Sitzungsvorlage - V/2024/384

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 1 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 für die Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Herzogenrath zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 3 beigefügte 14. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath vom 26.09.2006 in der Fassung vom 12.12.2023.

 

Die 14. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath vom 26.09.2006 in der Fassung vom 12.12.2023 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Beschlussvorschlag für den Stadtrat:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 1 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 für die Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Herzogenrath zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 3 beigefügte 14. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath vom 26.09.2006 in der Fassung vom 12.12.2023.

 

Die 14. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath vom 26.09.2006 in der Fassung vom 12.12.2023 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

  1. Gesamtkosten

 

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

 

ja   nein

 

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto

 

im Finanzplan bei Investitionsnummer

 

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen    4.691.600,--   Euro.

 

Bei dem Produkt 1153710 – Abfallbeseitigung ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Abfallgebühren gewährleistet.

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Herzogenrath hat zuletzt mit Beschluss vom 13.12.2022/12.12.2023 die Abfallgebühren ab dem 01.01.2023/01.01.2024 bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:

 

60 l Restabfallbehälter ab 01.01.2023

142,32 €/Jahr

80 l Restabfallbehälter ab 01.01.2024

189,60 €/Jahr

120 l Restabfallbehälter ab 01.01.2023

284,64 €/Jahr

240 l Restabfallbehälter ab 01.01.2023

569,28 €/Jahr

1.100 l Restabfallbehälter ab 01.01.2023

2.609,16 €/Jahr

Restabfallsäcke (35 l) ab 01.01.2024

3,20 €/Stück

Grünabfallsäcke/Laubsäcke (80 l) ab 01.01.2024

2,70 €/stück

 

Die Gebühr für einen 120 l Bioabfallbehälter beträgt seit dem 01.01.2024: 34,56 €/Jahr. Die zum 01.01.2024 eingeführte Sonderentleerungsgebühr für einen erheblich fehlbefüllten Bioabfallbehälter wurde auf 13,70 €/Behälter festgelegt.

 

1.) Gebührennachkalkulation 2023 / Sonderrücklage der Stadt Herzogenrath

 

Die Nachkalkulation des Jahres 2023 schließt mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 73.722,30 € ab.

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Das heißt, Kostenüber-/unterdeckungen aus dem Jahr 2023 müssen/sollen bis zum Jahr 2027 abgerechnet werden.

 

In der vorliegenden Gebührenkalkulation des Jahres 2025 werden gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW keine Überschüsse aus dem Jahr 2023 zurückgezahlt. Demzufolge stehen nach aktuellem Stand für zukünftige Gebührenkalkulationen Rücklagemittel in Höhe von 73.722,30 € zur Verfügung.

 

Im Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 hat die RegioEntsorgung noch einen Teil-Überschuss aus dem Jahr 2022 in Höhe von 194.122,00 € abgerechnet, der in 2026 nicht mehr zur Verfügung steht. Es ist daher sachgerecht anzunehmen, dass sich die Gesamtausgaben im Jahr 2026 in etwa um diesen Umfang erhöhen werden. Vor diesem Hintergrund werden in 2025 keine Rücklagemittel der Stadt Herzogenrath erstattet, sondern sollen dazu dienen, die zu erwartende Erhöhung der Ausgaben ab 2026 ff. zumindest teilweise abzudecken.

 

2.) Nachkalkulation der RegioEntsorgung AöR (RegioE) für das Jahr 2023

 

Die Finanzierung des Kommunalunternehmens erfolgt über eine Zuweisung des Zweckverbands RegioEntsorgung (ZRE), die die betrieblichen Aufwendungen der RegioE abdeckt. Dabei erfolgt die genaue Zuordnung der einzelnen Leistungen in den jeweiligen verbandsangehörigen Städten und Gemeinden.

 

Die nach Abschluss eines Kalenderjahres zu erstellende Nachkalkulation für das Vorjahr stellt die IST-Kosten für die erbrachten Dienstleistungen der RegioE in den jeweiligen Städten und Gemeinden dar. In den einzelnen Kommunen festgestellte Kostenüber-/unterdeckungen werden gemäß den Vorschriften des § 6 KAG NRW in die Zuweisungsberechnungen der vier Folgejahre einbezogen.

 

Die festgesetzte Nachkalkulation der RegioE für das Jahr 2022 schloss für die Stadt Herzogenrath mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 381.203,-- € (2021: 123.610,-- €) ab. Die Kostenüberdeckung in Höhe von 381.203.-- € wurde nach den Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW im Wirtschaftsplan 2024 der RegioE bei der Stadt Herzogenrath in Höhe von 187.081,-- € bereits teilweise und im Wirtschaftsplan 2025 der RegioE in Höhe des Restbetrags von 194.122,-- € vollständig abgerechnet und kostenmindernd berücksichtigt.

