Sitzungsvorlage - V/2024/443

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath die Beschlussfassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Herzogenrath ab dem 01.01.2025

 

Beschlussvorschlag für den Stadtrat:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2025

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

  1. Gesamtkosten

 

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

 

ja   nein

 

Im Produkt 0212710 Rettungsdienst

 

im Finanzplan bei Investitionsnummer

 

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen     2.815.000,00  Euro.

 

  1. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

 

 

2024

2025

2026

2027

Sachkosten

 

415.000,00

 

 

Personalkosten

 

2.400.000,00

 

 

Finanzaufwand

 

 

 

 

Folgelasten gesamt:

 

2.815.000,00

 

 

Folgeerträge

 

 

 

 

Folgelasten saldiert:

 

 

 

 

Die Kosten des Rettungsdienstes werden refinanziert.

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

 

positive Auswirkungen

 

negative Auswirkungen

 

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?)

Reduzieren

Sachverhalt

Im Rahmen der Trägerschaft des Rettungsdienstes in der StädteRegion Aachen ist die Stadt Herzogenrath Trägerin einer Rettungswache.

 

Mit der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes für die StädteRegion Aachen zum 01.07.2023 hat die StädteRegion Aachen als Trägerin des Rettungsdienstes festgestellt, dass die Stadt Herzogenrath zukünftig drei Rettungstransportwagen vorhalten muss. Zwei der erforderlichen Fahrzeuge im 24 Stunden- Dienst und ein Fahrzeug im 16 Stunden-Dienst von Montag bis Samstag, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

 

Die Stadt Herzogenrath besetzte bisher einen Rettungswagen ( RTW ) im 24 Stunden-Dienst. In Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes besetzt die Stadt Herzogenrath seit dem 01.10.2024 einen zweiten RTW. Dies erfolgt dezeit im 12 Stunden-Dienst.

 

Bereits im Laufe des Jahres 2025 soll das Fahrzeug jedoch im 24 Stunden-Dienst eingesetzt werden. Insofern wurde durch das Fachamt mit zwei Fahrzeugen im 24 Stunden-Dienst kalkuliert.

 

Die Einsätze der Rettungsfahrzeuge sind gebührenpflichtig. Hierfür wird eine Benutzungsgebühr fällig. Im Zuge dessen ist die Stadt Herzogenrath dazu angehalten, eine Gebührenkalkulation für den Transport durch die Rettungswagen zu erstellen und im Rahmen einer Satzung zu beschließen. Die Gebühr soll kostendeckend kalkuliert sein.

 

Das bedeutet, dass alle kalkulierten Kosten, Personalkosten, Vorhaltekosten usw. in die Kalkulation mit aufgenommen werden, dann durch die Anzahl der jeweils kalkulierten Einsätze dividiert werden, um die Kosten eines einzelnen Einsatzes zu ermitteln.

 

Die Benutzungsgebühr wird regelmäßig durch die Krankenkassen und Krankenkassenverbände erstattet. Aufgrund dessen sind diese per Gesetz in die Kalkulation der Benutzungsgebühren und in die Erstellung der Satzung mit einzubeziehen. Schlussendlich ist mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden ein Einvernehmen anzustreben.

 

Als Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebühren gelten die §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit den §§ 1,2,3,6,8,9 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW).

 

Bisher lag die Benutzungsgebühr für einen RTW bei 1.392,40 € ohne Leitstellengebühr. Die neue Gebühr wird bei 1.109,02 € für den RTW, ohne Leitstellengebühr, liegen.

 

Die Leitstellengebühr der StädteRegion Aachen wird voraussichtlich bei 79,90 € für einen Einsatz des RTW liegen.

 

Die Benutzungsgebühr für den RTW wird somit leicht niedriger. Jedoch bleibt sie noch etwas erhöht, das hängt hauptsächlich mit der Einbeziehung der Betriebsabrechnung aus dem Jahr 2023 zusammen. In 2023 beträgt das rechnerische Defizit 645.372,90 €.

 

Jedoch wurde in der Kalkulation auch mit gestiegenen Preisen gerechnet. Auch im Ausbildungsbereich werden sich die Kosten aufgrund der dringend erforderlichen Notfallsanitäterausbildung erhöhen. In der jetzigen Gebührenkalkulation wurde außerdem mit einem Einsatzaufkommen von 3800 Fahrten mit den nunmehr zwei RTW gerechnet.

 

Zum Vergleich hat die Verwaltung errechnet, dass die Gebühr ohne die Hinzuziehung der Verluste aus den Vorjahren bei 939,19 € ohne Leitstellengebühr läge.

 

Sowohl die Krankenkassen und Krankenkassenverbände als auch die Stadt Herzogenrath sind grundsätzlich daran interessiert, dass die Gebühr für die Bürgerinnen und Bürger so stabil wie möglich bleibt. Jedoch ist zu beachten, dass Überschüsse oder Defizite über einen Zeitraum von vier Jahren zurückgefordert/ zurückgeführt werden müssen.

 

Die Stadt Herzogenrath befindet sich derzeit, durch die Aufarbeitungsarbeit an den Betriebsabrechnungen der letzten Jahre, die in der letztjährigen Kalkulation angesetzt wurden, sowie der jetzigen Betriebsabrechnung aus dem Jahre 2023 voll im Rhythmus, sodass davon auszugehen ist, dass es in den nächsten Jahren nicht mehr zu gravierenden Gebührenschwankungen, wie im vergangenen Jahr, kommen wird.

