Sitzungsvorlage - V/2014/302

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die „Richtlinien zur rderung von Kindern in Tagespflege gemäß § 22 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der zum 01.08.2014 geltenden neuen Gesetzesfassung des KiBiz NRW und aufgrund von Änderungserfordernissen, die sich aus der Praxis dieses Leistungsbereiches ergeben, überarbeitet werden mussten.

Er stimmt der Neufassung dieser Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Vorlage beigegt sind, zu

Ferner beauftragt er die Verwaltung, eine tragfähige Vertretungsregelung auf der Grundlage des KiBiz NRW zu erarbeiten und dem Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Zurzeit keine.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die neuen Richtlinien entsprechen den veränderten gesetzlichen Vorgaben des KiBiz NRW. Außerdem war es aus den Erkenntnissen der bisherigen Praxis heraus erforderlich, in verschiedenen Bereichen Änderungen bzw. Ergänzungen vor zu nehmen.

 

Da der Gesetzgeber nur geringfügig in die Regelungspraxis der Tagespflege eingreift, und es den Jugendamtskommunen weitestgehen überlässt, auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und des KiBiz NRW,  die Angelegenheiten für sich zu regeln, besteht eine Erfordernis, diese Richtlinien von Zeit zu Zeit anzupassen.

 

Die Richtlinien sind maßgeblich für das Verwaltungshandeln des Jugendamtes in diesem Leistungsbereich. Zugleich geben sie den in Herzogenrath tätigen Tagespflegepersonen die erforderliche Orientierung für ihre Aufgabenstellung.

Diese wurden rechtzeitig über die erforderlichen Änderungen informiert.

Diese  Richtlinien sind Grundlage für eine  qualitativ gute eigene Form der Kindertagesbetreuung und Förderung.

 

Der Gesetzgeber hat ebenso einen Anspruch auf Vertretung in § 23 SGB VIII formuliert, den der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten hat. In § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII heißt es: Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Das Jugendamt ist hier in die Pflicht genommen, nicht nur in einem Notfall eine Ersatzbetreuung der Kinder zu organisieren, sondern Vertretungslösungen in Form eines Vertretungssystems vorzuhalten, noch bevor eine Notsituation eintritt.

Da der Gesetzgeber bei der Tagespflege im Vergleich zur Kita von einem gleichwertigem Angebot ausgeht und Tagespflegeplätze bei der Bedarfsdeckungsquote zu einem Drittel mit eingerechnet werden,  haben die  Eltern auch in dieser Hinsicht ein Recht auf ein verlässliches Angebot.

Da die Anzahl der Tagespflegepersonen und damit verbunden auch die Platzzahlen weiter ansteigen, reichen bisherige - nur sporadisch vorhandene Vertretungsregelungen - nicht mehr aus, um die notwendige Verlässlichkeit garantieren zu können.

Deswegen wird die Verwaltung diese Problematik einer Lösung zuführen, die dem Jugendhilfeausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

In § 23, 24, 90 SGB VIII sowie der §§ 4, 17 und 22 des Gesetzes zur frühen Bildung von Kindern (KiBiz-NRW) sind die Angelegenheiten der Tagespflege gesetzlich geregelt. Auf dieser Grundlage hat der Stadtrat die Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten  in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in  Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Kinderfördersatzung (Kfs) beschlossen.

 

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

Anlage:

Richtlinien Tagespflege

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Anlagen

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