Sitzungsvorlage - V/2013/334

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Bestellung von Herrn Klaus Zebner als stellvertretendes beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss durch die Schulkonferenz zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Herzogenrath gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und beratende Mitglieder nach Absatz 3 an. Gemäß Abs. 3 Buchstabe e) ist ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der örtlichen Schulleiterkonferenz bestellt wird, beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss. Nach der sondergesetzlichen Regelung können Mitglieder im Jugendhilfeausschuss nur von einem/einer persönlichen Vertreter/in vertreten werden. Gemäß Benennung Leiterkonferenz hat der Stadtrat in der konstituierenden Sitzung der laufenden Wahlperiode Frau Rita Rijnders als Vertreterin der Schulen, aber mangels weiterer Bennennungen keine Vertreterin bzw. keinen Vertreter gewählt. Nun hat die Schulleiterkonferenz am 16.10.2013 Herrn Klaus Zebner zum persönlichen Stellvertreter für Frau Rita Rijnders bestellt.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NRW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG) enthält u.a. folgende Vorschrift:

„Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit

bis zum Zusammenkommen des neu gewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann.“

In § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Herzogenrath sind die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aufgeführt. Diese werden jeweils von der zuständigen Stelle bestellt.

 

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