Sitzungsvorlage - V/2024/462
Grunddaten
- Betreff:
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Umwidmung der Kreisstraße 1, Abschnitt 1,1 zur Gemeindestraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 66 - Tiefbau, Verkehrs- und Betriebsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität und Tiefbau
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Entscheidung
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13.02.2025
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Mit der Übernahme der Straße geht diese in das Vermögen der Stadt über. Die StädteRegion muss diese „in einem der Verkehrssicherheit und der ordnungsgemäßen Unterhaltung entsprechenden Zustand“ (§ 10 Absatz 4 StrWG NRW) übergeben.
Nach der Übernahme übernimmt die Stadt als Baulastträger die Verkehrssicherungspflicht und damit die Unterhaltung und deren finanziellen Aufwände.
Sachverhalt
In der Sitzung am 12.09.2023 hat der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau die Verwaltung damit beauftragt zu prüfen, ob der Bereich um den Kohlscheider Markt als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich ausgewiesen werden kann. Außerdem bestehen weitere Beschlüsse des Ausschusses (z. B. Fahrradzone und Reallabor Kohlscheid Markt), welche auf straßenverkehrliche Anpassungen an der Straße K1/Markt hinauslaufen.
Im Rahmen der Bearbeitung der o. g. Punkte wurde im Austausch mit der StädteRegion festgestellt, dass diese Vorhaben nicht mit der rechtlichen Stellung einer Kreisstraße kompatibel sind.
Nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW, der StVO und der VwV-StVO sind die angestrebten Regelungen auf klassifizierten Straßen (wie der K 1) nicht zulässig: Klassifizierte Straßen im Allgemeinen, und somit auch Kreisstraßen dienen in erster Linie dem durchgehenden zwischenörtlichen und überörtlichen Verkehr. Auf solchen Straßen sind Verkehrs- und Geschwindigkeitsbeschränkungen über die allgemein gültigen innerörtlichen Regeln hinaus nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Die Einrichtung einer Tempo-Zone ist grundsätzlich auf klassifizierten Straßen nicht möglich.
Die gewünschte verkehrsrechtliche Änderung kann demnach nur dann durchgeführt werden, wenn der Teilabschnitt der K 1 von der Einmündung Südstraße bis zum Kreisverkehr mit der Straße „Op d’r Scheet“ (ausschließlich des Kreisverkehrs) zur Gemeindestraße abgestuft wird. Dieser Abschnitt fällt anschließend in die Baulast der Stadt.
Bereits heute verfügt die K 1 nur über einen einseitigen Anschluss an das übrige klassifizierte Straßennetz (L 223), was im Vergleich zu Bundes- und Landesstraßen zulässig ist. Da der besagte Teilabschnitt schon heute nicht mehr voll umfänglich die Funktionen einer Kreisstraße einnimmt - der überörtliche Verkehr hat sich mehrheitlich auf die Routenführung über die Straße „Op d’r Scheet“ (Markttangente) und die Kaiserstraße verlagert -, ist die StädteRegion bereit diesen Teilabschnitt in die städtische Baulast zu übergeben.
Nach der Zustimmung des Ausschusses zur Abstufung kann die StädteRegion eine entsprechende Beschlussvorlage in den Städteregionsausschuss einbringen. Im Weiteren kann durch die StädteRegion eine entsprechende Umstufungsverfügung mit Wirkung zum nächsten Jahreswechsel erstellt werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das Angebot der Übernahme der Kreisstraße 1 „Markt“ (Abschnitt 1,1 – siehe Übersichtskarte im Anhang) in die städtische Baulast anzunehmen, um einen größeren Gestaltungsspielraum für den Kohlscheider Markt zu erhalten.
Rechtliche Grundlagen:
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (StrWG NRW)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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