Sitzungsvorlage - V/2024/417-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Weitere Leistungen von erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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25.02.2025
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt gem. § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 3 der Haushaltssatzung 2024 der Stadt Herzogenrath die Leistung von erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“ in Höhe von 470.000,00 €.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Der überplanmäßige Mittelbedarf im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“ beträgt prognostisch 470.000,00 €.
Die erforderliche Deckung wird durch Mehreinnahmen beim Sachkonto 448100 „Erstattungen vom Land“ im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien“ sichergestellt.
Sachverhalt
Im Produkt 0636310 „Sonstige Leistungen für junge Menschen und Familien“ sind die im SGB VIII normierten erzieherischen Hilfen (§§ 27 ff. SGB VIII), die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen (§ 35 a SGB VIII) sowie die Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) verankert.
Bereits in seiner Sitzung am 19.11.2024 hat der Rat überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 3.071.000,00 € beschlossen.
Die Ursachen für diese bedenkliche Kostenentwicklung im Bereich der Jugendhilfe wurde in der Sitzungsvorlage bereits detailliert dargestellt.
Die Ermittlung des überplanmäßigen Mittelbedarfs erfolgte auf der Grundlage des Fallbestands und unter Berücksichtigung der bis zum Auswertungszeitpunkt erfolgten Rechnungslegung. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechnete Zeiträume wurden unter Berücksichtigung möglicher künftiger Bestandsveränderungen geschätzt.
Hierbei hat die Verwaltung äußerste Vorsicht und Zurückhaltung walten lassen, um das Ausgabevolumen des Haushalts 2024 nicht unnötig aufzublähen.
Bei extensiver Schätzung hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt im Sinne einer Grobschätzung überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 3,5 bis 4 Millionen Euro zur Disposition gestanden.
Erst im Zuge der fortschreitenden Rechnungslegung der auf das Haushaltsjahr 2024 entfallenden Aufwendungen, die nach wie vor andauert, hat sich die Kostenentwicklung konkretisiert und die Nichtauskömmlichkeit der gebildeten Ansätze offenbart.
Zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellungen war zu erwarten, dass die Haushaltsansätze nicht auskömmlich sein werden. Dennoch erfolgte eine weitere Kürzung der Ansätze um 4%.
Der zur Abdeckung der Leistungsansprüche nach den §§ 27, 35a und 41 SGB VIII und den Erstattungsverpflichtungen nach §§ 89 ff. SGB VIII im Haushalt eingestellte Ansatz beträgt 11.230.600,00 €. Der nach heutigem Stand prognostizierte Mehraufwand beträgt 3.541.000,00 € und entspricht einer Steigerung in Höhe von 31,53 %.
Unter Berücksichtigung der Budgetdeckelung im Rahmen der Budgetplanung für das Haushaltsjahr 2024 entspricht der überplanmäßige Bedarf faktisch einer Steigerung in Höhe von ca. 27 %. Dies wiederum korrespondiert mit den bereits in der Sitzungsvorlage vom 19.11.2024 dargestellten Steigerungen der Tagessätze für stationäre Betreuungen und Fachleistungsstunden für ambulante Maßnahmen in Höhe von 20 – 25 %. Hinzu treten Fallbestandsveränderungen sowie individuelle Bedarfslagen, die höhere finanzielle Leistungen bedingen.
Die vorstehende Kostenentwicklung stellt leider keine auf die Stadt Herzogenrath bezogene atypische Entwicklung dar, da entsprechende Entwicklungen auch bei anderen Jugendämtern zu beobachten sind.
Hinsichtlich der Abwicklung und Rechnungslegung der im vorliegenden Leistungsbereich anfallenden Kosten weist die Verwaltung auf die nachstehenden Besonderheiten hin.
Regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie z.B. Pflegegelder im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder Beiträge zur Krankenversicherung werden in monatlichen Zahlungsläufen zahlbar gemacht, ohne dass es hierbei einer separaten monatlichen Rechnungslegung bedarf.
Wiederkehrende Leistungen sind daher ohne größeren Aufwand zahlungstechnisch zu händeln und zu prognostizieren.
In allen anderen Fällen (z.B. ambulante Hilfen auf der Grundlage von Fachleistungsstunden sowie stationäre Unterbringungen) bedarf es einer geordneten Rechnungslegung seitens des Leistungsanbieters.
Bezüglich des Abrechnungszyklus bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Eine Rechnungslegung wird allenfalls durch Verjährungseintritt beschränkt.
Die Rechnungslegung erfolgt in Regel bzw. überwiegend nach Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigen, dass Rechnungen nach Leistungserbringung dem Jugendamt überwiegend in einem Zeitraum von 1 – 3 Monaten vorgelegt werden. Nicht auszuschließen sind aber auch „Nachzügler“, vornehmlich bei ambulanter Leistungserbringung, die ihre Leistungen mit einem noch größeren zeitlichen Versatz abrechnen. Im Bereich der Kostenerstattung zwischen den Jugendämtern nach Maßgabe der §§ 89 ff SGB VIII hat sich ein halbjährlicher Abrechnungszyklus etabliert, so dass die Erstattungsabrechnungen für das 2. Halbjahr des bereits abgelaufenen Haushaltsjahres erst Ende Januar bzw. im Februar des Folgejahres vorgelegt werden. Hinzu kommen noch nachträgliche Rechnungsanpassungen durch Aktualisierung der jeweiligen Entgeltvereinbarungen, die zum Teil noch das abgelaufene Haushaltsjahr tangieren.
Diese Faktoren verdeutlichen, dass die Verwaltung im ersten Quartal des neuen Haushaltsjahres noch verstärkt mit Rechnungen, die vorjährige Abrechnungszeiträume berühren, konfrontiert wird. Aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungspraktiken der Leistungsanbieter ist die Verwaltung faktisch bis zum Ende des aktuellen Haushaltsjahres noch mit der Abwicklung von Vorjahresrechnungen befasst, wobei der quantitative Anteil dieser Rechnungen zum Jahresende erheblich abnimmt.
Diese Faktoren erschweren aber auch die Erstellung aussagekräftiger unterjähriger Finanzprognosen.
Rechtliche Grundlagen
§ 83 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 9 Ziffer 3 der Haushaltssatzung 2024 der Stadt Herzogenrath
ar.
