Sitzungsvorlage - V/2014/301

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Nach Vorberatung und Empfehlung durch den Jugendhilfeausschuss beschließt der Stadtrat die Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kinderfördersatzung -(Kfs) vom 28.10.2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.09.2014

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch das „Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 04. Juni 2014 und durch Erfahrungen aus der Praxisanwendung der bestehenden Satzungsvorschriften ist  eine Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kinderfördersatzung -(Kfs) vom 28.10.2008 erforderlich.

 

Änderung in § 2:

Hinweis auf den neu in das KiBiz aufgenommenen § 21 d):  (1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 23 im Jugendamt des Wohnsitzes.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen."

 

Änderung in § 7:

Bis zum 31.12.2013 war die Aufgabenwahrnehmung der Vermittlung von Tagespflegepersonen auf den SKF Stolberg übertragen. Dies ist ab dem 01.01.2014 entfallen.

 

Änderungen in § 8:

Die Streichung der Ziffer 4 erfolgt aus dem gleichen Grund wie die Änderung im § 7. Die Streichung der Ziffer 5 erfolgt, da es für die bisherige Regelung keine Rechtsgrundlage gibt.

 

Änderung in § 9:

Bei einer einvernehmlichen Vereinbarung können Anteile der zustehenden Leistungen auch einem Dritten überwiesen werden.

 

Änderung in § 16:

Zur Klarstellung in wenigen Einzelfällen.

 

Änderungen in § 17:

Anpassung an den Neufassung des § 23 Abs. 3 KiBiz.

 

Änderung in § 19:

Einfügung dient der Klarstellung für die Beitragspflichtigen.

 

 

 

Die Verwaltung bittet den Jugendhilfeausschuss um einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat.

 

 

 

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

Anlagen

 

Loading...