Sitzungsvorlage - V/2013/094-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Einrichtung einer Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche in Pflege-/Erziehungsstellen und in Heimen als Verbundlösung der Jugendämter in der StädteRegion Aachen nach dem Votum der Jugendamtsleitungen aus fachlichen Erwägungen nicht zum Tragen kommt.

Er begrüßt, dass im Jugendamt das Hilfeplanverfahren durch die Aufnahme eines verpflichtenden regelmäßigen Vier-Augen-Ge­spräches/-Kontaktes zwischen der fallführenden sozialpädagogischen Fachkraft und dem untergebrachten Kind/Jugendlichen erweitert wird und den jungen Menschen damit die Fachkraft verstärkt als Vertrauensperson für Probleme und Krisensituationen zur Verfügung steht. Dies trägt zu einer weiteren Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sowie Pflege-/Erziehungsstellen bei.     

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Keine

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit dem Thema Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien und in Heimen hat sich der Jugendhilfeausschuss zuletzt in seiner Sitzung am 21.03.2013 beschäftigt.

Dort beschloss er, da die Thematik eine Aufgabe sei, die städteregional angegangen werden sollte, einen mit der StädteRegion und den städteregionalen Jugendämtern abgestimmten Vorschlag über die weitere Vorgehensweise zu erarbeiten.

Hierüber sollte in der 2. Jahreshälfte 2013 berichtet werden.

In den Arbeitsbesprechungen der Jugendamtsleitungen am 26.06.2013 und 30.09.2013 wurde das Thema beraten. Im Juni referierte der Leiter des Amtes für Altenarbeit (A 54) über die Erfahrungen mit der Ombudsstelle für Senioren/innen; im September präsentierten Vertreter/innen des Vereins „Ombudschaft Jugendhilfe  NRW e. V.“ ihr Angebot einer externen, unabhängigen Beschwerdestelle.

 

Im Ergebnis haben sich die Jugendamtsleiter/innen in der StädteRegion Aachen mehrheitlich gegen die (probeweise) Einrichtung einer Ombudsstelle für Kinder/Jugendliche in Pflege-/Erziehungsstellen und in Heimen ausgesprochen (Gründe: Es wird kein Mehrwert, insbesondere für jüngere Kinder bzw. über die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten und Mitbestimmungsrechte der Kinder/Jugendlichen in Hilfeplanverfahren hinaus kein Bedarf gesehen. Stattdessen sollte besser die Beziehungsarbeit zwischen den Fachkräften der Sozialen Dienste und den Kindern/Jugendlichen intensiviert werden).  

 

Dem Projekt der „Ombudschaft Jugendhilfe NRW e. V.“ schließen sich die Jugendamtsleitungen unter inhaltlichen und finanziellen Gesichtspunkten übereinstimmend nicht an. Eine Beauftragung des externen Trägers mit der Wahrnehmung einer Ombudschaft würde deutlich über die Intention des o. a. Antrages hinausgehen, da eine weitere Beschwerdeinstanz in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen würde.  

 

Der Jugend- und Sozialausschuss des Landkreistages NRW hat sich in seiner Sitzung am 05.11.2013 erneut dahingehend positioniert, dass er auch vor dem Hintergrund der fachpolitischen Diskussion der vergangenen zwei Jahre keine Notwendigkeit sieht, „regelhaft für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII in den Kreisen gesonderte Ombudsstellen oder sonstige Beschwerde- und Vermittlungsstellen einzurichten.“   

 

Das Jugendamt hat deshalb weitere Überlegungen angestellt, wie der Gedanke eines Ansprechpartners für Sorgen und Nöte untergebrachter Kinder/Jugendlicher aufgegriffen und mit eigenen – vorhandenen - Ressourcen umgesetzt werden kann: 

 

Ziel der Einrichtung einer Ombudsstelle für junge Menschen in Heimen und Pflege-/Erziehungsstellen ist es, dass die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, jemandem außerhalb der Heimeinrichtung oder Pflege-/Erziehungsstelle Probleme anvertrauen können. Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Fachkräfte, die in den Hilfen zur Erziehung tätig sind, würden Kinder (insbesondere jüngere) und Jugendliche sich jedoch in schwierigen Situationen eher einer bekannten Person anvertrauen. Dies sind in der Regel nahestehende Bezugspersonen, Freunde und Verwandte, aber auch fallführende Fachkräfte in der Hilfeplanung. Nur ältere Jugendliche wären ggf. bereit und in der Lage, sich an eine fremde externe Stelle oder Person zu wenden. Die überwiegende Zahl der untergebrachten Kinder/Jugendlichen würde von dem Angebot einer Ombudsstelle nach Auffassung der Fachkräfte nicht profitieren.  