 

Die Nachkalkulation der RegioE für das Jahr 2023 schließt abermals mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 160.125,-- € ab. Auch dieser Betrag wurde im Wirtschaftsplan 2025 der RegioE vollständig abgerechnet und die Kosten entsprechend reduziert. Im Wirtschaftsplan 2025 der RegioE werden damit insgesamt Überschüsse aus den Vorjahren in Höhe von 354.247,-- € zurückgezahlt.

 

In regelmäßigen Abständen wird über den aktuellen Stand der Wirtschaftsentwicklung des Kommunalunternehmens im Abfallwirtschaftsbeirat der RegioEntsorgung (ZRE) berichtet, so dass eine transparente Darstellung der abfallwirtschaftlichen Vorgänge und ein einheitlicher Kenntnisstand unter den politischen Beiratsmitgliedern gewährleistet ist.

 

3.) Kurze Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2025:

 

Auf der Grundlage der dem Zweckverband RegioEntsorgung (ZRE) übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten hat der Zweckverband die voraussichtlich im Jahr 2025 anfallenden Kosten für die Sammlung und den Transport des Restabfalls, Bioabfalls, Altpapiers, Sperrmülls, sowie Elektroschrott, Altmetall und Altkleider mittels Containern und für die Verwaltung der Abfuhrlogistik sowie den Betrieb des Wertstoffhofes in Herzogenrath kalkuliert und der Stadtverwaltung die Ergebnisse im Rahmen eines vorläufigen Wirtschaftsplanes 2025 mitgeteilt.

 

Der Wirtschaftsplan 2025 der RegioEntsorgung (ZRE) und RegioE wird aller Voraussicht am 02.12.2024 von der Verbandsversammlung / dem Verwaltungsrat beschlossen.

 

Der Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) hat der RegioE die voraussichtlichen Entsorgungsgebühren ab 01.01.2025 mitgeteilt.

 

Die Grundgebühr des ZEW sinkt demnach von 9,09 €/Einwohner auf 8,51 €/Einwohner (-6,4%). Die Verbrennungsgebühren für Restmüll steigen von 119,08 €/t. auf 137,48 €/t. (+15,5%), die von (Rest-)Sperrmüll von 119,57 €/t. auf 168,24 €/t. (+40,7%). Die Entsorgungsgebühren für den Bioabfall werden auf 49,05 €/t. prognostiziert (-18,3%). Der Entsorgungspreis für das Altholz reduziert sich von 40,87 €/t. auf 21,17 €/t. (-48,2%).

 

In den Verwaltungskosten der RegioE in Höhe von 441,0 T€ (Ziffer 1.2.1 der Kalkulationstabelle) sind wiederum im Wirtschaftsplan 2025 Ertragssteuern für die anteiligen Sammelkosten für den Verpackungsanteil im Altpapier, der von den Dualen Systemen an die RegioE zu entrichten ist (Masseanteil von 33,5 %), in Höhe von 5,4 T€ enthalten.

 

Erläuterungen zur abfallwirtschaftlichen Entwicklung im Einzelnen:

 

3.1.) RegioEntsorgung AöR (Allgemeines):

 

Die Durchführung der Abfallentsorgung im Stadtgebiet Herzogenrath verlief im Jahr 2024 problemlos.

 

Veränderungen zum Jahreswechsel:

 

Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), den Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) und der Abfallsatzungen des Zweckverband Entsorgungsregion West und der RegioEntsorgung AöR besteht für die Bürger*innen die Verpflichtung, Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle/am Abholort von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.

 

Im Konzept zur Verbesserung der Biotonnenqualität war deshalb u.a. auch vorgesehen, dass die stark fehlbefüllten Bioabfallbehälter ab dem 01.01.2024 im schlechtesten Fall stehen bleiben sollen, weil nur über den Ausschluss der stark verschmutzen Behälter eine Verbesserung der Bioqualität erreicht werden kann.

 

Das Konzept und die intensive Öffentlichkeitsarbeit der RegioE im Verbandsgebiet zum Thema Bioabfallqualität hat in Herzogenrath zu einer spürbaren Verbesserung der Biotonnenqualität geführt, sodass sich die Qualität von mittlerweile 95 % der Bioabfälle in eine Stufe von „grün/gelb mit grün“ bis „gelb“ einordnen lassen. Nur noch 5 % weisen eine deutlich schlechtere Qualität auf (Stufe „gelb mit rot“). Erfreulicherweise kommt die Stufe „rot“ in 2025 erstmal nicht zur Anwendung. Herauszustellen ist, dass die prognostizierten Gebühren für die Entsorgung der Bioabfälle auf diesem Weg von 60,01 €/t. wieder auf 49,05 €/t. reduziert werden können (-18,3 %).

