Sitzungsvorlage - V/2024/330-E01
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsätze zur Übertragung der Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 22 Abs. 1 KomHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 20 - Kämmerei
- Beteiligt:
- Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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25.02.2025
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Sachverhalt
In seiner Sitzung vom 10.12.2012 hat der Stadtrat erstmalig die Grundsätze zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen beschlossen und diese mehrfach, zuletzt am 19.11.2024, modifiziert.
Bisher gelten folgende Grundsätze zur Ermächtigungsübertragung:
- Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
- Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene, aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
- Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen für die Dauer eines Jahres zugelassen, um im Haushaltsplan eine Netto-Neuverschuldung von Null zu erreichen.
- Im Falle der Aufstellung eines Doppelhaushaltes wird im ersten Jahr des Doppelhaushaltes ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive Auszahlungen, die einen Betrag von 40.000€ übersteigen, für die Dauer eines Jahres zugelassen.
- Dem Stadtrat ist gem. §22 Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
- Wenn sich die Stadt nicht in der Haushaltssicherung bzw. im Nothaushalt befindet und keinen Doppelhaushalt aufgestellt hat, werden keine Ermächtigungsübertragungen i.S.d. Ziffern 3 und 4 durchgeführt.
Aufgrund der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2024/2025 ist es nicht möglich, die im ersten Jahr des Doppelhaushaltes nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen im Folgejahr neu zu veranschlagen. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung nötig, die Regelungen zu Ermächtigungsübertragungen erneut anzupassen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung wie folgt zu formulieren:
- (Unverändert): Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
- (Unverändert): Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene, aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
- (Unverändert): Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen für die Dauer eines Jahres zugelassen, um im Haushaltsplan eine Netto-Neuverschuldung von Null zu erreichen.
- Im Falle der Aufstellung eines Doppelhaushaltes wird im ersten Jahr des Doppelhaushaltes ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive Auszahlungen, die einen Betrag von 40.000€ übersteigen, für die Dauer eines Jahres zugelassen. Ebenso wird ausnahmsweise eine Übertragung von Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen auf Antrag für die Dauer eines Jahres zugelassen. Die Entscheidung hierüber trifft die Kämmerin.
- (Unverändert): Dem Stadtrat ist gem. §22 Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
- (Unverändert): Wenn sich die Stadt nicht in der Haushaltssicherung bzw. im Nothaushalt befindet und keinen Doppelhaushalt aufgestellt hat, werden keine Ermächtigungsübertragungen i.S.d. Ziffern 3 und 4 durchgeführt.
Die Verwaltung wird von den o.a. Regelungen nur in dem Maße Gebrauch machen, wie es zwingend erforderlich ist.
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Am 19.11.2024 hat der Stadtrat die Grundsätze für die Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 KomHVO für investive Übertragungen im Rahmen eines Doppelhaushaltes beschlossen. Diese Regelung soll nun um die nicht verbrauchten konsumtiven Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines Doppelhaushaltes erweitert werden. Ein Höchstbetrag soll für die konsumtiven Übertragungen nicht festgelegt werden, hier liegt die Entscheidungsgewalt bei der Kämmerin.
Gegen die vorgeschlagene Erweiterung der Ermächtigungsübertragung bestehen seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.
