Sitzungsvorlage - V/2014/266

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat erklärt die Wahl des Rates der Stadt Herzogenrath vom 25. Mai 2014r gültig.

 

Gegen den Beschluss des Rates kann gem. § 41 Kommunalwahlgesetz binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Wahlprüfungsausschuss hat die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen und dem Stadtrat einen Vorschlag zu unterbreiten, wie er im Wahlprüfungsverfahren beschließen soll (§ 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. m. § 66 Kommunalwahlordnung).

 

Die Wahlleiterin legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuss die bei ihr ggf. eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor. 

 

Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: 

 

a)            Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)            Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

 

c)             Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung i. S. v. § 43  Kommunalwahlgesetz anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

 

d)            Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass keiner der unter Buchstaben. a) c) genannten Fälle vorliegt, so empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss dem Stadtrat, die Wahl für gültig zu erklären.

 

Das Ergebnis der Wahl des Stadtrates wurde nach entsprechender Feststellung durch den Wahlausschuss gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich bekannt gegeben.

 

Gem. § 39 Kommunalwahlgesetz konnte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

 

-                     von jedem Wahlberechtigten des Wahlgebietes,

-                     von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,

-                     sowie von der Aufsichtsbehörde

 

Einspruch erhoben werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich gehalten worden wäre. Der Einspruch tte bei der Wahlleiterin schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden müssen.

 

Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 27. Juni 2014 sind bei der Wahlleiterin allerdings keine Einsprüche gegen das Wahlergebnis eingegangen.

 

Der Wahlprüfungsausschuss hat insofern im Sinne von Buchstabe d) zu entscheiden.

 

Der Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl ist der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Außerdem ist der Beschluss öffentlich bekanntzumachen, vereinfachte Bekanntmachung genügt. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 39,  § 40 Kommunalwahlgesetz;                                                 

§ 66 Kommunalwahlordnung.

 

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