Sitzungsvorlage - V/2025/044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau nimmt die Bürgeranregung zu Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau lehnt den Antrag auf Änderung der Friedhofsatzung hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften für Grabmale an Urnenstelen auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath ab.

 

Die Entscheidung des Ausschusses ist der Antragstellerin bekanntzugeben.

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

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Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt mit Schreiben ohne Datum, hier eingegangen am 20.01.2025, die Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften für Grabmale an Urnenstelen auf den städtischen Friedhöfen.

 

Sie begründet ihr Anliegen damit, dass ihr Lebensgefährte in einer Urnenstele auf dem städtischen Friedhof in Plitschard beigesetzt wurde. Ihr sei es ein Anliegen, seine letzte Ruhestätte ihm würdig und gerecht mit einer alufarbenen Beschriftung zu gestalten. Dies lasse jedoch die Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath nicht zu. Die Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath verlange auf der Urnenplatte an den Urnenstelen eine Beschriftung in bronzefarbenen Buchstaben. Dies empfinde sie persönlich nicht mehr als zeitgemäß und sie sei der Ansicht, dass ein Umbruch stattfinden solle mit mehr Individualität, die in einem pietätvollen Rahmen gestattet sein sollte. Darüber hinaus befinde sich einige Stelen weiter eine Urnenkammer, die mit einer alufarbenen Schríft aus dem Jahre 2009 versehen sei.

Auch nach Rücksprache mit ihrem beauftragten Steinmetz könne sie sich mit bronzefarbener Schrift auf der Urnenkammerverschlussplatte nicht anfreunden. Sie bittet deshalb den Ausschuss ihr zu ermöglichen ihrem verstorbenen Partner seine letzte Ruhestätte wie zu seinen Lebzeiten entsprechend gestalten zu dürfen.

 

Bezüglich des genauen Inhalts der Bürgeranregung wird an dieser Stelle auf den in der Anlage beigefügten Antrag verwiesen,

 

Der Antrag wird hiermit dem zuständigen Fachausschuss in Form einer Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath und Ziffer I Nr. 5 Buchst. b.) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.

 

Zu dem Anliegen der Antragstellerin nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Aus der Verpflichtung der Stadt Herzogenrath als Friedhofsträger, für eine würdige Ausgestaltung und Ausstattung des Friedhofs zu sorgen, ergibt sich die Berechtigung, auch die Gestaltung der Urnenkammerverschlussplatten an den Urnenstelen auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath (Grabmale) hinsichtlich der äußeren Gestaltung an bestimmte festgelegte Voraussetzungen zu binden.

 

Eine ungeregelte Aufstellung bzw. Gestaltung von Grabmalen könnte zu Gestaltungen und Auswüchsen, unter Umständen zu eklatanter Verunstaltung, führen, die mit den berechtigten Empfindungen und Anschauungen der Allgemeinheit nicht vereinbar wären. Derartige Richtlinien sollen sich also nicht hemmend auf den persönlichen Geschmack auswirken, sie dienen vielmehr der Gewährleistung des Friedhofszwecks.

 

Dem Grabmal kommt zwar eine besondere Mittlerfunktion in den Beziehungen der Friedhofsbenutzer zu ihren Toten zu. Aus der Natur der Sache – der gemeinsamen Ehrung der Toten und der Pflege ihres Andenkens – ergibt sich aber, dass private Wünsche zurücktreten müssen vor dem religiösen oder ästhetischen Empfinden der Gesamtheit, dass die Friedhofsbenutzer kein schrankenloses Recht auf freie Grabmalgestaltung haben und haben können.

 

Die Individualrechte der Friedhofsbenutzer können nicht frei für sich alleine „wuchern“, sondern sind bei dem engen Nebeneinander der einzelnen Gräber (besonders bei den Urnenstelen) im gewissen Sinne gemeinschaftsgebunden. Niemand kann beanspruchen, seine individuellen Wünsche durchzusetzen, wenn er dadurch berechtigte Empfindungen anderer stört.

 

Allerdings sind nicht alle Empfindungen, die ja überspitzt sein können, maßgebend, sondern nur solche, die von der Mehrheit der Friedhofsbenutzer geteilt werden, da andernfalls eine Minderheit oder sogar ein Einzelner alle Benutzer zwingen könnte, auf seinen individuellen Anschauungen Rücksicht zu nehmen, ein Verlangen, das natürlich nicht als rechtsschutzwürdig anerkannt werden könnte.

 

Regelungen der Grabmalgestaltung in der Friedhofsatzung, die darauf abzielen, die Wahrung des Rechts der Nutzungsberechtigten auf würdige Gestaltung der Grabstätten und auf ungestörte Totenehrung zu wahren, sind stets gerechtfertigt, insbesondere solche, mit denen vermieden werden soll, was nach Form, Material oder Bearbeitung aufdringlich wirkt, was unruhig, effektheischend oder sonst wie geeignet ist, Ärgernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören.

 

Ein allgemeines Verbot der Verwendung bestimmter Schriftarten für einen ganzen Friedhof könnte jedoch unzulässig sein, weil Verbote dieser Art durch sachliche Erfordernisse der Wahrung der Friedhofswürde – mindestens in dieser Allgemeinheit - nicht mehr vollständig gerechtfertigt sind.

