Sitzungsvorlage - V/2015/287
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2016, Änderung/Ergänzung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath und des zugehörigen Straßenverzeichnisses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 Bau und Betrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.12.2015
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Bereit
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 12. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014.
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2016 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
X | im Ergebnisplan bei Aufwandskonto 542920 (Gebührenbedarf) |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 197.700,-- | Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
Bei dem Produkt 1254510 – Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil in angemessener Höhe unberücksichtigt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation für das Jahr 2016:
Straßenreinigung:
Im Jahr 2013 wurde die maschinelle Straßenreinigung für einen Zeitraum von vier Jahren europaweit ausgeschrieben. Das wirtschaftlichste Angebot lag geringfügig über den bisherigen Kosten, aber deutlich unterhalb der erwarteten geschätzten Kosten, so dass erfreulicherweise nur eine geringe Erhöhung der Gebührensätze zum 01.01.2014 infolge des Ausschreibungsergebnisses notwendig wurde.
Zum Ausgleich steigender Lohn- und Betriebskosten in der Entsorgungswirtschaft in 2016 wurde das Unternehmerentgelt nunmehr um 1,5 % erhöht.
Der aktuelle Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.03.2014 und hat eine Laufzeit bis zum 29.02.2016. Der Tarifabschluss sah eine lineare Steigerung der Entgelte um 3,0 % zum 01.03.2014 und eine weitere lineare Steigerung der Entgelte um 2,4 % zum 01.03.2015 vor.
Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2016 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet (+2,5 %). Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben zur Folge.
Sowohl die Kostensteigerungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.
Aufgrund niedrigerer Entsorgungskosten erhöhen sich die Kosten für die Straßenreinigung (maschinelle und manuelle Reinigung) ggü. dem Vorjahr dennoch insgesamt nur um 0,83 % (+ 715,00 €).
Winterdienst:
Die Kostenentwicklung für den Winterdienst ist weiterhin von den langen und harten Wintern 2009/2010 und 2010/2011 geprägt, so dass die durchschnittlichen Kosten hoch bleiben.
Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr jedoch deutlich weniger Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2014 auf insgesamt 483 Stunden (2013: 1.230 Stunden). Dennoch sind weiter steigende Betriebskosten und andauernd hohe Ausgaben für Streusalz in der Gebührenkalkulation 2016 zu berücksichtigen. Denn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2016 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre). Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.
Insgesamt führt die Kalkulation aber zu dem erfreulichen Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst (ohne Abschreibungen, Zinsen und Innere Verrechnungen) um 0,81 % gegenüber dem Vorjahr reduziert werden können. Die Einbeziehung der leicht reduzierten kalkulatorischen Kosten für die Feuchtsalzanlage, das dritte Salzsilo, eines Streugerätes und zwei neuer Schneepflüge sowie nur marginale Kostenerhöhungen bei den Inneren Verrechnungen führen schließlich dazu, dass die prognostizierten Gesamtkosten für den Winterdienst gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert bleiben (- 0,48 % = - 400,00 €).
Zusammenfassung:
Zusammengefasst erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst nur um insgesamt 0,06 % (+115,20 €).
Auswirkungen für die Gebührenzahler:
Die oben geschilderten Kostenverläufe im Winterdienst, insbesondere in den Bereichen Fahrzeug- und Betriebskosten sowie Streugut, führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 1 Cent auf 1,41 € je Frontmeter und Jahr (- 0,70 %) reduziert werden können. Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergeben sich damit für die Grundstückseigentümer jährliche Gebührenentlastungen von 10 Cent.
Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine Anhebung der Gebühren um 21 Cent auf 5,27 € je Frontmeter und Jahr erforderlich (+ 4,15 %). Hier wirken sich die Lohnkostenerhöhungen der letzten Jahre deutlich auf das Ergebnis aus, weil die in diesem Tarif inbegriffene manuelle Handreinigung sehr personalintensiv ist. Es ergeben sich bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m jährliche Mehrbelastungen für die Grundstückseigentümer von 2,10 Cent.
Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, sinkt marginal um 1 Cent auf 0,73 € je Frontmeter und Jahr (- 1,35 %) als Ergebnis der niedrigeren Kosten für Fahrzeugeinsatz, Betriebskosten und Streugut. Damit einhergehend ist bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Entlastung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 10 Cent.
Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem
01.01.2016 wie folgt festzusetzen:
Reinigungsklasse | Gebühr 2015 | Gebühr ab 01.01.2016 |
S1 (überörtliche Hauptverkehrsstraßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,42 € | 1,41 € |
S2 (Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungs- Straßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,42 € | 1,41 € |
S5 (nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen durch die Stadt) | 0,74 € | 0,73 € |
S6 (arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)
| 5,06 € | 5,27 € |
2. Ergänzung des Straßenverzeichnisses:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetzten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete und der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath ist eine Aktualisierung des Straßenverzeichnisses erforderlich.
Das Straßenverzeichnis ist um folgende Straßen zu ergänzen:
Stadtteil Herzogenrath-Mitte (Anlage 1 der Satzung):
Straße: | Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: |
Ruifer Benden | U |
Erläuterung zu der Einstufung in die Reinigungsklasse:
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Die Straße ist neu hergestellt worden und als Gemeindestraße entsprechend ihrer Funktion als Zubringerstraße eingestuft. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkbuchten auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
3. Änderung des Satzungstextes (siehe § 4 Abs. 1 und 4):
Aus gegebenem Anlass hat die Verwaltung den § 4 Abs. 1 und 4 der Satzung in Anlehnung an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW neu formuliert bzw. ergänzt.
Die Neuformulierung/Ergänzung des Satzungstextes wurde erforderlich, weil die bisherige Satzungsregelung den von der Rechtsprechung fortentwickelten Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nicht mehr gerecht wurde. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Änderungen sind der als Anlage 3 beigefügten Synopse zu entnehmen.
Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 12. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014 zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenrechnung zur Straßenreinigung geprüft.
Durch die einerseits geringen Einsatzzeiten im Winter des Vorjahres und die damit verbundenen geringen Betriebskosten sowie andererseits vertraglich gebundene Lohnsteigerungskosten, konnten die Gebühren für die Straßenreinigung in den Reinigungsklassen S1, S2 und S5 geringfügig gesenkt werden. Lediglich die manuelle Straßenreinigung der Klasse S6, die im hohen Maße sich an den Lohnkostensteigerungen des öffentlichen Dienstes orientiert, musste geringfügig angepasst werden.
Die Ansätze der Gebührenkalkulation wurden geprüft und werden anerkannt.
Gegen die Neufestsetzung der Straßenreinigungsgebühren in den Klasse S1, S2, S5 und S6 bestehen seitens der Beratung und örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
1.)12. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014;
2.)Gebührenbedarfsberechnung 2016
3.)Synopse zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 16.12.2014;
Anlagen
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