Sitzungsvorlage - V/2025/013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz- KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2001 ist mit Wirkung vom 01. März 2005 in Kraft getreten.

 

Nach §§ 7 ff. dieses Gesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtet, dem Stadtrat eine Aufstellung nach § 53 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) vorzulegen.

 

§ 53 LBG NRW enthält die Verpflichtung, eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen, die der Beamte für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, vorzulegen, wenn diese insgesamt die Höchstgrenze übersteigen. Die Höchstgrenze liegt derzeit bei 1.200 Euro.

 

Mit der als Anlage beigefügten Übersicht kommt der Bürgermeister, Herr Dr. Benjamin Fadavian, der ihm obliegenden Verpflichtung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz nach.

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

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Anlagen

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