Sitzungsvorlage - V/2014/077
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung der Kindertagesbetreuungsbedarfsplanung 2014/2015 gem. § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe -
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 2.1 Jugend
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
20.02.2014
|
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Fortschreibung der Bedarfsplanung im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in anderen Betreuungsformen zustimmend zur Kenntnis.
Er nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass die Planung auf der Grundlage der Anmeldungen der Eltern und in Abstimmung mit allen Trägern und LeiterInnen der Kindertageseinrichtungen in Herzogenrath erstellt wurde.
Er genehmigt, dass die Verwaltung des Jugendamtes auf dieser Basis zum festgesetzten Stichtag 15.03.2013 dem Land die Gruppenformen und Betreuungszeiten in den Herzogenrather Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2013/2014 meldet.
Des Weiteren genehmigt er die Umwandlung einer Gruppe, Gruppenform III, in eine Gruppenform II statt in Gruppenform I in der Kindertageseinrichtung St. Katharina im Stadtteil Kohlscheid. Er stellt erfreut fest, dass durch die damit zusätzlich geschaffenen U3-Plätze und das zusätzliche Platzkontingent in der Kindertagespflege die Bedarfsdeckungsquote für Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zum 01.08.2014 auf 43,4 % ansteigt.
.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die als Anlage beigefügte Fortschreibung des Bedarfsplanes „Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in anderen Betreuungsformen“ umfasst die aktuelle Darstellung der Versorgungssituation von Kindern von 0,4 Jahren bis zum Schuleintritt für das Kindergartenjahr 2014/2015 auf der Basis der aktuellen Geburtenziffern sowie Aussagen zum Stand des Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren.
Durch das am 01.08.2008 in Kraft getretene Kinderbildungsgesetz – KiBiz – wird die Jugendhilfeplanung als Instrument zur Bedarfsfeststellung und Erfüllung finanzieller Förderungsvoraussetzungen gefordert und gestärkt. Nach § 19 Abs. 3 wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.
Nach einer Bedarfsfeststellung durch eine Elternbefragung hat die Verwaltung des Jugendamtes mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Herzogenrath wie in den Vorjahren Einzelgespräche geführt und einvernehmlich die Gruppenformen und Platzzahlen zum 01.08.2014 festgelegt, damit bis spätestens zum 15. März die verbindlichen Meldungen für das Kindergartenjahr 2014/2015 an das Land vorgenommen werden können.
Ab dem 01.08.2013 haben erstmals auch Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Mit 326 Plätzen in Kindertageseinrichtungen und 165 Plätzen in Tagespflege steht ein Gesamtbetreuungskontingent von 491 Plätzen in der Stadt Herzogenrath zur Verfügung. Bei 1.132 Kindern unter drei Jahren im maßgeblichen Geburtenzeitraum entspricht dies einem Betreuungsangebot von 43,37 %, gegenüber 34,6 % zum 01.08.2012 und 41,3 % zum 01.08.2013.
In der Sitzung am 21.03.2013 hat der Jugendhilfeausschuss beschlossen, für die katholische Kindertageseinrichtung St. Katharina im Zentrum von Kohlscheid zur Schaffung eines Anbaus Zuschussmittel zur Verfügung zu stellen. Durch diese Maßnahme sollten bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015 6 zusätzliche Plätze für Kinder im Alter von 2 Jahren (Gruppenform I) geschaffen werden. Im laufenden Kindergartenjahr 2013/2014 konnten durchgängig rund 20 Plätze für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt nicht belegt werden, dagegen war und ist die Nachfrage nach U3-Plätzen seitens der Eltern sehr groß. Daher möchte der Träger eine der vier Gruppen der Gruppenform III in eine Gruppe nach Gruppenform 2 (10 Plätze für Kinder von 0,4 – unter drei Jahren) statt in eine Gruppenform I (14 Ü3-Plätze und 6 Plätze für 2Jährige) umwandeln. Der Um- und Anbau ist so gestaltet worden, dass dies ohne zusätzliche Finanzmittel möglich ist. Insgesamt werden dann 10 statt 6 U3-Plätze und eine Flexibilität für alle Altersgruppen unter drei Jahren geschaffen. Dies entspricht dem Nachfragebedarf und wird daher von der Verwaltung des Jugendamtes befürwortet.
Durch intensive Werbung und durchgeführte Schulungen konnten weitere Tagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren hinzugewonnen werden. Das Angebot in diesem Bereich hat sich dadurch um 13 weitere Plätze auf insgesamt 165 erhöht. Dies hat sich dementsprechend auf die Erhöhung der Bedarfsdeckungsquote ausgewirkt.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.
§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
418,7 kB
|
