Sitzungsvorlage - V/2013/244-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Freilaufflächen für Hunde in Herzogenrath Hier: Antrag der CDU Stadtratsfraktion vom 13.05.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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19.11.2013
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Beschlussvorschlag
Der Umwelt und Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung, dass Flächen für die Anlegung von Freilaufflächen für Hunde derzeit im Stadtgebiet Herzogenrath nicht zur Verfügung stehen und die Anlegung nicht notwendig ist, weil nicht im gesamten Stadtgebiet Leinenpflicht für Hunde besteht, zur Kenntnis.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf Antrag der CDU Stadtratsfraktion vom 13.05.2013 hat sich der Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 05.09.2013 unter TOP 13 mit diesem Sachverhalt beschäftigt. Auf die Vorlage zu dieser Sitzung wird insoweit verwiesen. Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob die Halde Adolf und oder die als Erweiterung des Friedhofs Kämpchen gedachte Fläche als Freilauffläche für Hunde genutzt werden könnten.
Hundefreilauffläche Berghalde Adolf
Aus den textlichen Ausführungen des LEP II zu Ziff. 2.2-2 Berghalde Adolf ergeben sich Verbote bzw. Beschränkungen für die Nutzungen, weil die Bergehalde als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist (LEP II Seite 57 ff.).
Die Untere Landschaftsbehörde kann zwar auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn feststeht, dass die begehrte Nutzung im Einzelfall nicht geeignet ist, den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern und, wenn sie dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Aus haftungsrechtlichen Gründen ist eine ausreichende Einfriedung der Hundefreilaufzone notwendig. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass alle Hundebesitzer, auch die Halter gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen oder individuell gefährlicher Hunde, dieses Angebot dann annehmen würden. Das städtische Gelände dann nicht ausbruchssicher herzustellen, würde erhebliche Gefahren für Dritte, die sich außerhalb der Hundefreilauffläche (spielende Kinder auf dem Spielplatz, Wanderer, Radfahrer etc.) befinden, bedeuten.
Losgelöst hiervon sind die Kosten für die Einfriedung einer ausreichend großen Fläche sicherlich erheblich.
Die Abtrennung eines Teiles der Bergehalde Adolf hat gegenüber hundekritisch eingestellten Skeptikern möglicherweise einen konfliktverschärfenden Aspekt. Aus Sicht der Verwaltung ist nicht auszuschließen, dass eine Nutzungskonzentration stattfindet. Nicht nur die lokalen Hundebesitzer, sondern auch Hundehalter aus anderen Stadtteilen oder benachbarten Gemeinden könnten angezogen werden.
Wir wissen aus dem Umgang der Öffentlichkeit mit anderen Freizeiteinrichtungen für spezielle Interessengruppen (z.B. Basketballanlage), dass Spaziergänger und insbesondere Anlieger sehr sensibel und teilweise ablehnend auf die damit verbundenen Emissionen reagieren können.
Auch der Pflegeaufwand der Hundefreilauffläche muss kritisch betrachtet werden. Pflege und Reinigung der Hundefreilauffläche müssten regelmäßig durch die Bediensteten des Fachbereichs 4, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Belastungen, erfolgen.
Hundefreilauffläche Josef-Lambertz-Straße
Nach Auskunft des Fachbereich 4 wird die Fläche auf Grund des geänderten Bestattungsverhaltens nicht mehr als Erweiterungsfläche für den Friedhof benötigt, die vorstehenden Ausführungen treffen jedoch grundsätzlich auch für die ehemalige Erweiterungsfläche des Friedhofes Kämpchen zu. Hier kommt noch hinzu, dass die Fläche nicht groß genug ist und in der näheren Umgebung für die zu erwartenden Besucher, die , soweit sie aus benachbarten Kommunen und anderen Stadtteilen die Hundefreilauffläche nutzen wollen, mit PKW und Hundehänger anreisen, nur unzureichender Parkraum zur Verfügung steht.
Grundsätzliches:
Hundefreilaufflächen gibt es nach Kenntnis der Verwaltung in Städten und Gemeinden, in denen eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im gesamten Gemeindegebiet besteht.
Dies steht im Widerspruch zu den Anforderungen des Tierschutzes, nach denen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden sollen. Für die artgerechte Haltung von Hunden ist täglicher Auslauf ohne Leine notwendig und nach § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes sowie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Tierschutz- Hundeverordnung vorgeschrieben.
Die gesetzliche Notwendigkeit, Hundefreilaufflächen vorzuhalten, besteht in Herzogenrath nicht. In Herzogenrath sieht die Ordnungsbehördliche Verordnung eine generelle Leinenpflicht nicht vor. Lediglich in Fußgängerzonen, in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden sind Hunde anzuleinen. Verschärfte Regelungen betreffen die als grundsätzlich gefährlich eingestuften Hunderassen. Für interessierte Hundehalter hat die Verwaltung bereits vor Jahren ausführlichere Informationen in einem Flyer zusammengetragen.
Diese seit Jahren geltende ortsrechtliche Regelung hat sich bewährt. Aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten bietet das Gebiet der Stadt Herzogenrath ausreichende Möglichkeiten, den Anforderungen des Tierschutzes an eine artgerechte Hundehaltung gerecht zu werden.
Aus den vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung vor, dem Beschlussvorschlag zu folgen.
