Sitzungsvorlage - V/2025/003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt, folgende städtische Vertreter in den STAWAG-Netzbeirat zu entsenden:

 

a) geborene Mitglieder

 

Herrn Dr. Benjamin Fadavian (Bürgermeister – Vorsitz im Netzbeirat)

 

Herrn Franz-Josef Türck-Hövener (Technischer Beigeordneter)

 

 

b) weitere Mitglieder

 

Herrn/Frau ________________________________

 

Herrn/Frau ________________________________

 

Herrn/Frau ________________________________.

                                    

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

 

positive Auswirkungen

 

negative Auswirkungen

 

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Sachverhalt

Bei der Beschlussfassung über die Vertretung der Stadt sind folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

 

Gemäß § 63 Abs. 2  i.V.m.  § 113 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

 

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.

 

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

Dies bedeutet, dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer zu verfahren ist.

 

Nach § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW ist der Bürgermeister in diesem Fall nicht stimmberechtigt.  

 

 

§ 12 Landesgleichstellungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts vom 06.12.2016 änderte der Landtag NRW das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW. Die Neuregelung umfasste unter anderem Regelungen zur geschlechtergerechten Gremienbesetzung (§ 12 LGG), nach denen bei der Besetzung von wesentlichen Gremien künftig Frauen mit einem Mindestanteil von 40% vertreten sein müssen bzw. Vertreten sein sollen.

 

Nach § 12 Abs. 2 LGG NRW sind wesentliche Gremien Aufsichts-und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Hierzu zählen regelmäßig Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse und Kuratorien. Weiterhin zählen dazu Gremien, die durch die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit als wesentlich bestimmt werden. Wahlgremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie andere wesentliche Gremien, deren Mitglieder ganz oder zum Teil gewählten werden. Ausgenommen sind die Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Ausschüsse.

 

Werden nach § 12 Abs. 3 LGG NRW bei Dienststellen Gremien gemäß § 12 Absatz 2 LGG gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsenden Stellen mindestens 40 Prozent Frauen benennen.

 

Hiervon darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, soweit

 

1. Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden,

2. eine für das Gremium geltende Regelung die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amts  

    oder einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorsieht oder

3. der entsendenden Stelle die Einhaltung der Vorgaben des § 12 Abs. 3 LGG aus 

    tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

 

 

Hinweis der Verwaltung:

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wahl der Mitglieder in den STAWAG-Netzbeirat für den Rest der zu Ende gehenden Wahlperiode gilt (bis zum 31.10.2025). In der konstituierenden Sitzung des Rates im November 2025 sind neue Mitglieder des STAWAG-Netzbeirates zu wählen.

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