Dringlichkeitsentscheidung - V/2025/059
Grunddaten
- Betreff:
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Flüchtlingsunterkunft Eygelshovener Str. 49 c
hier: Überplanmäßige Auszahlung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung
- Federführend:
- Amt 60 - Gebäudemanagement
- Grundlage:
- gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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25.02.2025
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Beschlussvorschlag
Die Unterzeichner beschließen, im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, die Auszahlung einer außerplanmäßigen Leistung im Finanzplan für die Maßnahme Flüchtlingsunterkunft Eygelshovener Str. 49 c in Höhe von 120.000,- €.
Dieser Entscheidung ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
- Gesamtkosten
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
ja nein
im Ergebnisplan bei Aufwandskonto
im Finanzplan bei Investitionsnummer I2460 ABH 16 Neubau Käthe-Kollwitz-Schule
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen 120.000,00 Euro.
- Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
entfällt
Sachverhalt
Die Liegenschaft Eygelshovener Straße 49 c wurde von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworben. Hierbei wurde der Kaufpreis über einen Verbilligungsabschlag reduziert. Dieser Abschlag ist mit der Verpflichtung verknüpft, diese Immobilie als Flüchtlingsunterkunft bis zum 22.05.2025 herzurichten. Die am Gebäude durchzuführenden Maßnahmen sind mit einer Grundinstandsetzung gleichzusetzen, so dass diese Maßnahme als Investitionsmaßnahme anzusehen ist. Da die Maßnahme im Haushalt 2025 nicht vorgesehen ist, wird hier eine außerplanmäßige Haushaltstelle benötigt.
Da die nächste Sitzung des Stadtrates erst am 25.02.2025 stattfindet und die Maßnahme ohne finanzielle Mittel nicht umgesetzt werden kann, ist ein Beschluss per Dringlichkeit zu fassen.
