Sitzungsvorlage - V/2013/239-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, dem Antrag vom 15.07.2013 nicht zu entsprechen.

 

Der Antragsteller ist entsprechend zu informieren.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde für die Flurstücke 60/1 und 60/2, Flur 32 der Gemarkung Herzogenrath der Antrag auf Schaffung von Baurecht durch die Erweiterung der Innenbereichssatzung gem. § 34 BauGB gestellt. Die Fläche befindet sich in der Pützgasse am östlichen Ortsrand von Niederbardenberg. Seitens des Antragstellers ist eine Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Fläche gewünscht.

 

Die Stadt Herzogenrath hat im Jahr 1979 im Rahmen einer Abgrenzungssatzung die Grenzen zwischen Außen- und Innenbereich festgelegt. Der Bebauungszusammenhang für den beantragten Bereich der Ortslage Niederbardenberg findet daher gemäß der Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB mit dem westlich angrenzenden Gebäude Pützgasse 18 seinen Abschluss. Die hieran seitlich angrenzende, im Antrag dargestellte Fläche liegt somit nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (siehe Kartenausschnitt Abgrenzung der Flächen gem. §§ 34 u. 35 BauGB in Anlage 2).

 

Entsprechend der Abgrenzung der Innenbereichssatzung weist auch der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenrath den Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. (siehe Kartenausschnitt Flächennutzungsplan in Anlage 2).

 

Zudem befindet sich die beantragte Fläche gemäß der Festsetzungskarte des Landschaftsplans I der StädteRegion Aachen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 2.2-4 Unteres Broichbachtal(siehe Ausschnitt der Festsetzungskarte des Landschaftsplans I in Anlage 2).

 

Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans I der StädteRegion Aachen legt als Entwicklungsziel für die o.a. Flurstücke sowie für den gesamten weiteren Bereich zwischen den Ortslagen Niederbardenberg und Wefelen die Erhaltung einer mit naturnahen  Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaftfest.

 

Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzweckes enthält der Textteil des Landschaftsplans I hierzu entsprechende Restriktionen. So sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.Insbesondere ist u.a. auch die Errichtung von baulichen Anlagen verboten.

 

Nach Ansicht der Verwaltung kommt aufgrund der zuvor beschriebenen Restriktionen eine Fortführung der Bebauung nicht in Betracht. Die natürliche Eigenart der Landschaft, aber insbesondere der Randbereich des Landschaftsschutzgebietes würde durch eine Ausweitung des Innenbereichs gem. 34 BauGB beeinträchtigt werden. Zudem würde eine Bebauung den Siedlungsschluss der beiden Ortslagen Niederbardenberg und Wefelen befördern. Vorrangiges Ziel sollte stattdessen die Ausschöpfung der vorhandenen Wohnbauflächenpotenziale des wirksamen Flächennutzungsplanes sowie eine Verdichtung des Innenbereichs durch die Schließung von Baulücken sein. In diesem Zusammenhang ist auch auf die derzeitige Erfassung der potenziellen Baulücken in das Baulückenkataster hinzuweisen.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann daher dem vorliegenden Antrag zur Schaffung von Baurecht nicht entsprochen werden. Der Antragsteller ist entsprechend zu informieren.

 

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

Anlage 1:                            Antrag auf Erweiterung der Satzung gem. § 34 BauGB

Anlage 2:                            Kartenausschnitte

 

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Anlagen

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