Sitzungsvorlage - V/2009/279-E06

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, folgenden städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu entsenden (Veränderung ist in Fettdruck gekennzeichnet):

 

 

Technologie Park Herzogenrath GmbH

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Gesellschafterversammlung

Christoph von den Driesch

Ragnar Migenda

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Sitzung vom 16.05.2013 hat der Rat Herrn Ragnar Migenda zum Technischen Beigeordneten gewählt (vgl. V/2013/155).

 

Die Verwaltung regt daher an, Herrn Ragnar Migenda in die Gesellschafterversammlung der TPH GmbH als Vertreter zu entsenden, da die Mandatswahrnehmung in dem entsprechenden Gremium eng mit dem Amt des Technischen Beigeordneten verknüpft ist.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

 

Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

 

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.

 

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages  einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

 

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.

 

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§§ 50, 63, 113 GO NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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