 

Die RegioE wird ihre Bemühungen auch in 2025 fortsetzen und weiter intensivieren müssen, denn die Grenzwerte für Störstoffe im Bioabfall aus privaten Haushalten werden in 2025 weiter verschärft. Nach der aktuell gültigen Bioabfallverordnung dürfen ab dem 01.05.2025 die gesammelten Bioabfälle insgesamt nur noch einen Fremdstoffeintrag von max. 1 % aufweisen. Es ist daher zu erwarten, dass die Abfallbehandlungsanlagen Bioabfälle mit mehr als 3 % Fremdstoffanteil zukünftig zurückweisen werden. Folge wäre eine teure Entsorgung der Bioabfälle in der Abfallverbrennung. Es liegt daher im eigenen Interesse der Bürger*innen ihren Bioabfall möglichst sortenrein bereits an der Anfallstelle zu trennen. Nur so können hohe Verbrennungsgebühren verhindert und steigende Abfallgebühren in Herzogenrath vermieden werden.

 

Hinzu tritt am 01.01.2025 die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Bürger*innen auch Textilabfälle getrennt zu sammeln. Bedauerlicherweise sind hier aufgrund der schlechten Marktlage für die Verwertung der Alttextilien derzeit keine Erlöse zu erzielen, sodass in 2025 erwartet wird, dass eine Eigenwirtschaftlichkeit des Systems aus der Vermarktung der Gebrauchtkleidung nicht gegeben sein wird.

 

3.2.) Wertstoffhof in der Stadt Herzogenrath

 

Für den Betrieb des Wertstoffhofes der RegioE ergeben sich für das Jahr 2025 wieder steigende prognostizierte Kosten (Logistik-, Personal-, Sachkosten usw.) in Höhe von 255.600,-- € (+42,6 T€ / +20,0 %).

 

Im Jahr 2023 wurden folgende Abfallmengen auf dem Wertstoffhof erfasst:

 

Abfallfraktion:

2023

2022

Veränderung zum VJ:

Grünschnitt:

940 t./a.

(73 % der Abfallmenge)

1.027 t/a.

-8,5 %

Sperrmüll:

561 t./a.

(51 % der Abfallmenge)

439 t./a.

+27,8 %

Altholz:

725 t./a.

(57 % der Abfallmenge)

747 t./a.

-2,9 %

Metall:

71 t./a.

(100 % der Abfallmenge)

54 t./a.

+31,5 %

Papier:

140 t./a.

(5 % der Abfallmenge)

140 t./a.

0,00 %

Hartkunststoffe:

62 t./a.

(100 % der Abfallmenge)

61 t./a.

+1,6 %

Flachglas:

25 t./a.

(100 % der Abfallmenge)

25 t./a.

0,00 %

 

Die Kosten für die Entsorgung der einzelnen Fraktionen und die Erlöse für die Vermarktung des Altpapiers und des Metallschrotts (Bringsystem) sind in den in der Kalkulation allgemein angegebenen Abfallmengen enthalten.

 

Der Wertstoffhof wird fortwährend intensiv von den Herzogenrather Bürger*innen genutzt. Dies bedingt eine kontinuierlich hohe Anzahl an Abfalltransporten, die die Kosten für die Logistik und Personal hochhalten. Höhere Personal- und Fahrzeugkosten gegenüber dem Vorjahr sind ursächlich für den Anstieg der Gesamtkosten für den Wertstoffhof.

 

Dem stehen Einsparungen in Logistik und Personal bei den per LKW einzusammelnden Abfallmengen im Holsystem (Grünschnitt, Sperrmüll, Altholz, Altpapier) gegenüber.

 

Bei den Abfallfraktionen konnten die eingesammelten Mengen stabil gehalten werden, bedeutsame Veränderungen sind nur beim Sperrmüll und bei den Metallen zu erkennen. Ursachen für diesen Trend können nicht angeführt werden. Diese Entwicklung ist im Hinblick auf die abfallwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen aber positiv zu bewerten.

 

3.3.) Stadt Herzogenrath:

 

- Die prognostizierten Verwaltungs- und Betriebskosten der Stadt Herzogenrath sinken um

  7,13 % (-42,6 T€) gegenüber dem Vorjahr. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen,

  dass die für das Jahr 2024 prognostizierte Steigerung der mittleren Löhne nicht in vollem

  Umfang eingetreten ist und es zudem weniger krankheitsbedingte Ausfälle gegeben hat.

- Die Einnahmen aus dem Verkauf der amtlichen Abfallsäcke wurden entsprechend den

  Entwicklungen der Jahre 2023 und 2024 angepasst.

- Die Anzahl der Behälterbewegungen bleibt stabil.

 

Weitere Erläuterungen zu der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

4. Zusammenfassung:

 

4.1 Ausgaben:

 

Die erstellte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 kommt insgesamt (ohne Kostenüber-/unterdeckungen der RegioE) zu einer prognostizierten Erhöhung der Gesamtkosten um 5,1 % gegenüber der Vorjahreskalkulation (+244,3 T€).

