Sitzungsvorlage - V/2008/138

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Herzogenrath neu zu beschließen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zum 01.01.2008 wurde das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) als Konsequenz der Rechtsprechung des OVG NRW zur Beseitigung von Ölspuren im Rahmen von Unglücksfällen durch kommunale Feuerwehren um eine Inanspruchnahmemöglichkeit des Straßenbaulastträgers im § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG wie folgt ergänzt:

 

"Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadenverhütung und Schadenbekämpfung, so sind den Gemeinden die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist."

 

Die neue Regelung ermöglicht es dem Träger des Feuerschutzes konkret den     Straßenbaulastträgern die Kosten eines Ölspureinsatzes der Feuerwehren auf Basis der gemeindlichen in Rechnung zu stellen, wenn kein Verursacher ermittelt werden kann.

 

Um bei entsprechenden Einsätzen die Kosten auch abrechnen zu können, ist die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Herzogenrath neu zu fassen:

 

Die Neufassung der Satzung ergibt sich aus der Anlage.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 41 Abs. 2 und 3 FSHG

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

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Anlagen

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