Sitzungsvorlage - V/2013/275
Grunddaten
- Betreff:
-
Gift- und Gefahrguttransporte per Zug durch Herzogenrath; hier: Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.05.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Verkehrsausschuss
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Entscheidung
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24.09.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die SPD-Stadtratsfraktion stellt in ihrer Anfrage vom 23.05.2013 an die Verwaltung fest, dass der Transport von gefährlichen Gütern in der industriellen Gesellschaft ein immer größeres Risiko darstellt. Bezugnehmend auf aktuelle Medienberichte in den Niederlanden zu Gefahrguttransporten im Bereich Südlimburg mit Zielrichtung Deutschland ergeben sich mehrere Sachfragen zu Gift- und Gefahrguttransporten per Zug durch Herzogenrath.
Eine erste Stellungnahme der Verwaltung hierzu wurde den im Rat der Stadt Herzogenrath vertretenen Fraktionen kurzfristig mit dem Hinweis gegeben, dass nach dem Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG) neben den örtlichen Feuerwehren, die Kreise den Einsatz bei größeren Schadensereignissen (Großschadensereignisse) leiten und koordinieren, bei denen ein erheblicher Koordinierungsaufwand besteht, und der von den städteregionalen Städten und Gemeinden nicht geleistet werden kann.
Von daher wurde neben dem Leiter der örtlichen Feuerwehr auch das Amt für Ordnungsangelegenheiten, Rettungswesen und Bevölkerungsschutz (A 32) der StädteRegion Aachen gebeten, zu den Fragen Stellung zu nehmen.
Die in der Anfrage der Fraktion „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“ formulierten Fragen werden nach den nunmehr vorliegenden Stellungnahmen (Anlage 1 und 2) zusammenfassend wie folgt beantwortet.
Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE) regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter
- auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und
- auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)
in Deutschland.
Die GGVSE sieht Allgemeine Sicherheitspflichten vor, die an die Beförderung gefährlicher Güter geknüpft sind. So haben die an der Beförderung Beteiligten u.a. die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beförderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dem Ort des Ge-fahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
Neben dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist im Schienenverkehr für die Erteilung einer Genehmigung und für die Fortsetzung einer Beförderung das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.
Diese hat auf konkrete Anfrage der Verwaltung zu Art und Menge der Gefahrstoffe, Anzahl der Züge, Zielorte, Standzeiten etc. mitgeteilt, dass die originären Zuständigkeiten für die Aufgaben der Gefahrenabwehr im Eisenbahnbereich nicht beim Eisenbahn-Bundesamt sondern bei den einzelnen Ländern bzw. Kommunen angesiedelt sind. Hierzu verweist das Eisenbahn-Bundesamt auf die Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG.
Die Vereinbarung aus dem Jahre 1998 bildet die Grundlage für eine gemeinsame Gefährdungsanalyse der Landes-/ Kommunaleinrichtungen und der Deutschen Bahn. Auf dieser Grundlage werden dann gesonderte Objektpläne mit betrieblichen Alarm- bzw. Gefahrenabwehrplänen erstellt.
Nach dieser Vereinbarung sagt die Deutsche Bahn AG zu, dass die Notfallleitstelle der DB AG jederzeit lückenlos und umfassend Informationen über die Beladung der Waggons mit Gefahrgut und sonstige im Zusammenhang mit dem Gefahrgut zu betrachtende Umstände im Ereignisfall geben kann. Eine Verpflichtung, die benannten Daten im Vorfeld zu melden, gibt es nicht. Hier verweist die Deutsche Bahn auf die gesetzliche Verpflichtung des „diskriminierungsfreien Zugangs“ zur Schieneninfrastruktur.
Diese feststellende Äußerung, nur im Ereignisfall Informationen zur Verfügung zu stellen, deckt sich mit der Aussage des A32 der StädteRegion Aachen wie auch den Erklärungen der Kollegen der Gemeinde Kerkrade.
Auf Grundlage grenzüberschreitender guter Zusammenarbeit haben die Kollegen der Gemeinde Kerkrade Unterlagen zur Verfügung gestellt, die anlässlich des Zugunglücks in Belgischen Wetteren im Mai 2013 von der Sicherheitsregio Süd-Limburg auf Anfrage verschiedener Gremien zusammengestellt wurden.
Wegen Umfänglichkeit der Erklärungen sind die Aussagen in der Anlage 3 zu-sammengefasst.
Abschließend bleibt festzustellen, dass Gefahrguttransporte in zulässiger Weise grenzüberschreitend nach Inhaltsstoffen und Menge auf der Schiene erfolgen.
Die Feuerwehren haben die Aufgabe, sich auf mögliche Schadenlagen in ihren ört-lichen Zuständigkeitsbereichen vorzubereiten. Solche Szenarien sind beim Schienentransport, aber ebenso im Straßenverkehr, denkbar. Über die notwendigen Aus- und Fortbildungen in der kommunalen Feuerwehr hinaus, ist für eine effiziente Bekämpfung von Schadenlagen auf der Schiene, auch die sächliche Ausstattung nicht zu vernachlässigen.
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist weiter durch gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. Übungen zu intensivieren, um so für evtl. Schadensereignisse mit Gefahrgut auf der Schiene vorbereitet zu sein.
Rechtliche Grundlagen:
./.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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70,8 kB
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2
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3
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210,3 kB
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