 

Allerdings lassen sich Anforderungen an die Gestaltung der Grabmale mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit wiederum vereinbaren, wenn für verschiedene Friedhofsteile unterschiedliche Gestaltungsregelungen getroffen werden.

 

Sollen also für einzelne Bereiche des Friedhofs zusätzliche, einengende Bestimmungen gelten, muss der Friedhofsträger an anderer Stelle die Möglichkeit gewähren, dass die Friedhofsbenutzer ihren eigenen Wünschen entsprechende Grabmale aufstellen können.

 

Dies ist auf dem städtischen Friedhof Plitschard ausdrücklich der Fall.

 

Auf dem Friedhof Plitschard gibt es Friedhofsteile mit „allgemeinen“ und „zusätzlichen“ Gestaltungsvorschriften. Gräber und Grabmale auf einem Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, wie auf dem Friedhof Plitschard, Grabflur 31, unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Gestaltung.

 

Die Friedhofsatzung bestimmt hierzu lediglich, dass jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen ist, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in der Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath, bei den Verschlussplatten nur eine bronzefarbene Beschriftung zu erlauben, rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Es stand der Antragstellerin also bei der Wahl des Grabes frei, eine Grabstätte auf dem Friedhof Plitschard, Grabflur 31, auszuwählen, die sie ihren und den Wünschen ihres Lebensgefährten entsprechend ausgestalten könnte.

 

Die Antragstellerin hat sich jedoch für eine Grabstätte auf einem Friedhofsteil entschieden, der den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften der Friedhofsatzung unterliegt.

 

Die Wahl einer Grabstelle auf einem Friedhofsteil mit zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen setzt deren Anerkennung und den freiwilligen Verzicht auf das Recht der freien Grabgestaltung voraus.

 

Ohne vorherige Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung und erst nach Fertigstellung der Grabplatte durch den beauftragten Steinmetz hat die Antragstellerin erfahren, dass sie die Grabstelle nicht ihren Wünschen entsprechend gestalten dürfe. Um hier eine Richtigstellung zu erreichen, möchte die Antragstellerin jetzt eine Änderung der Friedhofsatzung bewirken.

 

Bereits mit der Einführung der Urnenstelen in Herzogenrath vor mehr als 25 Jahren wurde in der Friedhofsatzung bestimmt, dass die Verschlussplatten der Urnenkammern entweder ohne Beschriftung oder nur mit einer bronzefarbenen Schrift versehen werden dürfen. Dies wurde seinerzeit u.a. deshalb so bestimmt, um etwaigen Auswüchsen bei der Gestaltung der Beschriftung zu verhindern und der Anlage ein einheitliches, der Würde des Friedhofs entsprechendes, Aussehen zu verleihen. Ließe man nun eine Vielzahl von weiteren Farben für Schriftzeichen zu, wäre zukünftig ein Sammelsurium von verschieden farbiger Schriften auf den Verschlussplatten zu verzeichnen.

 

Seit der Einführung der Urnenstelen und bis zum Eingang der Bürgeranregung wurden keine Wünsche, Anregungen oder Kritiken von Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung herangetragen, eine andersfarbige Beschriftung auf den Urnenstelen als in der Satzung festgelegt verwenden zu dürfen. Damit einhergehend ist somit festzustellen, dass die Mehrheit der Friedhofsnutzer mit dem Erscheinungsbild der Urnenstelenanlagen auf den Herzogenrather Friedhöfen zufrieden sind und diese in ihrer Ausgestaltung als angemessen und pietätsvoll gestaltet empfinden.

 

Unter Abwägung der Interessen der Friedhofsbenutzer, eine würdige Ausgestaltung und Ausstattung der Friedhöfe erwarten zu dürfen, mit dem Individualinteresse der Antragstellerin, überwiegt deshalb das Interesse der Allgemeinheit eindeutig. Gerade wegen der Tatsache, dass die Antragstellerin von ihrer Wahlmöglichkeit, alternativ eine Grabstätte für ihren Lebensgefährten auf dem Friedhof Plitschard in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auszuwählen, um diese auch ihren Wünschen entsprechend gestalten zu dürfen, keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Auch der Hinweis der Antragstellerin, einige Stelen weiter gäbe es bereits eine Verschlussplatte an einer Urnenstele, die mit einer alufarbenen Schrift aus dem Jahr 2009 versehen sei, ändert nichts an dieser Entscheidung.

 

Unabhängig von der Klärung der Frage, warum diese Platte mit alufarbener Schrift vorhanden ist, kann die Antragstellerin hieraus jedenfalls keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Wunsches herleiten. Die Verwaltung ist an diesen Sachverhalt nicht gebunden, sondern zur richtigen Rechtsanwendung verpflichtet. Es ist einem Nutzungsberechtigten also nicht möglich, sich auf eine andere Verwaltungsentscheidung zu berufen, um sein Recht zu bekommen.

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie nach Abwägung der einzelnen Interessen und,   um der geltenden Satzungsregelung, die alleine darauf abzielt, eine würdige Ausgestaltung und Ausstattung der Herzogenrather Friedhöfe sicherzustellen, auch weiterhin uneingeschränkte Geltung zu verschaffen, empfiehlt die Verwaltung, die Bürgeranregung abzulehnen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath, Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath, Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath

 

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Anlagen

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