 

Ursächlich hierfür sind hauptsächlich höhere Entsorgungskosten für die Rest- und Sperrgutabfälle und Kfz-Kosten sowie die prognostizierten weiteren Lohnkostensteigerungen in 2025.

 

Unter Einbeziehung der Kostenüberdeckungen der RegioE aus den Jahren 2022 und 2023 in Höhe von 354,2 T€ ergibt sich schließlich nur noch eine tatsächliche Erhöhung der Gesamtausgaben um 1,7 % (+77,2 T€).

 

4.2 Einnahmen:

 

Die neben den Gebühren für die Bioabfallbehälter erzielten Einnahmen beinhalten auch die Erlöse für die Vermarktung des in Herzogenrath gesammelten Altpapiers, bei den Alttextilien wird davon ausgegangen in 2025 keine Erlöse erzielen zu können.

 

Die erzielten Erlöse werden vollständig zur Deckung der entstehenden Kosten eingesetzt und dienen so unmittelbar der Reduzierung der notwendigen Gebühreneinnahmen für die Abfallentsorgung in Herzogenrath.

 

Die Einnahmen (ohne Überschüsse/Fehlbeträge der Stadt Herzogenrath) sinken gegenüber dem Vorjahr um 4,4 % (-40,6 T€).

 

5. Ergebnis:

 

Insgesamt steigen die für eine Kostendeckung verbleibenden erforderlichen Gebühreneinnahmen (Restabfallbehälter) für das Jahr 2025 um 2,86 % (+105,6 T€).

 

Infolge des gestiegenen Restabfallbehältervolumens (+2,83 %), auf das sich die erforderlichen Gebühreneinnahmen verteilen, ergibt sich eine um 0,03 % höhere Litergebühr für die Restabfallbehälter im Verhältnis zur Prognose im Jahr 2024 (2024: 2,371919 €/Liter, 2025: 2,372552 €/Liter).

 

Die für die gesetzlich geforderte Kostendeckung im Gebührenhaushalt erforderlichen Gebühreneinnahmen erhöhen sich nur marginal und ermöglichen vor dem Hintergrund der in einer jeden Prognose enthaltenen Unwägbarkeiten schließlich im direkten Vergleich der Abfallgebühren gleichbleibende Gebühren für die Restabfallbehälter in 2025.

 

Die Abfallgebühren für das Jahr 2025 bleiben deshalb bei den Restabfallbehältern unverändert. Die Gebühren für einen 120-l-Bioabfallbehälter sowie die Sonderentleerungsgebühr für einen stark fehlbefüllten Bioabfallbehälter bleiben ebenfalls gleich.

 

Die Kostenverläufe erfordern lediglich geringfügige Anpassungen der Gebühren für die amtlichen Restabfallsäcke und Grünabfall-/Laubsäcke ab 01.01.2025:

 

Behälter:

Gebühren 2025:

Gebühren 2024:

Veränderung:

Restabfallsäcke (35 l)

3,40 €/Stück

3,20 €/Stück

6,25 %

Grünabfallsäcke/Laubsäcke (80 l)

2,50 €/Stück

2,70 €/Stück

-7,41 %

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Abfallgebühren 2025 entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung 2025 (Anlage 1) festzusetzen und die 14. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Herzogenrath vom 26.09.2006 in der Fassung vom 12.12.2023 (Anlage 3) zu beschließen.

 

Die 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung tritt dann zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Rechtliche Grundlagen:

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG), Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW), Abfallsatzung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW), Gebührensatzung des ZEW für die Abfallentsorgung, Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung, Satzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet der RegioEntsorgung, Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Herzogenrath, Abfallwirtschaftskonzept des Zweckverbands Entsorgungsregion West in den jeweils gültigen Fassungen.

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

Die Kalkulation der Abfallgebühren 2025 wurde anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft.

 

Die Kosten für die Abfuhr und die Entsorgung der Abfälle wurden dem 1. Entwurf des Wirtschaftsplans 2025 der RegioEntsorgung AöR entnommen. Die weiteren städtischen Kosten wurden aus den Vorjahren ermittelt. Die angesetzten Werte konnten nachvollzogen werden. Durch die Berücksichtigung der Kostenüberdeckung der RegioEntsorgung AöR in Höhe von 354.247 aus den Vorjahren blieben die Gebühren für die Abfuhr nahezu konstant, so dass eine Anpassung nicht erfolgen soll. Lediglich die Kosten für die zusätzlichen Restabfallsäcke (+0,20 €) und die Laubsäcke (-0,20 €) sollen entsprechend den Berechnungen angepasst werden.

 

Gegen die vorgelegte Abfallgebührenkalkulation 2025 bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.

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