Sitzungsvorlage - V/2013/361

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, zur Sicherstellung des Rechtsanspruches für U 3-Kinder die Bedarfsdeckungsquote von derzeit 35 % auf 50 % festzuschreiben. Er beauftragt die Verwaltung, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zur Zielerreichung spätestens bis zum Kindergartenjahr 2018/2019 zu erarbeiten.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

Zurzeit  keine, sollten weitere Landesmittel hierfür zur Verfügung gestellt werden, so sind diese überplanmäßig einzuplanen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Bisher waren der Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung verpflichtet, bis zum Datum des Eintritts des neuen Rechtsanspruches auf einen Kita-Platz oder einen Platz in Tagespflege (01.08.2013) für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr die vom Bund (35 %) und Land (32 %) vorgegebenen Bedarfsdeckungsquoten zu erreichen.

In den jeweiligen jährlichen Fortschreibungen der Kinderbetreuungsbedarfsplanung wurde deswegen durch den Jugendhilfeausschuss eine Betreuungsquote von 35 % festgelegt.

Bekanntlich gelang es der Stadt Herzogenrath durch eigene Anstrengungen (Anbau Kita Straß u. Neubau Kita Merkstein) und durch die Bereitschaft der hiesigen freien Träger von Kindertageseinrichtungen zum Um- oder Neubau ihrer Kitas sowie einem gutem Ausbaustand bei den Plätzen in Tagespflege diese Quote bereits zu Beginn des Kindergartenjahren 2013/2014 mit 41,3 % deutlich zu überschreiten.

Diese gute Ausbauquote zu erreichen war der Stadt Herzogenrath aber letztlich nur möglich, in dem sie und die freien Träger von Zuschüssen aus den Bund- Länderprogrammen  zum Ausbau der U-3-Betreuung im erheblichem Umfang profitierte.

Zurzeit sind im laufenden Kita-Jahr alle institutionellen U 3-Plätze belegt. Im Bereich der Tagespflege sind aktuell  99 Plätze belegt, bei ansteigender Nachfrage.

Das Nachfrageverhalten  der Eltern weist daraufhin, dass für Kinder im Alter von 4 Monaten  bis 18 Monaten eine Betreuung in Tagespflege bevorzugt nachgefragt wird, danach steigt der Wunsch nach einem Kita-Platz stark an.

Eine Elternbefragung, die im Rahmen des Projektes „Familienzeit“, durchgeführt wurde, bestätigte den hohen Bedarf nach Kita-Plätzen im U 3-Bereich.

Dies lässt schon heute vermuten, also noch vor der nächsten Fortschreibung der Kinderbetreuungsbedarfsplanung, die in der ersten Sitzung des Jugendhilfeausschusses im nächsten Jahr turnusgemäß vorgelegt wird, dass die bisher erreichte Bedarfsausbauquote von 41,3 % nicht mehr ausreichend sein wird, um den hiesigen Bedarf nach institutionellen Plätzen abdecken zu können.  Selbstverständlich müssen dabei die unterschiedlichen  Bedarfsquoten in den einzelnen Stadtteilen mit berücksichtigt werden.

Da aus den o.a. Bund/Länder-Förderprogrammen noch nicht alle Zuschussgelder von den Kommunen abgerufen werden konnten, ist eine Verlängerung der Frist bis wann diese Gelder abgerufen werden müssen in der Diskussion. Auch sollen die noch zur Verfügung stehenden Finanzmittel auf die Kommunen umverteilt werden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage von entscheidungsreifen Investitionsanträgen bis zum 15.12.3013 (s.a. Drucksachen Nr.: V/2013/339).

Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Kommunen darüber hinaus weitere zweckgebundene Finanzmittel  von Land und Bund zur Verfügung gestellt werden.

 

Das Landesjugendamt hat Anfang November bei den Jugendämtern nachgefragt, wie die Ist-Bedarfsquote an U 3-Plätzen in Kitas und Kindertagespflege ist und wie weit die einzelnen Kommunen von ihrer politisch festgelegten Soll-Bedarfsquote abweichen. D.h., wenn die hiesigen Zahlen zu Grunde gelegt würden, ist es äußerst fraglich in Zukunft weitere Landes- oder Bundesgelder zu erhalten, da dann Jugendamtsbezirke mit deutlich schlechteren Versorgungsquoten bevorzugt werden würden.

Deshalb ist es für die weitere Fortschreibung der Kinderbetreuungsbedarfsplanung wichtig, als Stadt Herzogenrath von einer erweiterten Bedarfsquote im U 3-Bereich auszugehen und diese dem Land nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss mit zu teilen. Vorab wurde dem Landesjugendamt bereits mitgeteilt, dass der Jugendhilfeausschuss voraussichtlich einen entsprechenden Beschluss fassen werde.

 

Eine angemessene und ausreichende Versorgung mit Plätzen in diesem Bereich verbessert nicht nur die Vereinbarkeit von Familien und Beruf, sondern nachgewiesener Maßen auch die sogenannten weichen Standortvorteile für Unternehmen, die überlegen sich in Herzogenrath nieder zu lassen.

Insofern kann die Verwaltung den Argumenten der antragstellenden Fraktionen   inhaltlich folgen und spricht sich für die Festlegung einer neuen Bedarfsquote von 50 % bei Betreuungsplätzen für Kinder von 0.4 bis 3 Jahren aus.

Das Ziel, diese Quote in den nächsten 5 Jahren zu erreichen, erscheint aus heutiger Sicht realistisch.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

 

Nach § 22 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.

§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

 

Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:

(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)

 

 

ja

 

nein

 

(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)

 

 

Mitteilung gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz muss erfolgen:

(bei Vergabe von Aufträgen oder Vermögensveräußerungen über 200.000 €)

 

 

ja

 

nein

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

 

 

Anlage/n:

 

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Anlagen

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