Sitzungsvorlage - V/2024/398-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.12.2024.

 

Die 6. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.12.2024 tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Sachverhalt

Der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau der Stadt Herzogenrath hat sich in seiner Sitzung am 28.11.2024 unter der Drucksachen-Nr.: V/2024/398 mit einer Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW befasst.

 

Thema der Bürgeranregung war das Mitführen von Hunden auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath.

 

Der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau hat nach Beratung über die Bürgeranregung u.a. beschlossen, die Friedhofsatzung solle dahingehend geändert werden, dass zunächst für ein Jahr die Mitnahme von Hunden an einer kurzen Leine zum Besuch eines Grabes gestattet wird.

 

Der Beschluss des Ausschusses, die Formulierung „kurze Leine“ in die Friedhofsatzung aufzunehmen, begegnet auf Seiten der Verwaltung allerdings rechtlichen Bedenken, weil hier möglicherweise ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegt.

 

Das Bestimmtheitsgebot besagt, dass Gesetze (auch Satzungen) so klar und bestimmt formuliert sein müssen, dass der Bürger erkennen kann, was von ihm erwartet wird. Gesetze oder Satzungen, die gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen, sind theoretisch verfassungswidrig.

 

Praktisch hat die Rechtsprechung zwar einen Ausweg gefunden, auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot anzunehmen. Das Bestimmtheitsgebot sei nämlich dann nicht verletzt, wenn durch die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft geklärt ist, wie unbestimmte Rechtsbegriffe zu verstehen sind.

 

Bei dem hier verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff „kurze Leine“ existiert jedoch keine Rechtsprechung. Auch Berichte oder Aufsätze in Rechtswissenschaft oder Literatur sind nicht vorhanden.

 

Diese Tatsache birgt deshalb Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung.

 

Diskussionen beim Vollzug der Regelung und Ahndung von Verstößen sind damit vorprogrammiert und es kann zur Verwirrung und uneinheitlicher Anwendung der Regelung kommen.

 

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung dem Rat die Formulierung „kurze Leine“ durch eine konkrete Längenangabe der zu nutzenden Leine zu ersetzen.

 

Erfahrungsgemäß sollte die Länge einer Führleine 2,0 Meter nicht überschreiten.

 

Bis zu dieser Länge ist der Aktionsradius des Hundes mehr als ausreichend und stellt keine unzumutbare Einschränkung des Tieres oder des/der Hundebesitzer*in dar. Auch hat der/die Hundebsitzer*in hier noch genügend Einflussmöglichkeiten auf den Hund, um diesen ordnungsgemäß und sicher auf dem Friedhofsgelände führen zu können.

 

Diese Empfehlung soll schließlich auch als Kompromiss angesehen werden im Hinblick auf solche Friedhofsbesucher*innen, die sich möglicherweise von Hunden belästigt fühlen oder gar Angst vor Hunden haben.

 

Wie vom zuständigen Ausschuss beschlossen, soll die Erlaubnis, auf den Herzogenrather Friedhöfen angeleinte Hunde mitzuführen, zunächst auf ein Jahr begrenzt werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderung der Friedhofsatzung zu beschließen.

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Anlagen

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