.12.2023 zu beschließen.

 

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das

Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung für das Jahr 2024 geprüft.

 

Die Berechnungen der Kosten werden kontinuierlich fortgeführt und beziehen sich bzgl. Betriebskosten, Einsatzstunden etc. auf Durchschnittswerte der letzten 10 Jahre. Dies soll große Gebührensprünge verhindern. Die Ansätze der Gebührenkalkulation konnten nachvollzogen werden.

 

Die Kosten der Sommerreinigung einschl. Winterdienst (Reinigungsklassen S1 und S2) haben sich durch eine vertragliche Preisanpassung der Unternehmerentschädigung erhöht (+4,0 %). Durch die geringeren Einsatzzeiten in den milden Wintern der letzten Jahre und die damit verbundenen geringeren Kosten, konnte ein Gebührenüberschuss in die Kalkulation des Winterdienstes (Reinigungsklasse S5) einfließen. Hieraus ergibt sich eine Gebührensenkung in diesem Bereich (-3,8 %). Die Gebühren der lohnintensiven manuellen Straßenreinigung der Klasse S6 ist gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen (+2,8 %).

 

Gegen die Gebührenkalkulation und die Änderung der Straßenreinigungs- und Gebühren­satzung bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

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