Sitzungsvorlage - V/2013/359

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014  zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath, wie folgt zu beschließen:

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe). Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2014 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

X

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

X

ja

 

nein

 

 

X

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto

 

 

im Finanzplan bei Investitionsnummer

 

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen 

 

Euro.

 

 

2. Deckungsvorschlag

 

Beim Produkt 1355310 - Friedhöfe und Bestattungswesen ist der gesetzlich geforderte Ausgleich durch eine Anpassung der Friedhofsgebühren gewährleistet.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Bestattungskultur hat sich in den vergangenen Jahren erheblich gewandelt. Vor allem die Nachfrage nach pflegeleichten und naturnahen Bestattungsformen nimmt stetig zu. Aufgabe der Friedhofsverwaltung ist es, die sich aus dem geänderten Bestattungsverhalten ergebenden Herausforderungen frühzeitig zu erkennen und Kostensteigerungen auf das absolut notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung eine aktuelle Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 erarbeitet. Grundlage der Gebührenkalkulation waren die durchschnittlichen Bestattungszahlen der Jahre 2010 bis 2012 und eine erste Hochrechnung für das Jahr 2013.

 

Für das Jahr 2014 geht die Verwaltung insgesamt von 430 Sterbefällen aus. Darüber hinaus hat eine Erweiterung des Bestattungsangebotes stets Auswirkungen auf die Nachfrage nach sogenannten „traditionellen“ Grabarten. Durch die Einführung von „Urnenreihengräbern mit liegender Gedenktafel in besonderer Lage unter Bäumen“ (vgl. auch V/2013/366 zur heutigen Sitzung) wird sich die Nachfrage nach bereits vorhandenen und etablierten Grabtypen weiter verändern, was in der Kalkulation für das Jahr 2014 berücksichtigt wurde. Nähere Erläuterungen können der als Anlage 2 beigefügten Gebührenbedarfsberechnung entnommen werden.

 

Im Ergebnis ist sowohl bei den Nutzungsrechten, als auch bei den Benutzungsgebühren für Trauerhallen und Leichenkühlzellen erfreulicherweise keine Gebührenerhöhung notwendig. Einzig bei den Bestattungsgebühren ist eine moderate Gebührenanpassung erforderlich. Die Gebührenanpassung in diesem Bereich ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die städtischen Personalausgaben infolge des letzten Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst deutlich gestiegen sind (lineare Entgelterhöhung in 3 Stufen: 01.03.2012: +3,5%, 01.01.2013: +1,4%, 01.08.2013: +1,4%). Zusätzlich mussten die im kommenden Frühjahr beginnenden Tarifverhandlungen für das Jahr 2014 berücksichtigt werden.

 

Im Gegensatz zu den Nutzungsrechten, bei denen überwiegend Fixkosten für die Abschreibung und Verzinsung der Friedhofsinfrastruktur anfallen, setzen sich die Bestattungsgebühren zu großen Teilen aus variablen Kosten zusammen. Tarifliche Erhöhungen und/oder allgemeine Preissteigerungen im KFZ-Bereich führen hier unmittelbar zu entsprechenden Kostensteigerungen. Darüber hinaus wurden zwei neue Sargtransportwagen angeschafft, die auf 10 Jahre abgeschrieben und entsprechend verzinst werden.

 

Da die Personal- und Fahrzeugkosten unmittelbare Grundlage für die Gebührenermittlung des kommenden Jahres sind, müssen die Bestattungsgebühren zum 01.01.2014 moderat angehoben werden. Je nach Bestattungsart beträgt die Erhöhung hier zwischen 5,00 EUR (Reihengräber bzw. Urnengrabstätten) und 15,00 EUR (Tiefengrabstätten).

 

Anlage 3 stellt die alten und neuen Gebührensätze noch einmal zusammenfassend gegenüber. Hierzu wurden die verschiedenen Positionen aufaddiert und mit der aktuellen Gebühr verglichen. Da die Gebühren für Nutzungsrechte und Trauerhallen bzw. Leichenkühlzellen im Jahr 2014 nicht erhöht werden müssen, ergeben sich für fast alle Grabtypen nur geringfügige Gebührenanpassungen zwischen 0,25% und 0,75%.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, die Bestattungsgebühren in Höhe der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 festzusetzen. Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath ist entsprechend anzupassen. Sie ist als Anlage 1 beigefügt. Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2014 in Kraft.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung NRW, §§ 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

 

Durch die Einführung einer neuen Bestattungsart war die Verwaltung gezwungen die entstehenden Kosten neu auf die Nutzungsrechte, Bestattungen, Ausgrabungen  und sonstigen Gebühren umzurechnen. Hierbei wurde von 430 kalkulierten Bestattungen im Jahr 2014 ausgegangen. Gemäß Vorlage sind lediglich die lohnintensiven Gebühren einer gemäßigten Steigerung unterworfen. 

Dieser Sachverhalt wurde der Beratung und örtliche Rechnungsprüfung nachvollziehbar dargelegt. Die vorliegende Gebührenberechnung entspricht den Vorgaben einer kostenrechnenden Einrichtung und wird somit anerkannt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

a)              Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

b)              Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2014

c)              Gebührenvergleiche

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Anlagen

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