 

Vor diesem Hintergrund hat das Jugendamt die Abläufe der regelmäßigen  Hilfeplangespräche (HPG) um den verpflichtend durchzuführenden Baustein „persönlicher Vier-Augen-Gespräche/-Kontakte mit dem Kind/Jugendlichen“ erweitert. Normalerweise sind am HPG die leiblichen Eltern/der Vormund, die Fachkraft des Anbieters/der Einrichtung oder die Pflege-/Erziehungsstelleneltern, die Fachkraft des Sozialen Dienstes (ASD, PKD oder Eingliederungshilfe – EGH) und – abhängig vom Alter – der junge Mensch selbst beteiligt. Gemeinsam werden im Gespräch der Hilfeverlauf, die Zielerreichung und weitere Zielvereinbarungen besprochen und vereinbart. Zwischen der ASD-Fachkraft und dem betreuten Kind/Jugendlichen gab es bisher innerhalb der HPG in der Regel anlassbezogene Einzelkontakte.

 

Nunmehr wird in jedem HPG, das die pädagogischen Fachkräfte des ASD in einer Heimeinrichtung, in der häuslichen Umgebung der Pflege-/Erziehungsstellenfamilie oder auch in den Räumen der Verwaltung führt, ein Teil der zur Verfügung stehenden Zeit für vertrauliche Vier-Augen-Gespräche/-Kontakte mit dem Kind/Jugendlichen verwandt. Die Einzelkontakte werden behutsam auch auf sensible Themen gelenkt; die Kinder und Jugendlichen werden ermuntert, sich bei Problemen der fallführenden Fachkraft anzuvertrauen. Für die Einzelkontakte und die damit verbundene Absicht, von Sorgen und Nöten der Kinder und Jugendlichen zu erfahren oder diese zu erkennen, ist ein besonderes Maß an Sensibilität der sozialpädagogischen Fachkräfte erforderlich. Im Hilfeplanprotokoll werden die Einzelkontakte – ohne Nennung von Themen - dokumentiert. Außerhalb der turnusgemäßen Hilfeplangespräche können die Kinder und Jugendlichen zudem jederzeit telefonisch Kontakt mit der sie betreuenden Fachkraft aufnehmen; dies wird ihnen ausdrücklich angeboten.

 

Der veränderte Ablauf wird umgesetzt und setzt den Heimeinrichtungen zu Beginn des jeweiligen nächsten HPG mitgeteilt; die Pflege-/Erziehungsstelleneltern erhalten ein Anschreiben mit der Ankündigung und Begründung der Veränderung. Die Qualitätsstandards des PKD werden um die verpflichtend durchzuführenden Vier-Augen-Gespräche/-Kontakte erweitert. Für den ASD wird der Einzelkontakt als verpflichtendes Kriterium in den Qualitäts­ent­wicklungs­prozess gemäß §§ 79, 79a SGB VIII aufgenommen.

 

Dieses Verfahren bietet durch einen leichten Zugang über die durch die Hilfeplanung bereits bekannten Fachkräfte des Jugendamtes eine geeignete Grundlage, in Einrichtungen bzw. Pflege-/Erziehungsstellen  untergebrachte Kinder und Jugendliche zu erreichen und zu unterstützen. Es ist auch als ein weiterer Baustein im Rahmen des Kinderschutzes und der Garantenstellung des Jugendamtes zu verstehen.

 

Speziell für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt § 45 SGB VIII. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII anzunehmen, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

 

Die Landesjugendämter in NRW als betriebserlaubniserteilende Behörden haben im Dialog mit Spitzenverbänden, Trägern und Jugendämtern neue Regelungen erarbeitet, die im Wesentlichen die Festschreibung von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren in Einrichtungen betreffen. In den „Hinweisen und Empfehlungen zur Umsetzung von Partizipation und Beschwerdeverfahren in der stationären Jugendhilfe (2013)“ finden sich grundsätzliche Aussagen und Hinweise für die erforderliche Umsetzung in betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen.  

 

Rechtliche Grundlagen:

 

 

Weitergehende Beschwerdemöglichkeiten außerhalb des formellen Rechtsweges und des Hilfeplanverfahrens in Form einer Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe sind freiwillige Leistungen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. Sie haben gem. § 8 Abs. 2 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden und nach § 8 Abs. 3 Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.           

 

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

Anlagen:

Fraktionsantrag vom 18.02.2013

Vorlage 2013/0082 für KJHA StädteRegion

 

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Anlagen

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