Sitzungsvorlage - V/2014/198-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

A. Der Stadtrat entsendet folgende Personen als städtische Vertreter

 

 

a) in die Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes NRW

 

    Herrn/Frau _________________________________

 

 

b) in die Verbandsversammlung des EURODE-Zweckverbandes

 

    Herrn/Frau _________________________________

 

 

c) in das Koordinationsteam „Lokales Bündnis für Familie Herzogenrath

 

    Herrn/Frau _________________________________ .                

 

 

B. Der Stadtrat bestimmt nf Stadtverordnete als Stiftungsratsmitglieder für die Bürgerstiftung

    Herzogenrath.     

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

keine

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In seiner konstituierenden Sitzung hat der Stadtrat Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsandt.

 

Den entsprechenden Institutionen wurden die Vertreter schriftlich mitgeteilt.

 

a) Städte- und Gemeindebund NRW 

 

Der Städte- und Gemeindebund teilte telefonisch mit, dass ein weiterer städtischer Vertreter in die Mitgliederversammlung entsandt werden kann. Hintergrund sei die Wahl von Bürgermeister von den Driesch in das Präsidium als stellvertretendes Mitglied.

 

 

b) Verbandsversammlung des EURODE-Zweckverbandes

 

Nach Art. 9 der Zweckverbandssatzung besteht die Verbandsversatzung u.a. aus 8 stimmberechtigten Mitgliedern der Stadt Herzogenrath. Hinzu kommt als stimmberechtigtes Mitglied der Bürgermeister (Art. 9 Ziffer 2).

 

 

c) Koordinationsteam „Lokales Bündnis für Familie Herzogenrath“

 

In der konstituierenden Sitzung wies die Gleichstellungsbeauftragte darauf hin, dass für das Koordinationsteam „Lokales Bündnis für Familie Herzogenrath“ bisher ein städtischer Vertreter/in aus den Reihen des Stadtrates bestimmt worden sei. Diese/r städtische Vertreter/insste nunmehr neu bestimmt werden.

 

 

d) Bürgerstiftung

 

Der Stadtrat beschloss in die Bürgerstiftung Herzogenrath sechs Stadtverordnete als Stiftungsratsmitglieder zu entsenden. Mit Schreiben vom 30.06.2014 teilte die Bürgerstiftung mit, dass lt. ihrer Satzung lediglich fünf Stiftungsratsmitglieder zu bestimmen sind. Die von dem Stadtrat vorgeschlagene Satzungsänderung wird von der Bürgerstiftung Herzogenrath nicht umgesetzt.

Daher schlägt die Verwaltung vor, dass die Fraktionen von FDP und Piratenpartei im Wechsel, jeweils zur Hälfte der Legislaturperiode, einen Vertreter in den Stiftungsrat entsendet.

 

 

Bei der Beschlussfassung über die Vertretung der Stadt sind grundsätzlich folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

 

Gemäß § 63 Abs. 2  i.V.m.  § 113 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen (z.B. Aktiengesellschaften, GmbHs, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

 

Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

 

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazu hlen.

 

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

 

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.

 

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW i.V.m. § 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

Dies bedeutet, dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer zu verfahren ist.

 

Soweit nur ein Vertreter vorzuschlagen/zu bestellen ist und es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommt, erfolgt die Wahl durch einfachen Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 1 GO NRW.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§§ 50, 63, 113 GO NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

 

Schreiben der rgerstiftung Herzogenrath vom 30.06.2014

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Anlagen

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