Sitzungsvorlage - V/2025/086

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen beschließt der Ausschuss für Arbeit und Soziales, Integration, Demografie und Quartiersentwicklung den nachstehenden Wohlfahrtsverbänden und caritativen Institutionen zur Durchführung der Wohlfahrtspflege und der Altenhilfe im Jahre 2025 folgende Zuschüsse zu gewähren:

 

 

Institution

Betrag

 

DRK Stadtverband Herzogenrath

387,00

Senioren- und Invalidenverein Straß

Senioren- und Invalidenverein Pannesheide

195,12

195,12 €

Caritasgruppen für 12 Pfarreien

2.996,10

Innere Mission für 3 Pfarreien

797,40

VdK Ortsgruppe Herzogenrath

86,00

VdK Ortsgruppe Merkstein

86,00

Arbeiterwohlfahrt für alle Ortsvereine

3.196,58

Begegnungsstätte Arbeiterwohlfahrt Kohlscheid

580,50

Begegnungsstätte Arbeiterwohlfahrt Merkstein

240,30

Begegnungsstätte Arbeiterwohlfahrt Herzogenrath-Mitte

317,70

 

 

Gesamtsumme:

9.077,82 €

 

 

Die Auszahlung wird - wie in der Vergangenheit - erst nach Vorlage der Verwendungsnachweise der Zuschüsse bzw. der Betriebskostenausgaben für die Begegnungsstätten für das vergangene Jahr erfolgen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

 

Pflichtaufgabe

X

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

 X

ja

 

nein

 

 

X

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto 531836

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

X

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):

 

Lediglich Zuschussgewährung.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Wie in den Vorjahren unterstützt die Stadt Herzogenrath die Arbeit der Wohlfahrtsverbände und andere caritative Organisationen mit freiwilligen Zuschüssen. Die Zuschussbeträge entsprechen den im Jahr 2024 gezahlten Summen.

 

Die Beträge stehen im  städtischen Haushaltes zur Verfügung. Somit können die freiwilligen Leistungen  bewirtschaftet und ausgezahlt werden.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 82 GO NRW

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