Sitzungsvorlage - V/2008/110-E1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22.04.2008 wurden weitergehende Erläuterungen zur Vorkaufsrechtssatzung für die Grundstücke rund um das ehemalige „Pelzer-Gelände“ gewünscht. Der Rat nimmt diese ergänzenden Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

-Zunächst keine-

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

1) Bereits im Eigentum der Stadt Herzogenrath befindliche Grundstücke

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde darum gebeten, eine Aufstellung der bereits im städtischen Eigentum liegenden Grundstücke zu fertigen. Es handelt sich hierbei um die folgenden Flächen:

 

Lfd. Nummer

Gemarkung

Flur

Flurstück

1

Merkstein

26

242

2

Merkstein

26

239

3

Merkstein

26

236

4

Merkstein

26

2-6

5

Merkstein

26

2-8

 

Die Grundstücke sind -nunmehr mit der lfd. Nummer näher spezifiziert- nochmals in dem beigefügten Lageplan eingetragen.

 

2) Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Weiterhin wurde eine nähere Erläuterung zu den Begriffen „Allgemeines Vorkaufsrecht“ (§ 24 Baugesetzbuch) und „Besonderes Vorkaufsrecht“ (§ 25 Baugesetzbuch) gewünscht. Hierzu sind nachstehende Anmerkungen zu treffen:

 

2a) Das „Allgemeine Vorkaufsrecht“ gem. § 24 Baugesetzbuch (BauGB)

Das „Allgemeine Vorkaufsrecht“ dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Es soll insbesondere die Bauleitplanung sichern und ruht als öffentliche Last bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auf dem Grundstück. Diese Voraussetzungen sind die Lage des Grundstücks:

 

-           im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,

-           in einem Umlegungsgebiet,

-           in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,

-           im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,

-           im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,

-           in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie

-           in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.

 

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den zukünftigen Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Es steht ihr nicht beim Kauf vom Rechten nach dem Wohneigentumsgesetz und von Erbbaurechten zu (§ 24 Abs. 3 BauGB). Gleiches gilt, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist und wenn das Grundstück

 

  • von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
  • von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge gekauft wird (§ 26 BauGB)

 

Weitergehende Einschränkungen, die jedoch von geringerer Relevanz sind, können sich aus § 26 BauGB ergeben.

 

=> Die durch die vorliegende Satzung betroffenen Grundstücke, die bebaut sind und im Außenbereich liegen, können nicht unter die Voraussetzungen des „Allgemeinen Vorkaufsrechts“ subsumiert werden.

 

2b) Das „Besondere Vorkaufsrecht“ gem. § 25 Baugesetzbuch (BauGB)

Das „Besondere Vorkaufsrecht“ dient, wie das „Allgemeine Vorkaufsrecht“, der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Sein Anwendungsbereich geht jedoch über die bloße Planunsicherheit hinaus und bedarf einer gemeindlichen Satzung. Es umfasst zwei Fallgruppen. Zum Einen betrifft es Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplans, für die die in § 24 BauGB (Allgemeines Vorkaufsrecht) geltenden Voraussetzungen nicht zutreffen. Zum Anderen kann es für Gebiete angewandt werden, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht.

 

=> Wie bereits unter 2a) festgestellt, kann ein Vorkaufsrecht für die betroffenen Grundstücke nicht aus dem „Allgemeinen Vorkaufsrecht“ gem. § 24 BauGB abgeleitet werden. Es muss somit über eine Satzung gem. § 25 BauGB geschaffen werden.

 

Rechtliche Grundlagen:

Baugesetzbuch

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

 

 

Anlage/n:

 

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Anlagen

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