Sitzungsvorlage - V/2025/052
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgeranregung nach § 24 GO NRW zum Angebot an Postkästen in Herzogenrath;
Schreiben des Forums für Menschen mit Behinderungen vom 22.01.2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 50 - Sozialamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Integration, Demografie und Quartiersentwicklung
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Kenntnisnahme
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25.03.2025
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Sachverhalt
Mit der beigefügten Bürgeranregung beantragt das Forum für Menschen mit Behinderungen – vertreten durch die Sprecherinnen Sabine Früke und Karin Rana – eine bessere Grundversorgung der Stadt Herzogenrath mit Briefkästen.
Entsprechend den Regelungen in § 6 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath haben Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Dabei müssen die Anregungen oder Beschwerden Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen.
Das ist bei dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht der Fall.
Tatsächlich handelt es sich bei den in der Bürgeranregung aufgeführten Sachverhalten um berechtigte Anliegen und unterstützungswerte Belange. Die Begründungen sind nachvollziehbar und nach Auffassung der Verwaltung berechtigt.
Einschlägig für die Beurteilung des Sachverhaltes ist das Postgesetz (PostG). Das Postgesetz regelt Inhalt und Umfang der Grundversorgung mit postalischen Leistungen. Neben den Leistungen der sogenannten Grundversorgung sind dort bestimmte qualitätsmerkmale für die Brief- und Paketförderung festgelegt. Insbesondere regelt das Postgesetz dabei die Frequenz und die Modalitäten der Zustellung, die Zahl und die Verteilung von Postfilialen, Automaten und Briefkästen sowie die durchschnittlichen Brief- und Paketlaufzeiten.
§ 17 Abs. 3 „Infrastrukturvorgaben“ PostG regelt in diesem Kontext, dass „…Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein müssen, dass die Kunden in zusammenhängenden bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu erreichen…“.
Zuständige Behörde für die Einhaltung der Regelungen des Postgesetzes ist die Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn.
Eine kommunale Zuständigkeit besteht hier nicht.
Die Bürgeranregung ist somit nach Maßgabe der Hauptsatzung an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die Antragstellenden sind entsprechend zu informieren.
Ungeachtet der formal fehlenden Zuständigkeit hat die Verwaltungsleitung den Kontakt mit dem bei der DHL Group zuständigen Regionalen Politikbeauftragten gesucht und am 10.03.2025 in einem persönlichen Gespräch den Sachverhalt erörtert.
Dabei wurde von Seiten der DHL Group ausgeführt, dass im Gebiet der Stadt Herzogenrath hinsichtlich der postalischen Infrastruktur weitestgehend die Vorgaben des Postgesetzes eingehalten werden.
Eine „Versorgungslücke“ ergibt sich zurzeit lediglich in Kohlscheid vor dem Hintergrund der Schließung der Postfiliale Weststr. 25. Diese Versorgungslücke soll allerdings in Kürze durch die Installation eines zusätzlichen Briefkastens im Umfeld der Postfiliale Honigmannstraße 1, geschlossen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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219,5 kB
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