Sitzungsvorlage - V/2013/341
Grunddaten
- Betreff:
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1. Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Herzogenrath vom 16.10.2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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05.12.2013
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Herzogenrath vom 16.10.2001.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen
Die 1. Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Herzogenrath vom 16.10.2001 führt zu keiner Neueinführung oder nennenswerten Erhöhung von Gebühren im Stadtgebiet Herzogenrath. Durch die Änderungen soll eine redaktionelle Verbesserung und Klarstellung über die Bemessungsgrößen in der Sondernutzungssatzung erreicht werden.
Lediglich bei den Ausstellungen und Warenauslagen vor Ladenlokalen kann es bei einer Beanspruchung von größeren Flächen zu höheren Gebühren im Vergleich zu der bisherigen Sondernutzungssatzung kommen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Bericht über die Prüfung der Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2012 hat die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung die Praxis der Verwaltung bei der Anwendung der Tarifstelle 3 „Außengastronomie“ und der Tarifstelle 4 „Warenauslagen“ beanstandet und für die Tarifstellen Nr. 3, 4 und 7 einen Hinweis gegeben.
Mit der Vorlage zur 1. Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Herzogenrath vom 16.10.2001 folgt die Verwaltung dieser Prüfung und den Beanstandung bzw. Hinweisen daraus.
1.)
Die Änderung der Tarifstelle 11 erfolgt auf Grund der Beanstandung der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung in seinem Bericht zur Prüfung für das Jahr 2012, dass die seit Jahren von der Verwaltung praktizierte Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie (Tische und Sitzgelegenheiten) nicht länger über die Tarifstelle Nr. 3 erfolgen darf. Die Örtliche Rechnungsprüfung hatte hier vorgeschlagen, diesbezüglich die Tarifstelle Nr. 11 entsprechend zu ändern.
Es bleibt hier festzustellen, dass durch diese Änderung keine Erhöhung bzw. Einführung von Sondernutzungsgebühren erfolgt, sondern lediglich die Tarifstelle zur Erhebung dieser Gebühren geändert werden soll.
Tarifstelle Nr. 11 alt:
lfd. | Art der Sondernutzung | Benutzungsgebühr | Mindest |
11 | Tische u. Sitzgelegenheiten, die zu gewerbl. Zwecken auf öffentl. Verkehrsflächen aufgestellt werden
| gebührenfrei | gebührenfrei |
Tarifstelle Nr. 11 neu:
11 | Tische u. Sitzgelegenheiten, die zu gewerbl. Zwecken auf öffentl. Verkehrsflächen aufgestellt werden
| 10,25 € | 0,00 € |
2.)
Die Änderung der Tarifstellen Nr. 3, 4, 7 und 11 folgen dem Hinweis der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung, dass in diesen Tarifstellen kein eindeutiger Maßstab zur Berechnung der Gebühren vorgegeben wird. Hier soll der Satzungstext um die Angabe „je laufender Meter“ bzw. „je Quadratmeter“ geändert werden, da dies dem Sinn der Satzung nach gemeint sein muss, was sich aus der Gesamtschau mit den anderen Tarifstellen und der Abstufung zwischen Benutzungsgebühr und Mindestgebühr ergibt. Die Gebühr von 1,25 € in Tarifstelle 3 käme z. B. ohne die Koppelung an eine Größenangabe neben der Mindestgebühr von 10,25 € nie zum Tragen.
Durch die Änderungen der drei Tarifstellen wird eine Gewichtung nach dem Ausmaß der Benutzung eingeführt, was im Ergebnis zu einer gerechteren Gebührenerhebung führt. Eine stärkere Beanspruchung von öffentlichem Verkehrsraum führt zu höheren Gebühren als für eine geringfügigere Beanspruchung. Hiermit soll auch ein Ausufern der Ausstellungen und Warenauslagen verhindert werden. Nach der bisherigen Sondernutzungsatzung zahlen Gewerbetreibende dieselben Gebühren für unterschiedlich große Warenauslagen.
Die Änderung bei der Tarifstelle 4 führt zu einer geringfügigen Erhöhung der Gebühren für eine Sondernutzung von größeren Flächen für Ausstellungen und Warenauslagen vor Ladenlokalen, bei den Tarifstellen 3, 7 und 11 würde eine Bezugsgröße zur Klarstellung eingeführt. Hierbei käme es zu keiner Erhöhung von Gebühren, da die Verwaltung die Gebührenfestsetzung bereits analog angewendet hat.
Tarifstelle Nr. 3 alt:
lfd. | Art der Sondernutzung | Benutzungsgebühr | Mindest |
3 | Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Ablagerungen von Aushub, Aufstellung von Arbeitswagen, Container, Baumaschinen u. Baugeräten mit u. ohne Bauzaun von mehr als 24 Stunden monatlich
| 1,25 € | 10,25 € |
Tarifstelle Nr. 3 neu:
3 | Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Ablagerungen von Aushub, Aufstellung von Arbeitswagen, Container, Baumaschinen u. Baugeräten mit u. ohne Bauzaun von mehr als 24 Stunden monatlich je qm
| 1,25 € | 10,25 € |
Tarifstelle Nr. 4 alt:
4 | Ausstellungen und Warenauslagen vor Ladenlokalen monatlich
| 2,50 € | 0,00 € |
Tarifstelle Nr. 4 neu:
4 | Ausstellungen und Warenauslagen vor Ladenlokalen monatlich je qm
| 1,25 € | 10,25 € |
Tarifstelle Nr. 7 alt:
7 | Lagerungen von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Stunden andauert und nicht unter lfd. Nr. 3 und 4 fallen monatlich
| 1,25 € | 10,25 € |
Tarifstelle Nr. 7 neu:
7 | Lagerungen von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Stunden andauert und nicht unter lfd. Nr. 3 und 4 fallen monatlich je qm
| 1,25 € | 10,25 € |
Tarifstelle Nr. 11 s.o.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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112,5 kB
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