 

Da die Gebühren kostendeckend kalkuliert werden, darf der Träger einer Rettungswache keinen Gewinn erzielen. Auch Verluste sollen ausgeglichen werden. Da die Abrechnung der Gebühren jedoch auf einer Kostenkalkulation beruht, ist es unvermeidlich, dass Überschüsse oder Unterdeckungen erzielt werden, da eine genaue Kalkulation aller Einsätze und Kosten für die Zukunft unmöglich ist.

 

Die Verhandlungen mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden haben in diesem Jahr zu keiner Einigung geführt. Letztlich sind die Verhandlungen daran gescheitert, dass die Krankenkassen und Krankenkassenverbände eine neue Rechtsauffassung im Umgang mit den Kosten für die Fehleinsätze haben, die sich nicht mit der Rechtsauffassung der Stadt Herzogenrath deckt. § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW gibt eindeutig vor, dass auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührensatzung aufgenommen werden können.

 

Zusammengefasst, möchten die Krankenkassen und Krankenkassenverbände nunmehr keine Kosten der Fehleinsätze mehr übernehmen. So wurde gebeten den Divisor, sprich die kalkulierten Einsätze, um die Summe der kalkulierten Fehleinsätze zu erhöhen. Weiterhin soll die Summe der Fehleinsätze mit einer Gebühr hochgerechnet werden und als Ertrag von den anfallenden Kosten abgezogen werden. Dies würde aus Sicht der Verwaltung zu einer Doppelbelastung der Kommune führen, die nicht akzeptabel ist.

 

Weiterhin können keine oder nur geringe Erträge durch die Abrechnung von Fehleinsätzen erzielt werden, da das RettG NRW hierzu in § 14 Absatz 5 Satz 3 ebenfalls eine eindeutige Regelung vorgibt. Hier heißt es: „Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben von der Verursacherin bzw. dem Verursacher nur dann Kostenersatz verlangen, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten des Verursachers oder der Verursacherin beruht.“

 

Eine Ausweisung aller Fehleinsätze als Ertrag in der Kalkulation ist somit schlicht nicht realisierbar, da nicht jedem Fehleinsatz (also kein Transport in ein Krankenhaus) bzw. den allerwenigsten Fehleinsätzen ein missbräuchliches Verhalten zu Grunde liegt.

 

Die Verwaltung steht jedoch auf dem Standpunkt, trotz der nicht erzielten Einigung mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, die Satzung zum 01.01.2025 neu zu erlassen, da sich die Gebühr für den Gebührenschuldner im Vergleich zur vorherigen Satzung reduziert. In diesem Wissen die alte Satzung weiterhin gelten zu lassen ist dem Gebührenschuldner gegenüber nicht statthaft.

 

Die einschlägigen Kommentare zum RettG NRW hinsichtlich des Umgangs mit der Gebührensatzung bei Nichteinigkeit mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden sind erneut eindeutig. Der Träger der rettungsdienstlichen Aufgaben entscheidet nach dem Versuch der Einigung abschließend.

 

Die Verwaltung schlägt insofern vor, die beigefügte Gebührensatzung zu verabschieden, welche ab dem 01.01.2025 in Kraft treten soll.

 

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren 2025 wurde mit den Kalkulationsunterlagen zur Prüfung vorgelegt. Die Krankenkassen haben in diesem Jahr erstmalig einen verpflichtenden Betriebsabrechnungsbogen vorgelegt, so dass die Darstellung zum Vorjahr abweicht, aber die gleichen Kostenarten enthält.

 

Die Kosten haben sich zum Vorjahr verdoppelt (200,13 %), dies liegt hauptsächlich an dem zusätzlichen Einsatz eines zweiten Rettungswagens, so dass höhere Personalaufwendungen und Fahrzeugkosten entstehen. Die angesetzten Kosten konnten nachvollziehbar belegt werden. Die Einsatzzahlen wurden um 1.000 erhöht, da ein zusätzlicher Wagen eingesetzt wird. Die ermittelte Unterdeckung des Jahres 2023 wurde mit 645 T€ (2024: 1.523 T€) berücksichtigt. Insgesamt konnte die Gebühr um 353,18 € auf 1.109,02 € gesenkt werden.

 

Grundsätzlich ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 RettG NRW eine einvernehmliche Regelung mit den Krankenkassen anzustreben. Dieses Benehmen konnte bisher nicht hergestellt werden, da die Krankenkassenvertreter fordern, dass die Stadt alle Fehleinsätze (kein Transport zum Krankenhaus) selber über den allgemeinen Haushalt finanziert. In den Vorjahren wurden diese lediglich mit 5 % (140 Fahrten) der gesamten Fahrten durch die Stadt finanziert. Dies wurde auch in dem vorliegenden Betriebsabrechnungsbogen mit ca. 175 Fehlfahrten und einem Betrag von 194 T€ berücksichtigt. Unter der Annahme, dass die Zahl der Fehleinsätze im Jahr 2023 bei 828 lag, diese stetig steigen und im Jahr 2025 zwei Rettungswagen im Einsatz sind, ergäbe sich eine hohe Kostenunterdeckung, die dem in § 6 Abs. 1 KAG NRW verankerten Kostendeckungsgrundsatz widersprechen würde. Aus diesem Grund hat die Verwaltung das Benehmen mit den Krankenkassen nicht hergestellt. Dies kann nachvoll­zogen werden.

 

Die Gebührenkalkulation soll trotzdem aufgrund der Jährlichkeit der Kalkulation und der reduzierten Gebühr zum 01.01.2025 in Kraft treten.

 

Gegen die vorgelegte Änderung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...