Sitzungsvorlage - V/2024/438

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Ebertstraße“ nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich ist kartographisch bestimmt und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

 

positive Auswirkungen

 

negative Auswirkungen

 

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?)

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Sachverhalt

Neben dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ermöglicht § 25 BauGB in bestimmten Fällen ein besonderes Vorkaufsrecht. Um dieses besondere Vorkaufsrecht geltend machen zu können, bedarf es einer gemeindlichen Vorkaufsrechtssatzung. Das besondere Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs und soll der Kommune ermöglichen, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke mit dem Ziel kaufen zu können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.

 

Um den künftigen Anforderungen an den Feuerwehr- und Rettungsdienst entsprechen zu können, ist eine Ausweitung des Feuerwehrhauses Kohlscheid notwendig. Der hierfür benötigte Platzbedarf ist aktuell am Standort Ebertstraße nicht gegeben. Um im Falle einer Veräußerung von umliegenden Grundstücken Zugriffsmöglichkeiten zu haben, ist der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung notwendig. Der Geltungsbereich des geplanten Satzungsgebietes schließt die unmittelbar an das Grundstück des Feuerwehrhauses Kohlscheid gelegenen Parzellen mit ein, diese würden eine ideale Ergänzung zu dem bereits vorhandenen Areal darstellen.

 

Die optimale Ausstattung des Feuerwehr- und Rettungsdienstes trägt entscheidend zur Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung bei, welche gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im besonderen Maße den Grundsätzen der Bauleitplanung entspricht. Des Weiteren führt der Erlass der Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

 

Es liegt eine interfraktionelle Verständigung vor, wegen Eilbedürftigkeit auf eine Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung (ASP) zu verzichten.

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Anlagen

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