Sitzungsvorlage - V/2014/322

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Aushrungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

keine

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 31.01.2002 wurde Herr Reiner van Eys zum behördlichen Datenschutzbeauftragten und Frau Gudrun Minnaert zu seiner Stellvertreterin bestellt.

 

Nach § 32 a DSG NRW muss der Datenschutzbeauftragte die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Der Datenschutzbeauftragte soll gute Kenntnisse über die Organisation der Behörde und Verständnis für Fragen der Informationstechnik besitzen. Herr van Eys hat am 01.08.1977 seine Ausbildung als Inspektoranwärter bei der Stadt Herzogenrath begonnen und ist nach seiner Staatsprüfung bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Ordnungsamt, Liegenschaftsamt, Bauordnungsamt, Hauptamt, als Leiter der EDV-Abteilung, Kostenrechner, Amtsleiter des Amtes Kämmerei, Steuern und Liegenschaften sowie in der Zentralen Steuerungsunterstützung mit Schwerpunkt Finanzcontrolling und Einführung NKF tätig gewesen. Derzeit ist er im FB Finanzen - Anlagenbuchhaltung sowie Mitwirkung bei den Jahresabschlüssen - tätig. Herr van Eys verfügt somit die vom Gesetz geforderte Sachkenntnis und Zuverlässigkeit.

 

Für seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter hat er mehrere Lehrgänge, zuletzt im Jahr 2012, besucht.

 

Das Verfahrensverzeichnis ist zur Zeit nicht mehr aktuell und daher derzeit in Überarbeitung. Diese wird den Fraktionen anschließend gerne zur Verfügung gestellt. Da der Datenschutzbeauftragte bei der Erstellung der Jahresabschlüsse involviert ist, liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit jedoch derzeit im Bereich Jahresabschlüsse.

 

Eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes des behördlichen DSB ist nicht vorhanden. Stellungnahmen des DSB zum Datenschutz wurden daher nur auf Anfrage im Einzelfall abgegeben. Als Beispiel sei die Stellungnahme zur Videoüberwachung an Schulen genannt.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 32 a DSG NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

 

Antrag der FDP-Fraktion vom 11.08.2014

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Anlagen

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